Refusal to postpone hearing did not violate right to be heard

BFH IX B 48/14Bfh / Division 921.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the non-admission complaint directed against the Finance Court of Rhineland-Palatinate. The complainants had argued only that their right to be heard was violated because the court refused to postpone the oral hearing. The BFH held that the lower court may assess all known circumstances, including signs of delay tactics and breaches of cooperation duties, when deciding on a postponement request. Because the Finance Court had thoroughly justified its refusal, no procedural defect was shown. Costs were imposed on the complainants.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; refusal to postpone an oral hearing and alleged denial of hearing. A party is denied the right to be heard only if the court proceeds to oral hearing and decides the case despite a timely request for postponement based on substantial reasons. Whether postponement is justified is to be assessed on the basis of all circumstances known to the court; in that assessment, the court may also consider the conduct of the party or its representative during the proceedings, the fulfilment or breach of cooperation duties, and other circumstances indicating an intent to delay the proceedings. A postponement may be refused where, on an overall assessment, a manifest intent to delay or a significant breach of procedural cooperation duties is apparent (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 48/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-21

Aktenzeichen: IX B 48/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 119 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 28. Januar 2014, Az: 3 K 2065/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

Leitsatz

NV: Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen.

Gründe

1 Die allein auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) in Gestalt der Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2014 gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 2013 IX B 71/13, BFH/NV 2014, 175). Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das Finanzgericht (FG) anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668, m.w.N.). Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das FG nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat.

3 Im Streitfall begegnet die Zurückweisung des Antrags auf Terminverlegung keinen rechtlichen Bedenken. Das FG hat die Ablehnung der Terminverlegung ausführlich und schlüssig begründet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der einen Tag vor Ausstellung des ärztlichen Attests zu einem "ausgeprägten grippalen Infekt" gestellte Terminverlegungsantrag vom 22. Januar 2014 diesen grippalen Infekt als Verlegungsgrund nicht einmal erwähnt, sowie darauf, dass die Konsultation des Arztes über eine Entfernung von 83 km vom Wohnort des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) möglich sein sollte, nicht aber die Reise zum Termin.

4 Im Übrigen hat das FG die Ablehnung der Terminverlegung auch darauf gestützt, dass es die Überzeugung einer Prozessverschleppungsabsicht gewonnen habe. Diese Annahme hat das FG wiederum ausführlich begründet. Gegen die hierzu angestellten Erwägungen haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben, die einen Verfahrensmangel der Gehörsverletzung belegen könnten.

5 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

right to be heardpostponement of hearingprocedural delaycooperation dutynon-admission complainttax procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether refusal to postpone the oral hearing violated the right to be heard and justified the non-admission complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The Finance Court could deny the postponement request after assessing all known circumstances, including indications of delay tactics and insufficiently substantiated illness grounds.

Extrahierte Begründung

The complaint relied solely on an alleged hearing violation. The Finance Court had given a detailed and coherent explanation for refusing postponement, including the omission of the claimed flu illness in the request, the proximity of the medical consultation, and the overall impression of procedural delay.

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