Loss carryforward declaration after final assessment

BFH IX B 137/13Bfh / Division 904.04.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayers’ non-admission complaint. Although they had filed a loss-carryforward declaration for 31 December 2002 after the fiscal court judgment, the prior loss assessment had already become final, so the filing was treated only as a request to amend a final decision. As a result, the transitional rule in § 52 Abs. 25 sentence 5 EStG did not make § 10d(4) sentences 4 and 5 EStG applicable. The court also held that the fiscal court had no reason or opportunity to address the new-law issue because the filing occurred only after service of its judgment. Costs were imposed on the appellants.

Regest

§ 10d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG i.d.F. JStG 2010; § 52 Abs. 25 S. 5 EStG: Die Neuregelung ist nur anwendbar, wenn nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Ist der Verlustfeststellungsbescheid bereits bestandskräftig, stellt ein danach beim Finanzamt eingereichtes Formular keine Erklärung im Sinne der Übergangsvorschrift dar, sondern lediglich ein Änderungsbegehren gegen die bestandskräftige Festsetzung; damit wird der Anwendungsbereich des neuen Rechts nicht eröffnet (E. 6). Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage fehlt, wenn sie sich im konkreten Verfahren mangels Anwendbarkeit der Norm nicht klären lässt und das Vorgericht sich hierzu schon aus zeitlichen Gründen nicht äußern konnte (E. 7).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 137/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-04

Aktenzeichen: IX B 137/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10d Abs 4 S 4 EStG 2009 vom 08.12.2010, § 10d Abs 4 S 5 EStG 2009 vom 08.12.2010, § 52 Abs 25 S 5 EStG 2009 vom 08.12.2010

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. April 2013, Az: 5 K 3591/09, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Verlustfeststellung - Maßgeblichkeit der Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid -Übergangsregelung

Leitsatz

  1. NV: § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 ist gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht anwendbar, wenn anstelle einer Erklärung ein Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids abgegeben wird.

  2. NV: Ist der Verlustfeststellungsbescheid bestandskräftig geworden, handelt es sich bei einem gleichwohl beim Finanzamt abgegebenen Erklärungsformular nicht um eine "Erklärung" i.S.v. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG, sondern um einen Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Festsetzung.

Tatbestand

1 I. Streitig war die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben beantragt, weitere negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuer 2002 in Höhe von 152.453 € und bei der Einkommensteuer 2003 in Höhe von 3.551 € anzuerkennen. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, den Einkommensteuerbescheid für 2003 antragsgemäß geändert, die Einkommensteuer für 2002 auf 0 € festgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse hätten im Einkommensteuerbescheid für 2002 nicht berücksichtigt werden können, soweit sie sich dort nicht auswirkten. Die Kläger hatten die ursprünglich auch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 gerichtete Klage zurückgenommen. Am 24. Oktober 2013 haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, soweit die Klage abgewiesen worden ist (Einkommensteuer 2002).

2 Am 9. Dezember 2013 haben die Kläger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine Erklärung auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 abgegeben.

3 Die Kläger begehren die Zulassung der Revision. Sie halten die folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

4 "Besteht auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch bzw. die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, soweit durch diesen zwar eine Einkommensteuer in Höhe von 0 € festgesetzt wird, dieser aber mittels Einspruch bzw. Klage angegriffen werden muss, um eine Verlustübernahme in den Verlustfeststellungsbescheid nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I, S. 1768) zu ermöglichen?".

Entscheidungsgründe

5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage ist im vorliegenden Fall nicht klärungsfähig, da die der Frage zugrunde liegende Fassung des Gesetzes hier keine Anwendung findet.

6 1. § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) ist erstmals anzuwenden für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG). Zwar haben die Kläger nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bei dem FA eine entsprechende Erklärung abgegeben und weisen zutreffend darauf hin, dass die Übergangsvorschrift ihrem Wortlaut nach eine "erstmalige" Erklärung nicht voraussetzt. Im Streitfall fehlt es indes an einer Erklärung. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2002 ist nach Rücknahme der dagegen gerichteten Klage bestandskräftig geworden. Der Sache nach handelt es sich bei dem von den Klägern abgegebenen Formular danach nicht um eine Erklärung, sondern um einen Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Bescheids. Mit einem Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids wird der Anwendungsbereich des neuen Rechts nicht eröffnet.

7 2. Im Übrigen beruht das Urteil des FG auch nicht auf der von den Klägern aufgeworfenen Frage, denn die Kläger haben die Erklärung erst nach der Zustellung des FG-Urteils abgegeben. Das FG hatte folglich keine Veranlassung und auch keine Möglichkeit, sich in dem angefochtenen Urteil mit der Anwendung des neuen Rechts zu befassen.

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Schlagwörter

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