Silent omission of an argument is a procedural defect

BFH V B 63/13Bfh / 5. Abteilung22.01.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged a VAT assessment on the payment received for waiving a conversion right. The BFH held that the complaint was admissible and well founded because the FG had silently overlooked an independent argument: that the taxpayer did not act in the course of her business when making the waiver. Such silent omission constitutes a procedural defect under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in conjunction with § 119 Nr. 6 FGO. The BFH therefore set aside the FG judgment and remitted the case.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6 FGO; silent omission of an independent argument as procedural defect in non-admission complaint proceedings. A procedural defect is sufficiently alleged when the substance of the complaint shows that the appellant criticizes the lower court for having overlooked a self-standing claim or defense, even if the term 'procedural defect' is not used expressly. A judgment lacking reasons within the meaning of § 119 Nr. 6 FGO is also present where the court fails to address a separate attack or defense that is material to the outcome. The omitted point must be examined if it forms an independent basis against the decision; if so, remittal under § 116 Abs. 6 FGO is appropriate.

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 63/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-22

Aktenzeichen: V B 63/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 2 Abs 1 UStG 2005, UStG VZ 2010, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 16. Mai 2013, Az: 14 K 3395/12, Urteilnachgehend FG München, 10. April 2014, Az: 14 K 414/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Rüge eines Verfahrensmangels - Verfahrensfehler durch stillschweigendes Übergehen eines Angriffsmittels - Umsatzsteuerbarkeit des Verzichts auf ein in Bezug auf Beteiligungen eingeräumtes Wandlungsrecht

Leitsatz

NV: Die Rüge eines Verfahrensfehlers muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, ohne dass der Beschwerdeführer dabei zwingend den Begriff "Verfahrensfehler" zu verwenden hat .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Grundstücksnutzungen sowie deren Erwerb, Bebauung und Verkauf besteht.

2 Die Klägerin war an der X-KG (KG) beteiligt. Die B-GmbH hatte der Klägerin ein sog. Wandlungsrecht eingeräumt, nach dem die Klägerin berechtigt war, ihre Beteiligung an der KG in einen Geschäftsanteil an der C-GmbH einzutauschen. Die Klägerin verzichtete auf ihr Wandlungsrecht gegen Zahlung von 16.000 €. Die Klägerin sah die Zahlung als nichtsteuerbaren Schadensersatz und als steuerfreie Betriebseinnahme an.

3 Demgegenüber ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) davon aus, dass ein Entgelt für eine steuerpflichtige Verzichtsleistung vorliege, die die Klägerin im Streitjahr 2010 erbracht habe und setzte Umsatzsteuer durch den Umsatzsteuerjahresbescheid vom 25. Januar 2012 fest. Der Einspruch hatte hinsichtlich des Streitpunkts Verzichtsleistung keinen Erfolg.

4 Mit der beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der Verzicht als Umsatz im Geschäft mit Gesellschaftsanteilen steuerfrei gewesen sei und dass sie bei der Erklärung des Verzichts nicht als Unternehmer, sondern in ihrem nichtunternehmerischen Bereich gehandelt habe.

5 Das FG wies die Klage ab. Die Klägerin sei Unternehmer, da sie sich nicht nur mit dem Erwerb, dem Halten und dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen beschäftigt, sondern als Immobiliengesellschaft Lieferungen und sonstige Leistungen und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe. Der Verzicht auf das Wandlungsrecht habe zu einer entgeltlichen und steuerbaren Leistung geführt. Die Leistung sei auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei.

Entscheidungsgründe

6 II. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das angefochtene finanzgerichtliche Urteil wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

7 1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Die Klägerin hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des FG damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße Verkauf von Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftliche und damit keine unternehmerische Tätigkeit sei. Würde auch der Verkauf eines Optionsrechts nach denselben Grundsätzen beurteilt, wäre zudem der Verzicht auf das Optionsrecht miterfasst. Daher sei es im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung klärungsbedürftig, ob der Verzicht entsprechend dem bloßen Erwerb, dem bloßen Halten und dem bloßen Verkauf von Gesellschaftsanteilen nichtsteuerbar sei.

8 Ausweislich des Tatbestandes des FG-Urteils (FG-Urteil S. 5) wiederholt die Klägerin damit in wesentlichen Teilen ihren erstinstanzlichen Prozessvortrag und macht sinngemäß geltend, dass das FG die Frage des Handelns als Unternehmer bei der Erklärung des Verzichts nicht beachtet habe, da sich das FG bei seinem Urteil nur mit der allgemeinen Unternehmerstellung der Klägerin im Immobilienbereich, der Frage der Entgeltlichkeit der Leistung und der Steuerpflicht, nicht aber auch mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob sie beim Verzicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt habe.

9 b) Darin liegt die Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2003 VI B 151/01, BFH/NV 2003, 1068, unter II.1.) stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 119 Nr. 6 FGO), da das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat.

10 Dass die Klägerin als Grund für die Zulassung der Revision nicht ausdrücklich das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sondern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) benannt hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juni 2011 IV B 33/11, BFH/NV 2011, 1888, unter II.1.).

11 2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind solche, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1068, unter II.1.).

b) Im Streitfall hat das FG als selbständiges Angriffsmittel das Vorbringen der Klägerin übergangen, dass sie, selbst wenn der Verzicht zu einer entgeltlichen Leistung führt, die im Fall der Steuerbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG mangels Anwendung von § 4 UStG steuerpflichtig wäre, keine steuerbare Leistung erbracht habe, da sie bei der Erklärung des Verzichts auf das Wandlungsrecht entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht "im Rahmen ihres Unternehmens" gehandelt habe und den Verzicht somit nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 UStG erklärt habe. Für das FG hätte auch deshalb Veranlassung bestanden, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Klägerin bei der Erklärung des Verzichts im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt hat, da die Beteiligungen, auf die sich das Wandlungsrecht bezog, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Unternehmenstätigkeit der Klägerin im Immobilienbereich stand.

12 3. Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently alleged a procedural defect for non-admission review.

Extrahierter Entscheid

Yes. It was enough that the complaint, read as a whole, showed that the taxpayer complained the FG had silently overlooked an independent argument.

Extrahierte Begründung

A procedural defect exists when a court fails to give reasons because it silently omits an independent claim or defense. The term 'procedural defect' need not be expressly used if the substance of the complaint makes that clear.

Kernrechtsfrage

Whether the FG judgment was deficient because it failed to address the argument that the taxpayer did not act within her business when waiving the conversion right.

Extrahierter Entscheid

Yes. The FG omitted a separate defense: even if the waiver were an onerous service, it would not be taxable if not performed in the course of the taxpayer's business.

Extrahierte Begründung

The omitted point was an independent attack on taxability under §§ 1(1) no. 1 and 2(1) UStG. The court therefore should have examined whether the waiver was made in the framework of the taxpayer's enterprise.

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