No action to amend audit report; no administrative act

BFH V B 116/13Bfh / 5. Abteilung06.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer sought judicial correction of a tax audit report so that a later binding ruling under § 204 AO could be obtained. The Federal Fiscal Court held that the audit report is not an administrative act and therefore cannot be the object of a mandatory action for amendment. The court further held that a § 204 AO application does not require a complete or correct audit report; it is enough that the disputed issue was examined and mentioned in the report. The non-admission complaint was therefore unfounded and was dismissed. Costs were imposed on the taxpayer.

Omnilex-Regeste

§ 118 AO, § 157 Abs. 2 AO, § 204 AO, § 205 Abs. 2 Nr. 1 AO; Anfechtbarkeit eines Betriebsprüfungsberichts und Bedeutung für die verbindliche Zusage: Der Betriebsprüfungsbericht ist mangels Regelung und unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt und kann daher nicht mit einer Verpflichtungsklage auf Änderung angegriffen werden (vgl. auch § 157 Abs. 2 AO). Ein Antrag auf verbindliche Zusage nach § 204 AO setzt lediglich voraus, dass der streitige Sachverhalt Gegenstand der Außenprüfung und im Prüfungsbericht dargestellt ist; weder Vollständigkeit noch inhaltliche Richtigkeit des Berichts sind Zulässigkeitsvoraussetzungen. Aus § 204 AO folgt kein selbständiger Anspruch auf eine bestimmte Formulierung der Prüfungsfeststellungen.

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 116/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-06

Aktenzeichen: V B 116/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 118 AO, § 157 Abs 2 AO, § 204 AO, § 40 Abs 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 25. September 2013, Az: 14 K 1591/11, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Verpflichtungsklage auf Änderung eines Betriebsprüfungsberichtes

Leitsatz

  1. NV: Eine Verpflichtungsklage auf Änderung eines Betriebsprüfungsberichtes ist mangels Verwaltungsaktsqualität unzulässig, weil der Betriebsprüfungsbericht keine Regelung trifft, sondern den Erlass eines Steuerbescheides vorbereitet.

  2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Anschluss an eine Betriebsprüfung einen Antrag nach § 204 AO auf verbindliche Zusage zur Behandlung der Prüfungsjahre gestellt hat. Voraussetzung des Antrags ist nur, dass das Streitthema Gegenstand des Betriebsprüfungsberichtes war, nicht dass der Betriebsprüfungsbericht nach Ansicht des Klägers vollständig und richtig war.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelt mit X- und Z-Waren. Im Verlauf einer Betriebsprüfung erkannte der Prüfer die geltend gemachte Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht an und kürzte den Vorsteuerabzug. Die Klägerin streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) darüber, wie der Sachverhalt zutreffend im Betriebsprüfungsbericht darzustellen ist. Die Klägerin vermisst Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht zu der nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung geforderten "handelsüblichen Bezeichnung" in einer Rechnung bei ausländischen X-Warengroßhändlern. Im Bericht sei "der Verbringungsnachweis und die Handelsüblichkeit oder -unüblichkeit der Bezeichnung der gelieferten Gegenstände nach Maßgabe des Gewichts darzustellen".

2 Kurz vor Ergehen des Prüfungsberichts beantragte die Klägerin zudem eine verbindliche Zusage nach § 204 der Abgabenordnung (AO) wegen der Behandlung der Prüfungsfolgezeiträume.

3 Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Änderung des Betriebsprüfungsberichts mit dem Antrag

"die Feststellungen der Außenprüfung bezüglich der Verwendung der im Handel mit X-Waren sowie bei der Entgegennahme von Z-Waren üblichen Handelsbezeichnungen am Markt und bezüglich der bei der Klägerin vorgefundenen Bezeichnung der gelieferten bzw. entgegengenommenen Gegenstände Berechnungen im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG im Betriebsprüfungsbericht so darzustellen, dass eine verbindliche Zusage nach § 204 AO möglich ist".

