Insurance vs suretyship in intra-group contracts

BFH II B 79/14Bfh / 2. Abteilung30.03.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the plaintiff's non-admission complaint against the FG Cologne judgment. It held that the distinction between insurance and suretyship is already clarified by case law and turns on the concrete circumstances of each case. The court also found that the plaintiff had not sufficiently substantiated the claim that the intra-group receivables default cover merely served to offset its own losses. As a result, revision was not admitted and the plaintiff had to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; insurance tax, distinction between insurance and suretyship, intra-group receivables default cover: revision is not to be admitted where the legal questions are already clarified by settled case law and the classification depends on the concrete circumstances of the individual case. Insurance is characterized by the assumption of a risk for consideration within a planned risk community and mass business; suretyship is accessory to the principal debt and is normally assessed as an individual transaction according to the specific features of the case. The taxability of insurance premiums under § 1 Abs. 1 VersStG does not depend on whether the insurer was authorized under supervisory law or subject to insurance supervision; a party relying on self-insurance must substantiate the own damage allegedly covered (consid. 2-14).

Gesamter Gesetzestext

BFH — II B 79/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-30

Aktenzeichen: II B 79/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 VersStG, § 2 Abs 2 VersStG, § 5 VAG, § 140 Abs 1 VAG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 6. Mai 2014, Az: 2 K 430/11, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Zur Abgrenzung einer Versicherung von einer Bürgschaft bei Verträgen zwischen Konzerngesellschaften

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsfrage, wie Versicherungsverträge von Bürgschaften abzugrenzen sind, ist durch das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1969 II 103/63 (BFHE 99, 60) bereits geklärt. Entscheidend für die Abgrenzung sind die Umstände des Einzelfalls .

  2. NV: Eine Versicherung ist ein Massengeschäft, bei dem unter planmäßiger Herstellung einer Gefahrengemeinschaft ein Versicherungswagnis gegen eine Prämie übernommen wird und die von den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien den Risikoausgleich ermöglichen. Die Bürgschaft stellt dagegen auf die Person des Hauptschuldners ab und wird --auch wenn sie eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betrifft und entgeltlich vereinbart wird-- in der Regel als Einzelgeschäft nach der Beschaffenheit des Einzelfalles geleistet .

  3. NV: Die Steuerbarkeit der Zahlungen von Versicherungsentgelten nach § 1 Abs. 1 VersStG hängt nicht davon ab, ob einer juristischen Person der Abschluss von Versicherungen erlaubt ist oder ob ein der Versicherungsaufsicht unterliegendes Versicherungsunternehmen gehandelt hat .

  4. NV: Macht eine Konzerngesellschaft mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Verträge mit den rechtlich selbständigen konzernzugehörigen Vertriebsgesellschaften über die Absicherung deren Forderungsausfallrisiken dienten lediglich der Abdeckung eigener Schäden, muss dargelegt werden, worin diese bestehen sollen .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. Mai 2014 2 K 430/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen sind, soweit die Beschwerdebegründung überhaupt den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, nicht klärungsbedürftig bzw. in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

3 a) Der Begriff des Versicherungsverhältnisses i.S. des § 1 Abs. 1 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt.

4 Unter dem Versicherungsverhältnis sind das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2013 II R 26/11, BFHE 241, 431, BStBl II 2013, 1060, m.w.N.). Wesentliches Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses. Der Begriff der Versicherung ist weit gefasst und nach den besonderen Zwecken des Versicherungsteuerrechts zu deuten.

5 Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine erneute Entscheidung des BFH zu den Voraussetzungen eines Versicherungsverhältnisses erforderlich machen würden.

6 b) Die Rechtsfrage, wie Versicherungsverträge von Bürgschaften abzugrenzen sind, ist weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärungsfähig.

7 aa) Der BFH hat in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 9. Dezember 1969 II 103/63 (BFHE 99, 60) ausgeführt, dass die Grenzen zwischen Bürgschaft und Versicherung fließend seien. Für die Bürgschaft gelte der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. die Nebenverpflichtung des Bürgen sei vom Bestand der Hauptschuld des Schuldners abhängig. Dementsprechend stelle die Bürgschaft gerade auf die Person des Hauptschuldners ab. Die Bürgschaft werde --auch wenn sie eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betreffe und entgeltlich (z.B. Zollbürgschaft, Bankbürgschaft) vereinbart werde-- in der Regel als Einzelgeschäft nach der Beschaffenheit des Einzelfalls geleistet, und zwar gegen ein Entgelt, das im Wesentlichen nur die Verwaltungskosten und den erstrebten Gewinn umschließe.

8 Bei der Versicherung handele es sich dagegen unter planmäßiger Herstellung einer Gefahrengemeinschaft um ein Massengeschäft, bei dem ein Versicherungswagnis gegen eine Prämie übernommen werde und die von den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien den Risikoausgleich ermöglichten. Insoweit ist der BFH der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Juli 1960 II ZR 254/58, BGHZ 33, 97) gefolgt, der für die Unterscheidung zwischen Bürgschaft und Versicherung darauf abgestellt hat, dass bei einer Versicherung gleichartige Risiken planmäßig zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von diesem Versicherungsbegriff aus (vgl. Urteil vom 29. September 1992 1 A 26/91, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 289).

