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BFH IX B 23/14 ΓÇó Non-admission complaint dismissed; no lack of reasons or excessive delay
BFH IX B 23/14Bfh / Division 924.04.2014Dismissed
The Federal Fiscal Court dismissed the non-admission complaint against a Hessian Fiscal Court judgment. It held that the complainants' criticism of the lower court's assessment of a net wage agreement concerned factual evaluation, not a ground for admission. The court further found no lack of reasons under Section 119 No. 6 FGO, since the judgment was at most incomplete but still reviewable. A claim of excessive procedural duration also failed because no concrete effect on the outcome was shown. The court additionally rejected the allegation of an obvious arbitrary misapplication of law. Costs were imposed on the complainants.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 FGO; § 119 Nr. 6 FGO; non-admission complaint: attacks on the factual findings and evidence assessment of the fiscal court do not establish a ground for appeal admission. A lack of reasons within the meaning of § 119 Nr. 6 FGO is not present where the judgment is merely incomplete, but still allows substantive review. A procedural defect based on excessive duration requires a showing that the judgment would likely have been different if the court had decided earlier; without such causal impact, admission fails. An obvious and arbitrary misapplication of law is only given where the legal error is manifest on the factual basis adopted by the lower court.
Entscheidungsdatum: 2014-04-24
Aktenzeichen: IX B 23/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO
Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. September 2013, Az: 9 K 2426/06, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlen der Entscheidungsgründe - überlange Verfahrensdauer
NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, insbesondere die Beweiswürdigung des FG können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
NV: Ein Fehlen der Entscheidungsgründe i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt nicht vor, wenn die Begründung eines finanzgerichtlichen Urteils nur lückenhaft ist.
NV: Die Revisionszulassung wegen einer überlangen Verfahrensdauer setzt voraus, dass das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG früher entschieden hätte.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) berufen, wenden sie sich der Sache nach gegen die einzelfallbezogene Würdigung des Finanzgerichts (FG) hinsichtlich des Vorliegens einer Nettolohnvereinbarung. Insoweit fehlt es schon an einer abstrakten klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Vielmehr geht es um die Tatsachenwürdigung des hierzu berufenen FG hinsichtlich der klaren und eindeutigen Feststellbarkeit des Abschlusses einer Nettolohnvereinbarung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 2013 VI B 144/12, BFH/NV 2014, 181, m.w.N.).
3 2. Dem angegriffenen finanzgerichtlichen Urteil fehlen nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO die Entscheidungsgründe. Eine nur lückenhafte Begründung ist kein Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO. Im Übrigen lassen die Urteilsgründe vorliegend durchaus eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N.).
4 3. Soweit die Kläger die unangemessen lange Dauer des Verfahrens als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügen, ist nicht konkret ersichtlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte. Vielmehr legen die Kläger selbst dar, dass sich die Zeugen X und Y an den für beide Seiten wesentlichen Punkt, was wirtschaftlich gewollt gewesen sei, erinnert hätten.
5 Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das FG trotz der langen Verfahrensdauer keine Beweiserleichterungen zugunsten der Kläger habe angewandt, wird die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung gerügt, nicht aber ein Revisionszulassungsgrund dargelegt.
6 4. Schließlich kommt auch eine Revisionszulassung wegen eines offensichtlichen, das finanzgerichtliche Urteil als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lassenden Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht in Betracht. Da das FG davon ausgegangen ist, dass an den Kläger Vorschusszahlungen geleistet wurden, die ihm im Jahr 2001 zugeflossen sind, ist insoweit jedenfalls nicht ersichtlich, wie das FG § 11 des Einkommensteuergesetzes in willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt haben soll.
7 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.