4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus mehreren Gründen ab. Der Klageantrag habe keinen vollstreckbaren Inhalt, weil die Klägerin den konkreten Sachverhalt, wie er ihrer Ansicht nach im Betriebsprüfungsbericht darzustellen sei, nicht benannt habe. Die Klage sei auch nicht statthaft, weil die Sachverhaltsdarstellung im Betriebsprüfungsbericht im Rahmen einer beantragten Zusage nach § 204 AO mangels Regelung keine Verwaltungsaktsqualität besitze. Für die Änderung des Betriebsprüfungsberichts bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die beantragte Zusage nach § 204 AO. Denn das FA sei zu einer verbindlichen Zusage für die Prüfungsfolgejahre dann nicht verpflichtet, wenn hinsichtlich des Sachverhaltes bereits ein Rechtsstreit anhängig sei oder erst recht --wie im Streitfall-- wenn schon der Sachverhalt streitig sei.

Entscheidungsgründe

5 II. Die auf grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie auf Divergenz nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, denn die maßgebenden Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.

6 1. Mit Urteil vom 29. April 1987 I R 118/83 (BFHE 149, 508, BStBl II 1988, 168) hat der BFH bereits entschieden, dass der Prüfungsbericht mangels Regelung kein Verwaltungsakt ist. Daher kann der Betriebsprüfungsbericht nicht Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Berichts sein. Nach § 118 AO ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung des Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Prüfungsbericht ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, sondern dient der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BTDrucks VI/1982, S. 164; BFH-Urteil vom 27. März 1961 I 276/60 U, BFHE 73, 58, BStBl III 1961, 290). Er ist vorbereitende Grundlage der Entscheidung des FA, die in einen Steuerbescheid oder Änderungsbescheid mündet (BFH-Urteil in BFHE 149, 508, BStBl II 1988, 168, unter II.1.b).

7 2. Entsprechend § 157 Abs. 2 AO über die Nichtanfechtbarkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in einem Betriebsprüfungsbericht ergibt sich eine Ausnahme hieraus auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige nach Ergehen des Prüfungsberichts für einen "im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt" einen Antrag auf verbindliche Zusage gemäß § 204 AO stellt. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrags auf verbindliche Zusage nach § 204 AO ist nur, dass der streitige Sachverhalt Gegenstand der Prüfung war und dies im Prüfungsbericht dargestellt ist. Der Steuerpflichtige "kann" in diesem Falle in seinem Antrag auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug nehmen (§ 205 Abs. 2 Nr. 1 AO). Nicht erforderlich für die Zulässigkeit des Antrags nach § 204 AO ist jedoch, dass der Prüfungsbericht fehlerfrei oder vollständig ist.

8 3. Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung vom Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. August 1981 VI 81/80 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 170), wonach aus § 204 AO ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Darstellung des Sachverhaltes im Betriebsprüfungsbericht folgt, zu dem eine verbindliche Auskunft nach § 204 AO begehrt wird. Aus dieser Entscheidung folgt nicht, dass über Art und Umfang der Prüfungsfeststellungen entgegen § 157 Abs. 2 AO ein selbständiges Klageverfahren eröffnet wäre. Bei einem derartig weitgehenden Verständnis wäre die Entscheidung zudem durch das BFH-Urteil vom 29. April 1987 I R 118/83 (BStBl II 1988, 168) überholt.

9 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

tax auditaudit reportadministrative actbinding rulingadmissibilityexternal legal effectprocedural costsappeal complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an action can compel amendment of a tax audit report

Extrahierter Entscheid

A claim for amendment of an audit report is inadmissible because the report is not an administrative act; it merely prepares the tax assessment.

Extrahierte Begründung

Under § 118 AO, an administrative act requires external legal effect and a case-specific regulation. The audit report has no direct external effect and serves as preparatory material for the tax office's later assessment.

Kernrechtsfrage

Whether a request for a binding ruling under § 204 AO gives a right to have the audit report corrected

Extrahierter Entscheid

No. For admissibility of a § 204 AO request it is sufficient that the disputed matter was part of the audit and is reflected in the report; the report need not be complete or correct.

Extrahierte Begründung

§ 157 Abs. 2 AO does not create an exception to the non-appealability of the audit report. § 205 Abs. 2 Nr. 1 AO only allows reference to the audited matter as reported, not a right to force a different report wording.

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