Non-admission complaint: requirements for alleging divergence

BFH IX B 43/14Bfh / Division 907.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the taxpayers' non-admission complaint against the Munich Fiscal Court judgment. It held that the complainants had not properly demonstrated a divergence under § 115(2) No. 2 Alt. 2 FGO, because they were only attacking the lower court's substantive assessment of the individual case. Their asserted breach of § 96 FGO was unsubstantiated. Costs were imposed on the complainants.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO; Darlegung einer Divergenz; Angriffe gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung genügen nicht. Eine zulässige Divergenzrüge setzt eine abstrakte Abweichung in einem entscheidungserheblichen Rechtssatz voraus; bloße Kritik daran, dass das Finanzgericht höchstrichterliche Rechtsprechung vermeintlich fehlerhaft angewandt oder den Einzelfall unrichtig gewürdigt habe, betrifft nur die Richtigkeit der Entscheidung im konkreten Fall und ersetzt die Grundsatzabweichung nicht. Eine auf § 96 FGO gestützte Verfahrensrüge ist substantiiert zu begründen; andernfalls bleibt sie unbeachtlich. Bei Erfolglosigkeit der Beschwerde folgt die Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 43/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-07

Aktenzeichen: IX B 43/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 41 Abs 2 AO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 17. März 2014, Az: 2 K 1330/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer Divergenz

Leitsatz

NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit auch unter Heranziehung einer etwaig nicht sachgerecht angewandten höchstrichterlichen Rechtsprechung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Sache nach wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die materiell-rechtliche Würdigung des streitigen Einzelfalls seitens des Finanzgerichts (FG). Damit werden aber Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt. Soweit sich die Kläger auf eine Verletzung von § 96 FGO berufen, fehlt jegliche Begründung.

2 Soweit die Kläger eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), ist die hierfür erforderliche Abweichung im Grundsätzlichen nicht allein mit dem Hinweis schlüssig dargetan, dass begründete Zweifel bestehen, dass das FG abweichend von der Rechtsprechung des BFH entschieden habe. Vielmehr wenden sich die Kläger damit lediglich gegen eine ihrer Meinung nach sachlich unrichtige, da in Außerachtlassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangene Entscheidung des FG. Indem die Kläger versuchen, den Einzelfall in abstrakte klärungsfähige Rechtsfragen zu fassen, kann dies ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es der Sache nach stets um die Einzelfallinterpretation des FG geht.

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

non-admission complaintdivergencesubstantiationprocedural complaintcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint sufficiently alleged a divergence under § 115(2) No. 2 Alt. 2 FGO.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint merely attacked the fiscal court's assessment of the individual case and asserted, at most, incorrect application of higher-court case law; that does not show a divergence in the required abstract sense.

Extrahierte Begründung

A divergence must be demonstrated by a deviation on a point of principle, not by criticism of the correctness of the lower court's decision in the concrete case. Attempts to recast the case-specific dispute as abstract legal questions do not make the complaint admissible.

Kernrechtsfrage

Whether a violation of § 96 FGO was adequately substantiated.

Extrahierter Entscheid

No. The complainants gave no reasoning at all.

Extrahierte Begründung

An asserted procedural error must be substantiated; a bare reference is insufficient.

Kernrechtsfrage

Costs of the non-admission complaint.

Extrahierter Entscheid

The complainants bear the costs.

Extrahierte Begründung

The cost allocation follows from the statutory rule applicable to unsuccessful complaints.

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