Non-admission complaint dismissed for insufficient substantiation

BFH I B 151/13Bfh / 1. Abteilung04.06.2014Dismissed

Zusammenfassung

The BFH dismissed the complainant GmbH’s non-admission complaint against an FG Rheinland-Pfalz judgment. The dispute concerned whether a brokerage commission claim had to be capitalized for 2006 even though the underlying real-estate purchase contract was later avoided for fraudulent misrepresentation, and whether a provision could be formed. The BFH held that the complaint failed to satisfy the statutory substantiation requirements for a fundamental-importance challenge. It did not engage with existing BFH case law that generally allows capitalization despite later avoidance, nor with the case law on provisions in contract-reversal situations. Costs were imposed on the complainant.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Grundsätzliche Bedeutung und Darlegungslast bei der Nichtzulassungsbeschwerde: Wer die grundsätzliche Bedeutung einer bilanzsteuerlichen Frage zur Aktivierung einer gewinnrealisierenden Forderung trotz späterer Anfechtung des Grundgeschäfts geltend macht, hat sich substantiiert mit der vorhandenen BFH-Rechtsprechung und deren Schrifttum auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für Einwendungen gegen die bilanzielle Behandlung von Rückstellungen in Rückabwicklungsfällen; die bloße Berufung auf zivilrechtliche ex-tunc-Wirkung genügt nicht, wenn die Vorinstanz die zivilrechtliche Ausgangslage erkannt und für die Steuerbilanz als unerheblich angesehen hat (vgl. consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BFH — I B 151/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-04

Aktenzeichen: I B 151/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 4 EStG 2002, § 5 EStG 2002, EStG VZ 2006

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. August 2013, Az: 1 K 1755/11, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Gewinnrealisierung bei anfechtbaren Rechtsgeschäften - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Leitsatz

NV: Nach der Rechtsprechung des BFH wird der Ausweis einer gewinnrealisierenden Forderung grundsätzlich nicht durch eine spätere Anfechtung des der Aktivierung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1977 I R 248/74, BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191). Demgemäß ist es im Rahmen einer auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage gestützten Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, dass sich die Beschwerdeschrift mit dieser Rechtsprechung und deren Erörterung im Schrifttum substantiiert auseinandersetzt .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erhielt für die Vermittlung eines am 28. Dezember 2006 geschlossenen Grundstückskaufvertrags eine Provision in Höhe von (netto) 18.964,55 €. Da der Kaufvertrag am 28. März 2007 wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde, hat die Klägerin die Forderung in ihrer auf das Ende des Streitjahrs (2006) erstellten Bilanz nicht ausgewiesen. Demgegenüber ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) davon aus, dass der Anspruch zu aktivieren sei und im Hinblick auf die Rückabwicklung des Vertrags die Voraussetzungen für den Ausweis einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten am Ende des Streitjahrs nicht vorgelegen hätten, da die Klägerin erst nach dem Bilanzstichtag von der Anfechtungslage Kenntnis erhalten habe. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2013 1 K 1755/11).

Entscheidungsgründe

2 II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3 1. Dies gilt zum einen für die Rüge der Klägerin, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Auffassung der Vorinstanz, nach der auch anfechtungsbedrohte Ansprüche zu aktivieren seien, mit Rücksicht auf die zivilrechtliche Rückwirkung der Anfechtungsfolgen (vgl. § 142 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht beigepflichtet werden könne und der Bundesfinanzhof (BFH) über eine solche Konstellation noch nicht entschieden habe. Abgesehen davon, dass letzterer Gesichtspunkt für sich genommen nicht geeignet ist, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu eröffnen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.), verkennt der Vortrag, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Ausweis einer gewinnrealisierenden Forderung grundsätzlich nicht durch eine spätere Anfechtung des der Aktivierung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ausgeschlossen wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1977 I R 248/74, BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191). Demgemäß wäre es für die schlüssige Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift sich mit dieser Rechtsprechung und deren Erörterung im Schrifttum (vgl. dazu z.B. Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 940g, m.w.N.) substantiiert auseinandergesetzt hätte.

4 2. Unschlüssig ist zum anderen die Rüge, das FG habe auch im Rahmen seiner Entscheidung über den Nichtausweis der begehrten Rückstellung die von der Rechtsprechung vertretene Beurteilung zur Rückabwicklung von Verträgen in Fällen der Wandelung, derzufolge es darauf ankomme, ob der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag mit der Ausübung dieses Gestaltungsrechts habe rechnen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227), nicht hinreichend beachtet, dass die Anfechtung zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc führe. Die Ausführungen lassen insoweit außer Acht, dass die Vorinstanz die unterschiedliche zivilrechtliche Ausgangslage erkannt, jedoch für die steuerbilanzielle Betrachtung als unmaßgeblich angesehen hat. Demgemäß wäre es --woran es vorliegend gleichfalls fehlt-- auch insoweit erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift sich mit der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Rechtsprechung des BFH (vgl. auch insoweit Urteil in BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227) im Einzelnen auseinandergesetzt hätte.

5 3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

6 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

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