No access to files that are themselves disputed

BFH II B 68/13Bfh / 2. Abteilung27.03.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the taxpayer's complaint against the tax court's refusal to grant access to a third-party notice held by the tax office. It held that § 78 FGO allows inspection only of file parts relevant to determining whether an access right exists, not of the very material whose disclosure is contested. The court also held that the pending recusal request did not prevent the first-instance court from ruling on the access issue. The disputed file part containing the third-party notice was returned to the tax office to protect third-party privacy.

Omnilex-Regeste

§ 78 FGO; Akteneinsicht in einem auf Akteneinsicht gerichteten Verfahren beschränkt sich auf die Aktenstücke, die für die Beurteilung eines etwaigen Einsichtsrechts erheblich sind; nicht umfasst sind die Akten oder Aktenteile, deren Offenlegung selbst streitig ist. Dritte betreffende Vorgänge sind nach Möglichkeit zu schwärzen, abzusondern oder sonst vor Einsichtnahme zu schützen (consid. 4–6). Ein Ablehnungsgesuch steht der Entscheidung über das Einsichtsbegehren nicht entgegen, wenn es bereits erledigt ist; im Übrigen war dessen Behandlung nicht Streitgegenstand (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

BFH — II B 68/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-27

Aktenzeichen: II B 68/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. Mai 2013, Az: 4 K 4803/09, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Kein Akteneinsichtsrecht in Akten, um deren Kenntnisgabe gestritten wird

Leitsatz

NV: Bei einer Klage auf Akteneinsicht umfasst das durch § 78 FGO gewährleistete Akteneinsichtsrecht nur die Akten, die für die Frage eines etwaigen Anspruchs auf Akteneinsicht von Bedeutung sind. Dazu gehören nicht die Akten, um deren Kenntnisgabe gerade gestritten wird .

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

2 1. Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, insbesondere statthaft. Gegen die Verweigerung des durch § 78 FGO gewährten Akteneinsichtsrechts durch das Finanzgericht (FG) ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gegeben (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177).

3 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht hinsichtlich der von der Akteneinsicht ausgenommenen Akten bzw. Aktenteile kein Akteneinsichtsrecht i.S. des § 78 FGO zu.

4 a) Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO betrifft nur die Akten, die Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. auch § 71 Abs. 2 FGO). Gegenstand des von der Klägerin geführten Klageverfahrens ist das Begehren, ihr Einsicht in eine dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorliegende Anzeige eines Dritten zu gewähren. Bei einer solchen Klage auf Akteneinsicht umfasst das durch § 78 FGO gewährleistete Akteneinsichtsrecht jedoch nur die Akten, die für die Frage eines etwaigen Anspruchs auf Akteneinsicht von Bedeutung sind (so für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf der Grundlage des mit § 78 FGO im Wesentlichen inhaltsgleichen § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Aufl. 2013, § 100 Rz 3). Dazu gehören jedoch nicht die Akten, um deren Kenntnisgabe --wie im Streitfall-- gerade gestritten wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1982 1 C 222/79, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 2954; Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO 2. Aufl. 2014, § 100 Rz 9; Kopp/Schenke, a.a.O.).

5 b) Im Streitfall hatte das FA lediglich diejenigen Akten dem FG vorzulegen, die das Akteneinsichtsgesuch der Klägerin bzw. dessen Ablehnung betreffen. Nur auf der Grundlage dieser Aktenteile hat das FG darüber zu entscheiden, ob das FA seine Ablehnungsentscheidung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen hat (dazu z.B. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 30 AO Rz 15, m.w.N.).

6 c) Vorliegend hat das FA dem FG auch den Aktenteil übermittelt, der die von dem Dritten erstattete Anzeige enthält. Vorgänge, die am Verfahren unbeteiligte Dritte betreffen, sind jedoch --soweit möglich-- zu entfernen oder durch andere geeignete Maßnahmen von der Einsichtnahme auszuschließen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 1 BvR 3515/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 862; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. Juli 1994 X B 333/93, BFHE 174, 491, BStBl II 1994, 802; Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 78 Rz 28; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 19, jeweils m.w.N.). Demgemäß hat der Senat den Aktenteil, in dem sich die von dem Dritten erstattete Anzeige befindet, unmittelbar an das FA zurückgesandt.

7 3. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin steht der hier streitigen Entscheidung des FG über das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO nicht entgegen. Zwar darf ein wegen Befangenheit abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung hat aber der erstinstanzliche Richter über das Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2013 entschieden. Ob der erstinstanzliche Richter selbst entgegen der Regelung in § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO als abgelehnter Richter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausnahmsweise wegen Missbräuchlichkeit oder offenbarer Unzulässigkeit des Gesuchs mitwirken durfte (hierzu die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 71) und ob er das Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Schlagwörter

file accessthird-party privacytax procedurerecusal requestcomplaint remedyinspection of records

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the denial of access to files was admissible under § 128(1) FGO.

Extrahierter Entscheid

Yes. A complaint lies against the tax court's refusal of access to files granted by § 78 FGO.

Extrahierte Begründung

The BFH held the remedy to be statutorily available and cited its prior case law.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant had a right to inspect the very file parts that contained the disputed third-party notice.

Extrahierter Entscheid

No. Under § 78 FGO, file inspection extends only to the files relevant to deciding whether an access right exists; it does not include the files whose disclosure is themselves contested.

Extrahierte Begründung

In a file-access action, the court examines only the parts concerning the request and its refusal. Third-party material should, where possible, be removed or otherwise shielded from inspection.

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request prevented the tax court from deciding on the access issue.

Extrahierter Entscheid

No. The pending recusal request did not bar the decision on file access in the present proceedings.

Extrahierte Begründung

The BFH noted that the first-instance judge had already decided the recusal request at the hearing; any further questions about the handling of that request were not before it.

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