Tariff classification of fused magnesia chrome

BFH VII B 122/13Bfh / Division 713.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the customs authority's non-admission complaint against the Hamburg Fiscal Court. It held that fused magnesia chrome is classifiable as goods of mineral substances under heading 6815 CN; no specific form is required, and the term 'goods' is not confined to finished products. The case raised no clarification-worthy question, and Regulation (EU) No 1344/2011 was not a binding classification rule. Costs were imposed on the customs authority.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; AV 1, 3 Buchst. c und 6 KN; Pos. 6815 KN: Schmelzmagnesiachrom ist als Ware aus mineralischen Stoffen einzureihen. Der Wortlaut der Position verlangt keine besondere Formgebung; unter dem Begriff „Waren“ sind nicht nur Fertigerzeugnisse, sondern auch Zwischen- und Vorerzeugnisse erfasst, sofern sie nach ihren objektiven Merkmalen eine Ware und nicht bloß ein Rohstoff sind. Die von der Zollaussetzungsverordnung aufgeführte Codenummer begründet keine verbindliche Einreihungsregelung und kann die nach den KN-Regeln gebotene Tarifierung nicht verdrängen (consid. 8-14).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VII B 122/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-13

Aktenzeichen: VII B 122/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Pos 6815 UPos 9100 KN, Pos 3824 UPos 9097 KN, EUV 1344/2011, Art 9 Abs 1 EWGV 2658/87

Vorinstanz: vorgehend FG Hamburg, 24. Mai 2013, Az: 4 K 42/12, Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Tarifierung von Schmelzmagnesiachrom

Leitsatz

  1. NV: Schmelzmagnesiachrom ist eine Ware im Sinne der Position 6815 KN (Waren aus mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen). Unter dem Begriff "Waren" sind nicht nur Fertigerzeugnisse zu verstehen.

  2. NV: Die Aufführung eines Erzeugnisses unter einer Code-Nummer in der Zollaussetzungsverordnung (EU) Nr. 1344/2011 ist keine verbindliche Einreihungsregelung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

Tatbestand

1 I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hatte die seinerzeit zuständige Bundesfinanzdirektion eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für Schmelzmagnesiachrom erteilt.

2 Schmelzmagnesiachrom wird hergestellt, indem geschmolzenes oder kaustisch gebranntes Magnesit und Chromit in einem bestimmten Verhältnis gemischt und in einem Lichtbogen geschmolzen werden. Das Produkt erstarrt in harten Brocken zementgrauer Färbung mit einem Durchmesser von ca. 1 bis 5 cm. Das Erzeugnis wird zur Herstellung feuerfester Steine verwendet.

3 Mit der vZTA wurde das Schmelzmagnesiachrom in die Unterpos. 6815 91 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht ("Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere, Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend").

4 Diese Einreihung widerrief der nunmehr bundesweit für vZTA zuständige Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung, das Schmelzmagnesiachrom sei unregelmäßig geformt und damit keine Ware i.S. der Pos. 6815 KN. Es handele sich auch nicht um einen mineralischen Stoff, sondern um ein chemisches, synthetisches Erzeugnis. Zutreffend sei es in die Unterpos. 3824 90 97 KN einzureihen.

5 Das Finanzgericht (FG) hob den Widerrufsbescheid auf die Klage der Klägerin auf. Das Schmelzmagnesiachrom sei --wie in der vZTA zu Recht entschieden-- eine Ware i.S. der Pos. 6815 KN, die keine besondere Form haben müsse und aus mineralischen Stoffen bestehe.

6 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht das HZA die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die vom HZA aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig sind. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt der anzuwendenden Regelungen ergibt oder diese offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2005 II B 90/04, BFH/NV 2006, 62; vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221; vom 10. Oktober 1994 X B 9/94, BFH/NV 1995, 472, m.w.N.).

8 1. Die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob "die Formgebung Voraussetzung für die Einreihung einer Ware in das Kap. 68 KN" ist, beantwortet sich in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV) und der dazu ergangenen Rechtsprechung (s. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. November 2012 C-558/11, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2013, 41, Rz 29, m.w.N.). Danach ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (AV 1 und 6). Die Position und Unterposition mit der genaueren Warenbezeichnung gehen der Position und Unterposition mit allgemeiner Warenbezeichnung vor (AV 3 Buchst. a und 6).

9 Pos. 6815 KN bezeichnet "Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (...), anderweit weder genannt noch inbegriffen", von der Unterpos. 6815 91 00 KN werden "andere" Waren aus mineralischen Stoffen erfasst, "Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend". Von einer bestimmten "Formgebung" der Ware ist nicht die Rede. Auch die Anmerkungen zu Kap. 68 KN und die von der Europäischen Kommission zur KN (ErlKN) und von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System (HS) ausgearbeiteten Erläuterungen (ErlHS), die ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind, enthalten keine solchen Vorgaben für die Einreihung.

10 Die Auffassung des HZA, das Schmelzmagnesiachrom sei noch nicht als "Ware" i.S. der Pos. 6815 KN anzusehen, weil darunter nur weiterverarbeitete Erzeugnisse, nicht aber Vorerzeugnisse wie das Schmelzmagnesiachrom fielen, ist nicht zu folgen. Der vom HZA für seine Auslegung angeführte Vergleich mit den in ErlHS zu Pos. 6815 KN Rz 02.0 bis 12.0 aufgeführten Waren erlaubt einen solchen Schluss nicht, denn es handelt sich hierbei nur um eine beispielhafte Aufzählung, aus der sich nicht herleiten lässt, unter einer "Ware" i.S. der Pos. 6815 KN seien nur Fertigerzeugnisse zu verstehen.

