Pflegepauschbetrag requires formal proof of helplessness

BFH VI B 143/14Bfh / 6. Abteilung14.04.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed as inadmissible a complaint against the Fiscal Court of Cologne’s refusal to admit revision. The complainant had invoked the ground of fundamental importance, but did not sufficiently substantiate an unsettled legal question under § 116 Abs. 3 sentence 3 FGO. In the court’s view, the underlying question whether the Pflegepauschbetrag requires proof of helplessness is already settled: the allowance is only available if the taxpayer proves helplessness in the manner prescribed by § 65 Abs. 2 EStDV. The complainant was ordered to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; substantiierte Darlegung. Die Beschwerdebegründung muss eine entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage herausarbeiten und darlegen, weshalb ihre Klärung im allgemeinen Interesse liegt; ist die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt, bedarf es zusätzlicher Ausführungen zu neuen gewichtigen Gesichtspunkten. § 33b Abs. 6, 7 EStG i.V.m. § 65 Abs. 2 EStDV; Pflegepauschbetrag und Nachweis der Hilflosigkeit. Der Pflegepauschbetrag setzt den förmlichen Nachweis der Hilflosigkeit nach den in § 65 Abs. 2 EStDV genannten Beweismitteln voraus; die Nachweisregelung gilt für sämtliche Pauschbeträge des § 33b EStG.,

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI B 143/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-14

Aktenzeichen: VI B 143/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33b Abs 6 EStG 2009, § 33b Abs 7 EStG 2009, § 65 Abs 2 EStDV 2000, § 116 Abs 3 S 3 FGO, EStG VZ 2010

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 24. Oktober 2014, Az: 3 K 2765/13, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur bei förmlichem Nachweis der Hilflosigkeit

Leitsatz

NV: Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Hilflosigkeit entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2014 3 K 2765/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

2 a) Für eine schlüssige (substantiierte) Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. November 2014 VI B 1/14, BFH/NV 2015, 332, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 136/13, BFH/NV 2014, 1095).

3 b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

4 Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, wie die "Hilflosigkeit" im Sinne des Pflegepauschbetrags gemäß § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu definieren und nachzuweisen ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt. Danach kann der Pflegepauschbetrag nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) belegt. Nach dieser Bestimmung hat der Steuerpflichtige das gesundheitliche Merkmal "hilflos" durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit dem Merkzeichen "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkmal "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen. § 33b EStG verwendet den Begriff der Hilflosigkeit an zwei Stellen, nämlich in Abs. 3 Satz 3 und in Abs. 6. Wie das Finanzgericht zu Recht ausführt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber für den Nachweis ein und derselben Behinderung unterschiedliche Maßstäbe aufstellen wollte. Hierfür geben weder der Wortlaut des § 33b Abs. 7 EStG noch der des § 65 Abs. 2 EStDV einen Anhaltspunkt. Die Ermächtigung des § 33b Abs. 7 EStG steht am Ende der Vorschrift und schließt damit auch die Regelungen für den Pflegepauschbetrag mit ein. Hätte der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge i.S. des § 33b Abs. 3 EStG treffen wollen, hätte es nahe gelegen, die Ermächtigungsvorschrift im Anschluss daran einzufügen. Die Stellung des § 33b Abs. 7 EStG am Schluss der gesamten Regelung spricht dafür, dass der Gesetzgeber eine Ermächtigung zur Regelung des Nachweises für alle Pauschbeträge i.S. des § 33b EStG treffen wollte. Auch § 65 EStDV lässt keine Einschränkung erkennen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift --wie bereits aus der Überschrift erkennbar-- insgesamt auf § 33b EStG. Ebenso wenig beschränkt sich der Wortlaut des § 65 Abs. 2 EStDV auf den Nachweis der Hilflosigkeit nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG (BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 9/02, BFHE 201, 511, BStBl II 2003, 476). Auch die Literatur hält einhellig einen Nachweis entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV für erforderlich (Blümich/K. Heger, § 33b EStG Rz 114; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 33b Rz 43; Hufeld in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33b Rz A 54 f., B 57; Schüler-Täsch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33b EStG Rz 116; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 33b Rz 19; Stöcker in Lademann, EStG, § 33b EStG Rz 196).

5 Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte angeführt, die eine neuerliche Entscheidung zur Frage des Nachweises der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags erforderten. Der Einwand der Klägerin, der Pflegepauschbetrag müsse auch für die Pflege von Menschen, die in Pflegestufe I oder II eingestuft seien, gewährt werden, weil dies zu den in der Gesetzesbegründung prognostizierten Steuermindereinnahmen führen würde, genügt hierfür ebenso wenig wie die Bezugnahme auf die Ausführungen des Herrn X. Im Übrigen hat dieser lediglich mitgeteilt, dass der Pflegepauschbetrag nicht nur bei einer Eingruppierung des Gepflegten in Pflegestufe III, sondern auch bei einer niedrigeren Pflegestufe und Hilflosigkeit im Sinne des Nachteilsausgleichs "H" in Anspruch genommen werden könne. Eine Bestätigung der Rechtsauffassung der Klägerin vermag der Senat darin nicht zu erkennen.

6 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

taxationnon-admission complaintfundamental importanceburden of proofdisability allowancecare allowancehelplessnesscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against non-admission of revision was sufficiently substantiated on the ground of fundamental importance.

Extrahierter Entscheid

No. The complainant did not properly set out an abstract legal question requiring clarification under the standards of § 116 Abs. 3 sentence 3 FGO.

Extrahierte Begründung

The asserted question was already clarified by case law. A successful complaint required engaging with BFH case law, literature, and administrative practice and explaining why renewed clarification was necessary, which the complainant failed to do.

Kernrechtsfrage

Whether the Pflegepauschbetrag requires proof of helplessness in the formal manner prescribed by § 65 Abs. 2 EStDV.

Extrahierter Entscheid

Yes, according to established case law the allowance is granted only if helplessness is proven by the documents specified in § 65 Abs. 2 EStDV.

Extrahierte Begründung

The court held that the statutory text, the placement of § 33b Abs. 7 EStG, and the wording of § 65 EStDV indicate that the same proof requirements apply to the Pflegepauschbetrag. No new arguments justified reconsideration.

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