BFH | Beschluss | 2014-04-03 | IX B 131/13 | Nichtzulassungsbeschwerde
Gesamter Gesetzestext
BFH — IX B 131/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-03
Aktenzeichen: IX B 131/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 15. August 2013, Az: 12 K 4144/09 E, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Titelzeile
Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz
NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.