11 Nach dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut der Tarifpositionen ist zwischen einem mineralischen Stoff des Abschn. V KN einerseits und einer Ware aus einem solchen Stoff andererseits zu unterscheiden. Sowohl Magnesit als auch Chromit sind von Abschn. V KN erfasste mineralische Stoffe. Dass eine Verarbeitung durch ein Verschmelzen dieser Stoffe zu einem neuen, anderen Erzeugnis und damit zu einer "Ware aus [...] mineralischen Stoffen" führt, ist nicht zweifelhaft. Das FG hat dies zutreffend erkannt. Ob in diesem Erzeugnis Magnesit und Chromit noch i.S. der Unterpos. 6815 91 00 KN "enthalten" sind (was das HZA allerdings nicht bezweifelt) oder stattdessen die Unterpos. 6815 99 00 KN einschlägig ist, kann offenbleiben; eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt sich jedenfalls insoweit nicht.

12 2. Die Frage, ob "in die Pos. 6815 KN einfache Mischungen von mineralischen Erzeugnissen der Kap. 25 und 26 bzw. des Kap. 28 KN" gehören, stellt sich im Streitfall nicht, denn es handelt sich nach den Feststellungen des FG bei dem Schmelzmagnesiachrom nicht um eine "einfache" Mischung, sondern um ein durch Schmelzen der Ausgangsprodukte Magnesit und Chromit in einem Lichtbogen gewonnenes Zwischenprodukt.

13 3. Ob das streitige Erzeugnis auch die Voraussetzung für eine Einreihung in die Pos. 3824 KN erfüllt, kann offenbleiben. Wäre dies der Fall, müsste das Erzeugnis gleichwohl gemäß AV 3 Buchst. c der Pos. 6815 KN zugewiesen werden.

14 4. Ein Grund für die Zulassung der Revision ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Zollaussetzungsverordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 (VO Nr. 1344/2011) --Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 349/1-- ein als "Schmelzmagnesia mit einem Gehalt an Dichromtrioxid von 15 GHT oder mehr" bezeichnetes Erzeugnis unter dem KN-Code 3824 90 97 aufgeführt ist. Zum einen ist nicht festgestellt --und im Revisionsverfahren könnten entsprechende Feststellungen auch nicht nachgeholt werden--, dass das streitgegenständliche Schmelzmagnesiachrom und die in der VO Nr. 1344/2011 erfasste Ware identisch sind. Zum anderen handelt es sich bei der VO Nr. 1344/2011 nicht um eine verbindliche Einreihungsregelung i.S. des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 256/1), mit der von einer nach den Regeln der KN gebotenen Einreihung abgewichen werden könnte. Vielmehr zielt sie ausweislich ihres 1. und 6. Erwägungsgrundes ausschließlich ab auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen, weil und solange --u.a.-- bestimmte gewerbliche Waren nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt werden können.

15 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Schlagwörter

tariff classificationcustoms nomenclaturebinding tariff informationmineral substancesgoodsclassification priorityexplanatory notestariff suspensionfundamental importance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed that the case had fundamental importance warranting admission of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The case had no fundamental importance because the relevant tariff questions were answerable directly from the wording and structure of the CN provisions and established case law.

Extrahierte Begründung

A legal question lacks need for clarification when its answer follows from the clear wording and meaning of the applicable rules; the customs authority's questions were therefore not admissible as reasons for revision.

Kernrechtsfrage

Whether form-shaping is a prerequisite for classification under Chapter 68 CN.

Extrahierter Entscheid

No. Chapter 68 does not require a particular external form; fused magnesia chrome is a good made of mineral substances within heading 6815.

Extrahierte Begründung

Classification is determined by objective characteristics under AV 1 and 6. Heading 6815 covers goods of mineral substances, and neither the heading text nor the notes impose a form requirement.

Kernrechtsfrage

Whether heading 6815 CN covers only finished products and not intermediate goods.

Extrahierter Entscheid

No. The term 'goods' in heading 6815 is not limited to finished products.

Extrahierte Begründung

The authority's reliance on illustrative examples in the explanatory notes could not support a restrictive reading excluding semi-finished or intermediate goods.

Kernrechtsfrage

Whether simple mixtures of mineral products fall under heading 6815 CN in this case.

Extrahierter Entscheid

The question did not arise, because the product was not a simple mixture but a fused intermediate product.

Extrahierte Begründung

The factual findings of the tax court excluded a mere simple mixture.

Kernrechtsfrage

Whether heading 3824 CN could apply and override heading 6815 CN.

Extrahierter Entscheid

Even if heading 3824 were also applicable, heading 6815 would prevail under AV 3(c).

Extrahierte Begründung

The court left the exact classification under 3824 open because 6815 has priority under the competing-heading rule.

Kernrechtsfrage

Whether Regulation (EU) No 1344/2011 provides a binding classification rule for the product.

Extrahierter Entscheid

No. The regulation is not a binding tariff classification rule under Art. 9(1) of Regulation 2658/87.

Extrahierte Begründung

It serves only to improve EU competitiveness by granting tariff suspension for specified goods; it does not authorize departure from the CN classification rules. Identity of the products was also not established.

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