Refusal to postpone hearing and no leave to appeal

BFH IX B 39/14Bfh / Division 921.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court rejected the non-admission complaint against the Rhineland-Palatinate Fiscal Court. It held that the refusal to postpone the oral hearing did not violate the right to be heard because the lower court had considered all circumstances, including indications of dilatory conduct and late submission of the medical certificate. The court further held that objections to the lower court's interpretation of the taxpayers' representatives' statements concerned factual assessment and did not establish a ground for leave to appeal. Costs were imposed on the complainants.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; § 227 ZPO analog; § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO: A refusal to adjourn an oral hearing does not infringe the right to be heard if the court, on an overall assessment of all known circumstances, may reasonably infer dilatory conduct or a serious breach of the duty to cooperate. The assessment whether an adjournment is justified lies within the fact court's discretion and may take account of procedural conduct and cooperation behavior (consid. 2–4). Objections directed merely against the fact court's evaluation of non-procedural statements concern factual findings and, as such, do not generally justify leave to appeal; only the interpretation of procedural declarations is reviewable as such by the Federal Fiscal Court (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 39/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-21

Aktenzeichen: IX B 39/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 110 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 28. Januar 2014, Az: 3 K 1273/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung - Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit

Leitsatz

  1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Auslegung von Erklärungen im Veranlagungs- bzw. Einspruchsverfahren seitens des FG betreffen die finanzgerichtliche Tatsachenwürdigung und können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.

  2. NV: Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten während des Verfahrens und in Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungsplichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen.

Gründe

1 Die primär auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) in Gestalt der Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2014 gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 2013 IX B 71/13, BFH/NV 2014, 175). Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das Finanzgericht (FG) anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668, m.w.N.). Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das FG nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat.

3 Im Streitfall begegnet die Zurückweisung des Antrags auf Terminverlegung keinen rechtlichen Bedenken. Das FG hat die Ablehnung der Terminverlegung ausführlich und schlüssig begründet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der einen Tag vor Ausstellung des ärztlichen Attests zu einem "ausgeprägten grippalen Infekt" gestellte Terminverlegungsantrag vom 22. Januar 2014 diesen grippalen Infekt als Verlegungsgrund nicht einmal erwähnt, sowie darauf, dass die Konsultation des Arztes über eine Entfernung von 83 km vom Wohnort des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) möglich sein sollte, nicht aber die Reise zum Termin.

4 Im Übrigen hat das FG die Ablehnung der Terminverlegung auch darauf gestützt, dass es die Überzeugung einer Prozessverschleppungsabsicht gewonnen habe. Diese Annahme hat das FG wiederum ausführlich begründet. Gegen die hierzu angestellten Erwägungen haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben, die einen Verfahrensmangel der Gehörsverletzung belegen könnten.

5 Soweit die Kläger meinen, das FG hätte ggf. eine Stellungnahme eines Amtsarztes einholen müssen, wenn es den Feststellungen des Hausarztes des Klägers nicht geglaubt habe, so ist dem nicht zu folgen. Denn das fragliche ärztliche Attest vom 23. Januar 2014 wurde erst am 27. Januar 2014 um 21:59 Uhr, d.h. erst in der Nacht vor der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2014, dem Gericht zur Kenntnis gebracht. Gründe dafür, dass das ärztliche Attest nicht bereits mit seiner Ausstellung an das FG gefaxt wurde, haben die Kläger nicht vorgetragen. Weiter ist nicht vorgetragen, weshalb der Tod des Sohnes im Oktober 2013 den Kläger daran gehindert hat, den Termin am 28. Januar 2014 wahrzunehmen.

6 2. Mit der Darlegung, das FG habe eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung zu Unrecht abgelehnt, werden keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Auch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zum Beschluss des BFH vom 16. Oktober 2013 IX B 73/13 (BFH/NV 2014, 178) liegt nicht vor. Darin judiziert der Senat, dass eine Klage, welche auf die Berücksichtigung eines höheren Verlustes "bei der Einkommensteuer" abziele und dahin gehe, den Einkommensteuerbescheid "wie beantragt" zu ändern, dahin gehend auszulegen sein könne, dass sie gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer gerichtet sei. Dies betrifft die Auslegung einer Prozesserklärung, wofür der BFH zuständig ist. Demgegenüber machen die Kläger vorliegend eine ihrer Meinung nach sachlich unrichtige Auslegung von Schreiben des Steuerberaters der Kläger geltend, die keine Prozesserklärungen beinhalten. Insoweit betrifft die Auslegung die finanzgerichtliche Tatsachenwürdigung. Angriffe gegen deren materiell-rechtliche Unrichtigkeit können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

7 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

8 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

right to be heardpostponement of hearingnon-admission complaintprocedural delayfactual assessmentcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to postpone the oral hearing violated the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

No violation was found; the finance court had assessed all known circumstances and could infer an apparent intent to delay proceedings.

Extrahierte Begründung

A hearing may proceed despite a postponement request if, based on the overall circumstances, the court concludes that delay tactics are evident or that the party seriously breached its duty to cooperate. The lower court's reasons were sufficiently detailed and plausible.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed grounds for leave to appeal based on the allegedly incorrect interpretation of statements and denial of an assessment change under § 164(2) AO.

Extrahierter Entscheid

No admissible ground for leave to appeal was shown; attacks on the factual assessment of non-procedural statements cannot justify revision. No divergence was established.

Extrahierte Begründung

The contested interpretation concerned factual evaluation by the finance court, not the interpretation of procedural declarations. Errors in that factual assessment do not generally support leave to appeal.

Kernrechtsfrage

Costs of the non-admission complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complainants bear the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful complaint.

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