Non-admission complaint dismissed: no surprise ruling

BFH IX B 139/13Bfh / Division 910.04.2014Dismissed

Zusammenfassung

The BFH dismissed the non-admission complaint against the FG Nürnberg judgment. It held that there was no violation of the right to be heard, because the fiscal court had not given a binding assurance and the appellant could not rely on preliminary remarks as final. The complaint was in substance only an attack on the fiscal court’s evaluation of profit-making intent and therefore did not justify admission of revision.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; surprise ruling and admission of revision for procedural defects. A violation of the right to be heard by way of a surprise decision is excluded where the party could not reasonably rely on remarks in the hearing as a final assurance and remained free to make further submissions. For admission of revision, the asserted procedural defect must be substantiated; however, the defect must also be present in the court’s view. A complaint that merely contests the substantive assessment of the lower court does not establish a procedural error.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 139/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-10

Aktenzeichen: IX B 139/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 26. September 2013, Az: 6 K 325/13, Urteilnachgehend BFH, 10. September 2014, Az: IX S 10/14, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde

Leitsatz

  1. NV: Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung.

  2. NV: Eine Revisionszulassung setzt voraus, dass die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers nicht nur schlüssig dargelegt werden, sondern nach Überzeugung des Senats auch vorliegen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat keine Überraschungsentscheidung erlassen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 ergibt sich nicht, dass das Gericht die Anerkennung der Werbungskosten bis 2006 bindend zugesagt hat. Selbst wenn sich der Vorsitzende im Zusammenhang mit dem protokollierten Vorschlag für eine tatsächliche Verständigung, wonach die Werbungskosten bis 2006 anerkannt werden könnten, in entsprechender Weise geäußert haben sollte, durfte der Kläger nicht in der Weise darauf vertrauen, dass er möglichen weiteren Sachvortrag für den Fall eines anderen Ausgangs des Verfahrens unterließ. Hinweise und Äußerungen des Gerichts im Rechtsgespräch stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt der abschließenden Beratung. Der Kläger hätte vorsorglich zur Sache weiter vortragen können. Im Übrigen ist nicht dargelegt, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass die Klage hinsichtlich der Werbungskosten bis 2006 Erfolg haben würde und inwiefern das Urteil darauf beruhen kann.

2 In der Sache geht es der Beschwerde darum, die Einschätzung des FG hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht bis 2006 anzugreifen, d.h. die Beschwerde zielt auf die materielle Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung aber nicht rechtfertigen.

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

Schlagwörter

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