9 Aufgrund dieser Rechtsprechung ist bereits geklärt, nach welchen Kriterien eine Bürgschaft von einer Versicherung zu unterscheiden ist. Ob ein Vertrag als Bürgschaftsvertrag oder als Versicherungsvertrag einzuordnen ist, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden.

10 bb) Das Finanzgericht (FG) hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Klägerin gegen Entgelt ein fremdes Wagnis, nämlich das Wagnis der Vertriebsgesellschaften übernommen hat, dass deren Kundenforderungen ausfallen. Aufgrund der mit allen Vertriebsgesellschaften geschlossenen Verträge wurden Forderungsausfälle in grundsätzlich unbegrenzter Höhe abgesichert. Die Prämienzahlungen versetzten die Klägerin in die Lage, die alle Vertriebsgesellschaften in vergleichbarer Weise und unmittelbar treffende Gefahr eines Forderungsausfalls abzumildern und im Schadensfalle Ersatz zu leisten. Die Prämien wurden als Entgelte für die Übernahme des Ausfallrisikos --wie dies für eine Warenkreditversicherung typisch ist-- nach einem festen, umsatzabhängig gestaffelten Prozentsatz erhoben; sie waren nicht abhängig vom jeweiligen Kunden und dessen Bonitätsdaten bzw. Zahlungsverhalten. Mit den streitgegenständlichen Verträgen sind die zuvor bis Ende 2003 bei einem Versicherungsunternehmen bestehenden Warenkreditversicherungen in modifizierter Form fortgesetzt worden. Die Verträge erwähnen ausdrücklich, dass es sich um eine Ausfallbürgschaft im Sinne einer Warenkreditversicherung handelt. Der wesentliche Inhalt der Verträge ergibt sich aus den in der Versicherungswirtschaft verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung, auf die Bezug genommen wird.

11 Ausgehend von diesen nach § 118 Abs. 2 FGO den BFH bindenden Feststellungen hat das FG den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass die an die Klägerin gezahlten Prämien Versicherungsentgelte sind. Diese Würdigung wäre revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

12 c) Ebenfalls geklärt ist die Rechtsfrage, ob eine Versicherungsteuerpflicht auch dann eintritt, wenn Versicherungsgeschäfte ohne die dafür erforderliche Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vorgenommen werden und ein derartiger Verstoß gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 VAG strafbar ist. Die Steuerbarkeit der Zahlungen von Versicherungsentgelten nach § 1 Abs. 1 VersStG hängt nicht davon ab, ob einer juristischen Person der Abschluss von Versicherungen erlaubt ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1977 II R 36/76, BFHE 122, 352, BStBl II 1977, 688) oder ob ein der Versicherungsaufsicht unterliegendes Versicherungsunternehmen gehandelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2006 II R 78/04, BFH/NV 2007, 513).

13 d) Nicht hinreichend dargelegt ist die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage, ob eine Versicherungsteuerpflicht auch bei einem lediglich konzerninternen Ausgleich eintritt. Die Klägerin trägt zwar vor, dass die Errichtung konzerninterner Absicherungsinstrumente innerhalb einer Unternehmensgruppe keine Versicherungsteuerpflicht auslösen könne, weil lediglich ein Fall der Eigendeckung gegeben sei. Nähere Erläuterungen hierzu fehlen aber. Insbesondere wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen mit der Absicherung des Forderungsausfallrisikos der rechtlich selbständigen Vertriebsgesellschaften ein eigener Schaden der Klägerin ausgeglichen werden soll.

14 e) Die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage, ob die in einem Konzern von einer Tochtergesellschaft der Konzernmutter mit verschiedenen Enkelgesellschaften abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Ausfallbürgschaft ein Versicherungsverhältnis begründen oder vielmehr als Bürgschaften zu qualifizieren sind, die nicht nach § 2 Abs. 2 VersStG der Versicherungsteuer unterliegen, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die Beantwortung hängt von den tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Streitfalls ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll und insoweit allgemeine abstrakte Grundsätze durch den BFH aufzustellen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740). Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 2 VersStG Sachverhalte betrifft, in denen sich der Versicherer verpflichtet, Dritten gegenüber für den Versicherungsnehmer Bürgschaft zu leisten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 431, BStBl II 2013, 1060, Rz 24), und daher die von der Klägerin übernommene "Ausfallbürgschaft" zum Ausgleich von Forderungsausfällen der Versicherungsnehmer (Vertriebsgesellschaften) nicht erfasst.

15 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Schlagwörter

insurance taxsuretyshipintra-group contractsreceivables default risknon-admission complaintfundamental importanceself-insurancepremiumrisk community

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be admitted for fundamental importance regarding the distinction between insurance and suretyship and the scope of insurance tax.

Extrahierter Entscheid

No. The legal questions were already settled by case law and depended on the circumstances of the individual case, so they were not suitable for admission as questions of principle.

Extrahierte Begründung

The court relied on earlier BFH case law defining insurance as a mass business that pools risks in a risk community against premium, whereas suretyship is accessory to the principal debt and usually assessed case by case.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a reviewable issue that intra-group risk coverage was merely self-insurance and therefore not taxable.

Extrahierter Entscheid

No. The complainant failed to explain which own damage of its own was allegedly compensated by covering the receivables default risk of legally independent distribution companies.

Extrahierte Begründung

The submission lacked the necessary detail for a reviewable clarification of the self-insurance argument.

Kernrechtsfrage

Costs of the non-admission complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

The complaint was unsuccessful.

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