Insolvency ends interim relief against attachment under AnfG

BFH VII B 53/13Bfh / Division 726.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH held that the interim-relief proceedings seeking suspension and lifting of the attachment based on a Duldungsbescheid became inadmissible once insolvency proceedings were opened over the debtor husband's estate. The case was not interrupted under § 17 Abs. 1 AnfG because that provision concerns the pending avoidance claim itself, not provisional judicial review of enforcement. From insolvency opening onward, the attachment is sustained by § 16 Abs. 2 AnfG, leaving the tax office’s securing lien intact unless the insolvency administrator effectively avoids it. The complaint was therefore allowed and the taxpayer's request rejected; costs were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

§ 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 16 Abs. 2 AnfG, § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO; opening of insolvency proceedings and pending interim relief against execution of a Duldungsbescheid. The interruption rule of § 17 Abs. 1 AnfG applies only to proceedings concerning the avoidance claim itself, not to provisional judicial protection against enforcement measures taken on the basis of a Duldungsbescheid. Upon opening of insolvency proceedings, the legal basis for maintaining a pre-insolvency attachment is no longer the enforceability of the Duldungsbescheid but the securing effect protected by § 16 Abs. 2 AnfG, subject to a successful challenge by the insolvency administrator under the insolvency avoidance rules. If the applicant does not declare the interim-relief proceedings concluded, the application becomes inadmissible.

Gesamter Gesetzestext

BFH — VII B 53/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-26

Aktenzeichen: VII B 53/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 Abs 1 S 1 AnfG, § 16 Abs 2 AnfG, § 17 Abs 1 S 1 AnfG, § 69 Abs 3 S 3 FGO, § 191 AO

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 28. Februar 2013, Az: 6 V 3617/12 AO, Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Aufhebung der Vollziehung eines Duldungsbescheids, mit dem das FA eine Vermögensübertragung angefochten hat

Leitsatz

  1. NV: Das Verfahren auf Aufhebung der Vollziehung (Kontopfändung) eines Duldungsbescheids (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO), mit dem das FA eine Vermögensübertragung des Steuerschuldners anficht, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners nicht unterbrochen.

  2. NV: Das AdV-Verfahren wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unzulässig, wenn es nicht für erledigt erklärt wird. Mit diesem Tag ist die Rechtsgrundlage für das Aufrechterhalten der Kontopfändung nicht mehr die Vollziehbarkeit des Duldungsbescheids, sondern die Regelung des § 16 Abs. 2 AnfG.

  3. NV: Dem FA verbleibt - unter der auflösenden Bedingung der wirksamen Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter - das zur Sicherung seines durch den Duldungsbescheid verfolgten Anfechtungsanspruchs begründete Pfandrecht.

Tatbestand

1 I. Der Ehemann der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), der erhebliche Steuerschulden hatte, ließ, nachdem er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hatte, das Guthaben aus seiner gekündigten Lebensversicherung auf das Konto der Antragstellerin überweisen. Daraufhin erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) gegen die Antragstellerin einen Duldungsbescheid gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO), mit dem er diese Vermögensübertragung gemäß §§ 3, 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) anfocht. Nachdem die Antragstellerin Einspruch eingelegt hatte, pfändete das FA das Guthaben auf ihrem Konto. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Duldungsbescheids lehnte das FA ab. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

2 Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) sinngemäß, die Vollziehung des Duldungsbescheids auszusetzen und die bereits vorgenommene Vollziehung, die Pfändung, aufzuheben.

3 Im Laufe des Gerichtsverfahrens ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemanns der Antragstellerin eröffnet worden. Auf Anfrage des FG teilte der Insolvenzverwalter mit, er nehme das Verfahren nicht auf.

4 Das FG hielt den AdV-Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, den Antrag auf Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung dagegen für zulässig und begründet.

5 Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei dem Rechtsgedanken des § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO entsprechend aufzuheben, weil der Anfechtungsanspruch des FA gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 AnfG mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (auflösend bedingt) erloschen sei und die Aufrechterhaltung der Pfändungsmaßnahme über einen nicht absehbaren Zeitraum, bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens unbillig erscheine. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 754 veröffentlicht.

6 Das FA hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß, den Beschluss aufzuheben, soweit darin die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgehoben worden ist, und den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abzulehnen.

