Kindergeld for married adult children; complaint dismissed

BFH VI B 111/13Bfh / 6. Abteilung03.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the family's benefits office's complaint against non-admission. It held that the child-benefit question for a married adult child under the post-2012 law was already settled: since the income-and-earnings test for the child no longer applies, the child's earnings do not bar entitlement and the old marginal-case case law is no longer applicable. The alleged procedural defect also failed. The lower court's judgment was only to be understood as granting child benefit from January 2012 through July 2012, and any missing temporal limitation could be corrected ex officio under § 107 FGO.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 FGO; Kindergeld für verheiratete volljährige Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügeprüfung ab 1. Januar 2012; die sog. Mangelfallrechtsprechung ist auf die neue Rechtslage nicht mehr anwendbar, da die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Berücksichtigung ohne Bedeutung ist. Ein Beschwerdegrund fehlt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Ein irrtümlich nicht zeitlich beschränkter Urteilsausspruch in Kindergeldsachen ist bei eindeutigem Gesamtzusammenhang nach § 107 Abs. 1 FGO von Amts wegen zu berichtigen (consid. 3–8).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI B 111/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-03

Aktenzeichen: VI B 111/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2009, § 107 Abs 1 FGO, § 32 Abs 4 EStG 2009 vom 26.06.2013, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2012, Abschn 31.2.2 DA-FamEStG 2013

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. Juli 2013, Az: 8 K 1201/12 (Kg), Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog. Mangelfallrechtsprechung auf die neue Rechtslage - Urteilsberichtigung bei fehlender zeitlicher Beschränkung im Urteilsausspruch wegen Kindergeld

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsfrage, ob nach dem Wegfall der Prüfung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 1. Januar 2012 ein Kindergeldanspruch auch für ein verheiratetes volljähriges Kind besteht, dessen verfügbares Nettoeinkommen zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG übersteigt, ist durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt .

  2. NV: Wird der Urteilsausspruch in einem Verfahren wegen Kindergelds versehentlich nicht bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beschränkt, ist das Urteil gemäß § 107 Abs. 1 FGO von Amts wegen zu berichtigen .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Senatsbeschluss vom 24. August 2011 VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062, m.w.N.).

3 Von einer solchen hinreichenden Klärung ist im Streitfall auszugehen. Die von der Beklagten und Beschwerdeführerin (Familienkasse) aufgeworfene Rechtsfrage, ob nach dem Wegfall der Prüfung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 1. Januar 2012 ein Kindergeldanspruch auch für ein verheiratetes volljähriges Kind besteht, dessen verfügbares Nettoeinkommen zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigt, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt.

4 Danach ist die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge --im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage-- auch bei verheirateten Kindern ohne Bedeutung. Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen Abschn. 31.2.2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246).

5 2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

6 Insbesondere hat das Finanzgericht (FG) die Familienkasse nicht verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) Kindergeld auch für die Zeit nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 (hier August 2012) zu gewähren.

7 Zutreffend weist die Familienkasse zwar darauf hin, dass das FG ihr aufgegeben hat, für das Kind X "Kindergeld ab Januar 2012 festzusetzen". Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass das Gericht die Familienkasse --mangels Klagebefugnis der Klägerin (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920) zu Unrecht-- zur Festsetzung von Kindergeld über Juli 2012 hinaus verurteilt hat. Denn das FG hat sich in der Sache selbst zu einem Kindergeldanspruch über diesen Zeitraum in den Urteilsgründen nicht verhalten. Der in seinem Aussagegehalt nicht eindeutige Urteilsspruch ist daher dahingehend auszulegen, dass die Familienkasse unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 1. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 verpflichtet wird, für den am … 1988 geborenen Sohn der Klägerin X Kindergeld ab Januar 2012 bis einschließlich Juli 2012 festzusetzen. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass das FG den Gegenstandswert mit Beschluss vom 16. September 2013 entsprechend festgesetzt hat.

8 3. Das Urteil des FG ist nach § 107 Abs. 1 FGO von Amts wegen dahin gehend zu berichtigen.

Schlagwörter

child benefitmarried adult childfundamental importancenon-admission complaintprocedural defectjudgment correctionincome testmarginal case doctrine

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the case raised a question of fundamental importance justifying admission of the complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The legal question was already sufficiently clarified by Federal Fiscal Court case law; no need for renewed review.

Extrahierte Begründung

After the 1 January 2012 abolition of the child's own income-and-earnings test, the child's income level no longer matters, even for married adult children; the so-called marginal-case jurisprudence has lost its basis.

Kernrechtsfrage

Whether a procedural defect existed because the tax court allegedly ordered child benefit beyond the month of notice of the objection decision.

Extrahierter Entscheid

No procedural defect. The judgment had to be interpreted as limited to child benefit from January 2012 through July 2012, and any omission of an express temporal limitation could be corrected ex officio.

Extrahierte Begründung

The reasons did not address a claim for periods beyond July 2012; the ambiguous dispositive part must be construed in light of the reasons and the case value decision.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.