Non-admission appeal dismissed; alleged bias from parallel case insufficient

BFH IX B 83/13Bfh / Division 926.03.2014Dismissed

Zusammenfassung

The BFH rejected the non-admission appeal against the FG Nuremberg judgment. It held that the asserted questions on the alleged misapplication of law, including the treatment of a quota trust and § 175 AO, did not establish fundamental importance or a need for legal development. The alleged bias of a judge was not shown merely by the fact that she had allegedly decided incorrectly in a parallel case. The court also found no procedural defect in the claimed failure to consider submissions. Costs were imposed on the appellant.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 FGO; richterliche Befangenheit und Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Eine Revision wird nicht zur Klärung einer nur auf die behauptete materielle Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung bezogenen Rechtsfrage zugelassen. Die Rüge der Befangenheit eines Richters lässt sich nicht darauf stützen, dass dieser in einem Parallelverfahren angeblich rechtsfehlerhaft entschieden habe; eine solche Fehlerhaftigkeit begründet für sich allein weder Ausschließung noch Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. § 51 FGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO). Fehlt es an besonderen gegenteiligen Anhaltspunkten, ist davon auszugehen, dass das FG den gesamten Verfahrensstoff berücksichtigt hat; die bloße Nichtbefolgung des Vorbringens begründet keinen Verfahrensmangel. Kostenfolgen richten sich nach § 135 Abs. 2 FGO.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 83/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-26

Aktenzeichen: IX B 83/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 FGO, § 41 ZPO, § 42 ZPO, § 43 ZPO, § 44 ZPO, § 45 ZPO, § 46 ZPO, § 47 ZPO, § 48 ZPO, § 49 ZPO

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 23. Januar 2013, Az: 5 K 725/2008, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde, Befangenheit

Leitsatz

NV: Angebliche fehlerhafte Entscheidung in einem Parallelverfahren kann die Ausschließung oder Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit nicht rechtfertigen .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) beruft, wendet er sich der Sache nach dagegen, dass das Finanzgericht (FG) rechtsfehlerhaft entschieden habe, insbesondere davon ausgegangen sei, dass die Vereinbarung einer Quotentreuhand nicht unter den Begriff des Wertpapiers falle. Die zur Klärung gestellte Rechtsfrage, ob es statthaft sei, den Tenor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) gegen den Wortlaut auszulegen, ist unmittelbar bezogen auf die genannte angebliche Fehlerhaftigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht dargetan. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde eine fehlerhafte, nicht der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung entsprechende, Anwendung von § 175 der Abgabenordnung rügt.

3 Aus denselben Gründen kommt eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in Betracht.

4 2. Das finanzgerichtliche Urteil ist auch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Insbesondere ergibt sich die Befangenheit einer mitwirkenden Richterin nicht daraus, dass sie in einem Parallelverfahren angeblich rechtsfehlerhaft entschieden hat. Insoweit wurde der Befangenheitsantrag in der Sache zutreffend abgelehnt (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 47, m.w.N.). Die etwaige Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über die Befangenheit der Richterin wegen Mitwirkung ihres Ehemanns hat sich danach auf die finanzgerichtliche Entscheidung nicht ausgewirkt.

5 Soweit sich die Beschwerde weiter dagegen wendet, dass das FG einen wesentlichen Teil des klägerischen Vorbringens im Urteil nicht gewürdigt habe, liegt auch insoweit ein Verfahrensfehler nicht vor. Mangels besonderer gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das FG den gesamten Verfahrensstoff seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nur eben nicht im Sinne des Klägers und nicht mit dem von ihm gewünschten Ergebnis. Auch insoweit zielt das Klägervorbringen wiederum gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

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