7 Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8 II. Die vom FG zugelassene Beschwerde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist begründet. Das FG war nicht berechtigt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA aufzuheben.

9 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehemanns der Antragstellerin ist das anhängige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt.

10 1. Soweit das FG den Antrag auf AdV des Duldungsbescheids abgelehnt hat, erübrigen sich Erwägungen zur Frage der Verfahrensunterbrechung, da die Antragstellerin den Beschluss nicht angefochten hat.

11 2. An der vom FA angefochtenen Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung war das FG gehindert, weil sich das mit diesem Ziel geführte Verfahren --welches verfahrensrechtlich als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Duldungsbescheids i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO zu qualifizieren ist-- mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehemanns der Antragstellerin erledigt hat.

12 Dieses Verfahren war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allerdings nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen. Nach dieser Vorschrift wird ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängiges Verfahren über den Anfechtungsanspruch unterbrochen, hier also das Einspruchsverfahren betreffend den Duldungsbescheid. Das anhängige Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich dagegen nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheids schon vor Eintritt der Bestandskraft (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236).

13 Dieses Rechtsschutzziel kann die Antragstellerin aber nicht mehr erreichen, weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hat, die Vollziehung des Duldungsbescheids im Wege der Kontopfändung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 130 ff. der Insolvenzordnung (InsO) anzufechten.

14 Nach § 16 Abs. 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter den Anfechtungsgläubiger, der vor Insolvenzeröffnung aufgrund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt hat, nur unter den Voraussetzungen des § 130 InsO auf Rückgewähr des aus der Einzelanfechtung Erlangten zur Masse in Anspruch nehmen, was hier nicht geschehen ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der auf das Anfechtungsgesetz gestützte, nicht nach § 130 InsO wirksam angefochtene Erwerb einer Sicherung des Anfechtungsgläubigers --hier des FA-- Bestand hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. November 2012 IX ZR 173/09, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2013, 131). Wie die Materialien zu § 12 AnfG a.F. (§ 16 Abs. 2 AnfG) bestätigen, erfasst die Regelung auch den Fall, dass die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs zu einem Pfandrecht des anfechtenden Gläubigers an dem Zurückzugewährenden geführt hat (vgl. BGH-Urteil in ZIP 2013, 131).

15 Das Verfahren der Antragstellerin nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO hat sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Ehemanns erledigt. Mit diesem Tag ist die Rechtsgrundlage für das Aufrechterhalten der Kontopfändung nicht mehr die Vollziehbarkeit des Duldungsbescheids, sondern die Regelung des § 16 Abs. 2 AnfG. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen das FA ist obsolet. Dem FA verbleibt --unter der auflösenden Bedingung der wirksamen Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter-- das zur Sicherung seines durch den Duldungsbescheid verfolgten Anfechtungsanspruchs begründete Pfandrecht.

16 Da die Antragstellerin ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht für erledigt erklärt hat, war er als unzulässig abzulehnen.

17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Schlagwörter

insolvencyinterim reliefattachmentavoidance claimadmissibilitymootnesssecurity lientax enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the opening of insolvency proceedings interrupts the pending interim-relief proceedings against suspension/release of execution of a Duldungsbescheid under § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Extrahierter Entscheid

No interruption under § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG; the provisional-protection proceeding is not directed against the avoidance claim itself.

Extrahierte Begründung

§ 17 Abs. 1 AnfG only interrupts proceedings concerning the AnfG avoidance claim still pending at insolvency opening. The interim proceeding concerns enforcement of the Duldungsbescheid before finality, not the substantive avoidance claim.

Kernrechtsfrage

Whether the attachment and seizure ordered on the basis of the Duldungsbescheid could still be lifted after insolvency opened over the debtor's estate.

Extrahierter Entscheid

No. After insolvency opening, the legal basis for maintaining the attachment is no longer the enforceability of the Duldungsbescheid but § 16 Abs. 2 AnfG; the interim remedy became moot and inadmissible because it was not declared concluded.

Extrahierte Begründung

The tax office retains a protective lien created by the avoidance claim unless the insolvency administrator successfully challenges it under § 16 Abs. 2 AnfG in conjunction with §§ 130 ff. InsO. Therefore the applicant can no longer obtain the requested interim protection against the attachment.

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