Anhörungsrüge is not a means to review merits; court fee applies

BFH X S 57/13Bfh / Division 1031.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected an Anhörungsrüge against its earlier decision in X B 105/12. The claimant mainly challenged the factual and legal assessment of the FG and BFH and renewed his complaint about the refusal to postpone the hearing. The court held that the rüge did not sufficiently identify a hearing violation and cannot be used to review the correctness of the prior decision. Because the proceeding is an independent FGO dispute that became pending after 1 August 2013, a fixed court fee of EUR 60 applies.

Omnilex-Regeste

§ 133a FGO; Anhörungsrüge as an independent remedy serves solely to remedy a denial of the right to be heard and is not admissible as a substitute for a merits review of the prior judgment or order. The rügeführer must substantiate specifically which decisive submissions were not heard or could not be made and what additional argument would have been advanced; mere repetition of objections to the legal or factual assessment is insufficient (consid. 4–9). For court costs, the Anhörungsrüge constitutes a legal dispute within the meaning of § 71(1) sentence 1 GKG; if the proceeding becomes pending after the entry into force of the amendment, the fixed fee under Nr. 6400 GKVerz applies (consid. 10).

Gesamter Gesetzestext

BFH — X S 57/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-31

Aktenzeichen: X S 57/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133a FGO, § 3 Abs 2 GKG, § 71 Abs 1 S 1 GKG, Nr 6400 GKVerz

Vorinstanz: vorgehend BFH, 8. Oktober 2013, Az: X B 105/12, Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Gerichtskosten bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision - Zweck der Anhörungsrüge

Leitsatz

NV: Die Anhörungsrüge als selbständiges Verfahren der FGO ist eine Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Tatbestand

1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 8. Oktober 2013 X B 105/12 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 25. November 2013 die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in diesem Beschluss seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2 | | | | --- | --- | | - | Der BFH sei fehlerhaft von einer Klagefristversäumung ausgegangen, obwohl im Zeitpunkt seiner Entscheidung aktenkundig gewesen sei, dass ihm, dem Kläger, die Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2011 nicht bekannt gewesen sei, was er im Fall einer Terminsverlegung durch das FG auch in der mündlichen Verhandlung hätte vortragen können. | | - | Der BFH übersehe, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung des FG am 29. März 2012 nicht reisefähig und nicht verhandlungsfähig gewesen sei, weil er am 26. März 2012 plötzlich sehr schwer erkrankt sei. Das Schreiben des FG vom 28. März 2012, selbst wenn es zugegangen sei, hätte weder ihm noch seiner Mutter rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangen können. | | - | Der BFH habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass bereits am 27. März 2012 seine Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht worden sei. |

Entscheidungsgründe

3 II. Die Anhörungsrüge ist --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet.

4 Bei einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 105/12) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.). Zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können (Senatsbeschluss vom 20. September 2012 X S 22/12, BFH/NV 2013, 216, m.w.N.).

5 Daran fehlt es im Streitfall.

6 1. Der Kläger verkennt, darauf weist der Senat zunächst ausdrücklich hin, dass das FG die Klage deshalb abgewiesen hat, weil die Klagefrist und nicht die Einspruchsfrist versäumt worden ist. Die mit Telefax vom 12. Februar 2012 eingelegte Klage sei verfristet gewesen, da die Klagefrist bereits am 23. August 2011 geendet habe. Gründe für die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist lägen nicht vor. Sie scheitere zudem auch daran, dass die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO mit dem Telefax vom 12. Februar 2012 nicht gewahrt worden sei.

7 Diese rechtliche Begründung trägt die Entscheidung des FG. Alle weiteren Ausführungen im finanzgerichtlichen Urteil --sei es zur Rücknahme des Einspruchs in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010 und zur fehlenden Beschwer, da der angegriffene Einkommensteuerbescheid auf 0 € laute, wie auch diejenigen zur tatsächlichen Verständigung in dieser (früheren) mündlichen Verhandlung, stellen nur Zusatzbegründungen dar.

8 2. Mit seiner Anhörungsrüge wiederholt der Kläger im Kern seine Auffassung, das FG und ihm nachfolgend der Senat habe den Sachverhalt anders gewürdigt als er. Außerdem macht er erneut die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das FG geltend, soweit er sich gegen die nicht erfolgte Terminsverlegung wendet.

9 Einwendungen gegen die rechtliche Beurteilung des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2013 und des FG im angefochtenen Urteil --die der Senat wie unter II.1. dargestellt nicht für durchgreifend hält-- können im Verfahren über die Anhörungsrüge nicht berücksichtigt werden, weil es dabei nicht um die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 X S 8/11, BFH/NV 2011, 1383). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Richtigkeit der Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu überprüfen.

10 3. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 --BGBl I 2013, 2586-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Anhörungsrüge als selbständiges Verfahren der FGO ist eine Rechtsstreitigkeit i.S. des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. insoweit Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 71 GKG Rz 2), die im vorliegenden Fall nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 anhängig geworden ist. Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.

Schlagwörter

hearing rightsinadmissible merits reviewtax litigationnon-admission complaintcourt feessubstantantiationpostponement of hearing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Anhörungsrüge showed a violation of the right to be heard in the prior non-admission complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The rüge did not meet the substantiation requirements and was unfounded; objections targeting the merits of the prior decision cannot be considered.

Extrahierte Begründung

The claimant mainly disputed the factual and legal assessment of the FG and the BFH and repeated his complaint about the refusal to postpone the hearing. The remedy under § 133a FGO serves only to cure a hearing violation, not to review the correctness of the prior decision.

Kernrechtsfrage

Which court costs apply to an Anhörungsrüge filed after 1 August 2013.

Extrahierter Entscheid

A court fee of EUR 60 is due under Nr. 6400 of the fee schedule to the GKG.

Extrahierte Begründung

The Anhörungsrüge is an independent FGO proceeding and therefore a legal dispute within the meaning of § 71(1) sentence 1 GKG; because the proceeding became pending after the statutory amendment took effect, the fixed fee applies.

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