Anhörungsrüge requires specific showing of hearing violation

BFH IX S 10/14Bfh / Division 910.09.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed an Anhörungsrüge against its earlier decision. It held that a hearing complaint must specifically identify what would have been submitted had hearing been afforded and why that would have been decisive. The plaintiff failed to do so and attacked only one of two independent reasons in the earlier decision, so the rüge was insufficient. Costs were imposed on the plaintiff, including a EUR 60 court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO; Anhörungsrüge: substantiation requirements and cumulative grounds. A hearing complaint is only sufficiently substantiated if it identifies the omitted submission, explains what would have been pleaded had hearing been granted, and shows the decisiveness of that submission (consid. 2-4). If the challenged decision rests on several independent, cumulative reasons, the complaint must demonstrate a hearing violation with respect to each decisive ground; attacking only one ground leaves the decision intact (consid. 4). The court need not follow a party’s legal view; a violation of the right to be heard exists only where it is apparent that decisive submissions were not considered at all.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX S 10/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-10

Aktenzeichen: IX S 10/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 96 Abs 2 FGO, § 133a FGO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend BFH, 10. April 2014, Az: IX B 139/13, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Anhörungsrüge

Leitsatz

  1. NV: Zur schlüssigen Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs zählt auch der Vortrag, was bei Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre .

  2. NV: Ist ein Beschluss kumulativ begründet, so setzt der Erfolg einer Anhörungsrüge eine Gehörsverletzung hinsichtlich beider entscheidungserheblicher Teilbegründungen voraus .

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2013 IX S 14/12, BFH/NV 2013, 1596).

3 2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der erkennende Senat hat den Vortrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) zu der Frage, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör seitens des Finanzgerichts (FG) verletzt worden ist, ersichtlich zur Kenntnis genommen; denn er hat sich mit diesem Vorbringen in seinem Beschluss ausdrücklich auseinandergesetzt. Soweit der Kläger meint, der Senat hätte nicht zur Kenntnis genommen, dass die Ausführungen des Vorsitzenden des FG im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung nach der abschließenden Beratung erfolgt seien, da nämlich eine solche nach dem Termin vom 26. September 2012 nicht mehr stattgefunden habe, verkennt er die Erheblichkeit dieses Umstands für den Beschluss des BFH vom 10. April 2014. Denn dieser stützt sich nicht darauf, dass tatsächlich keine spätere Beratung mehr stattgefunden hat, sondern stellt vielmehr darauf ab, dass der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, dass möglicher weiterer Sachvortrag unerheblich wäre. Vielmehr hätte der Kläger vorsorglich zur Sache weiter vortragen können.

4 Doch selbst wenn man hierauf nicht abstellen wollte, wäre durch die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers eine Gehörsverletzung seitens des FG nicht schlüssig dargelegt. Denn der Kläger hat es unterlassen, darzulegen, was er vorgetragen hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass die Klage hinsichtlich der Werbungskosten bis 2006 Erfolg haben würde und inwiefern das Urteil darauf beruhen könnte. Insoweit ist auch der Beschluss des BFH vom 10. April 2014 doppelt begründet. In seiner Anhörungsrüge trägt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des BFH aber lediglich dazu vor, dass nach dem 26. September 2013 keine weitere abschließende Beratung mehr stattgefunden habe.

5 Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Schlagwörter

hearing rightsadmissibilitysubstantiationcumulative reasonstax procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Anhörungsrüge showed a violation of the right to be heard under Art. 103(1) GG and § 96(2) FGO

Extrahierter Entscheid

No. The plaintiff did not sufficiently show that the BFH or the FG had ignored decisive submissions, nor what concrete submission would have been made and why it would have mattered.

Extrahierte Begründung

A hearing complaint must substantiate both the omitted submission and its potential decisiveness. The prior BFH decision was also based on two independent reasons; the rüge addressed only one of them, so it could not succeed.

Kernrechtsfrage

Costs of the Anhörungsrüge proceeding

Extrahierter Entscheid

The plaintiff must bear the costs; a court fee of EUR 60 is charged.

Extrahierte Begründung

Cost allocation follows the statutory rule for unsuccessful proceedings.

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