No child benefit claim for months without domestic income

BFH III B 89/13Bfh / 3. Abteilung14.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court rejected a non-admission complaint against an FG Düsseldorf judgment on child benefit entitlement for a seasonal worker treated as unlimited tax liable. It held that the FG had not violated the right to be heard because it had considered the complainant's submissions and could rely on settled BFH case law. It also found no breach of the right to the lawful judge, since the FG was not obliged to refer the matter to the CJEU. The court emphasized that the monthly principle in § 62(1)(2)(b) EStG had already been clarified, including its EU-law conformity.

Omnilex-Regeste

Art. 103(1) GG; Art. 101(1) sentence 2 GG; Art. 267 TFEU; child benefit under § 62(1)(2)(b) EStG: a court does not violate the right to be heard by omitting an express discussion of every subsidiary argument where it has clearly taken the decisive submissions into account and relies on settled supreme court case law. A refusal to make a preliminary reference infringes the right to the lawful judge only if the court manifestly exceeds its margin of assessment; first-instance courts are not generally obliged to refer. Where the disputed legal question has already been conclusively clarified by BFH case law, no need for clarification remains for the purpose of admitting review.

Gesamter Gesetzestext

BFH — III B 89/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-14

Aktenzeichen: III B 89/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 267 AEUV, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG, § 1 Abs 3 EStG, § 49 EStG

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 24. Juni 2013, Az: 7 K 3729/09 Kg, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Kindergeldberechtigung einer als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Saisonarbeiterin - Gesetzlicher Richter - Vorabentscheidungsverfahren durch ein FG

Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG auch für diejenigen Monate eines Kalenderjahres nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG einen Anspruch auf Kindergeld begründet, in denen der Antragsteller keine inländischen Einkünfte i.S. von § 49 EStG erzielt hat, ist durch die BFH-Urteile vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, vom 18. April 2013 VI R 70/11 und vom 18. Juli 2013 III R 59/11 dahingehend geklärt, dass kein solcher Anspruch besteht.

Gründe

1 Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und daher gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen. Das Finanzgericht (FG) hat weder den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör verletzt noch diese ihrem gesetzlichen Richter entzogen.

2 1. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst vor allem das durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO gewährleistete Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Sie haben einen Anspruch darauf, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen, wobei aus seiner Begründung erkennbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat. Diese richterliche Pflicht geht jedoch nicht soweit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Es darf das Vorbringen außer Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2008 X B 154/07, BFH/NV 2008, 1361, m.w.N.).

3 b) Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist gesetzlicher Richter im Sinne dieser Bestimmung. Es kann daher einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellen, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht nachkommt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. Februar 2010 1 BvR 230/09, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfGK-- 17, 108, m.w.N.). Eine Gerichtsentscheidung, in der eine mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt wird, verstößt allerdings nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2009 IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; BVerfG-Beschluss vom 15. Dezember 2011 2 BvR 148/11, BVerfGK 19, 265).

4 2. Gemessen an diesen Maßstäben hat das FG weder gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen noch seine Vorlagepflicht verletzt.

5 a) Wie sich aus dem angegriffenen Urteil selbst ergibt, hat das FG die Rechtsausführungen der Klägerin zur Kindergeldberechtigung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Kenntnis genommen und ersichtlich in Erwägung gezogen. Unter anderem mit dem Verweis auf das BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 V R 43/11 (BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491) ist das FG auch seiner Pflicht, auf das wesentliche Beteiligtenvorbringen in den Gründen der Entscheidung einzugehen, nachgekommen. Der BFH hat in dem zitierten Urteil die nationalen Rechtsvorschriften zum Monatsprinzip bei der Kindergeldberechtigung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG und die hierzu vertretenen Auffassungen gewürdigt und ist zugleich auch auf unionsrechtliche Fragestellungen eingegangen. Das FG hat sich in der angegriffenen Entscheidung bewusst der Rechtsprechung des BFH angeschlossen. Die Klägerin wurde damit darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre steuer- wie gemeinschaftsrechtlichen Argumente sowohl nach Auffassung des BFH wie auch des FG nicht stichhaltig sind. Das FG war nicht gehalten, jedes von der Klägerin gegen das Monatsprinzip ins Feld geführte (Unter-)Argument noch einmal einzeln abzuhandeln, da das einschlägige BFH-Urteil bereits eine eingehende rechtliche Auseinandersetzung enthielt. Auch wenn sich die Klägerin im Vergleich zu den Beteiligten des BFH-Verfahrens einer verbreiterten und vertieften Argumentation bedient haben sollte, konnte sich das FG im Wesentlichen damit begnügen, auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen. Denn die streitige Rechtsfrage blieb als solche unverändert, so dass Angriffe gegen die bereits vorliegende und vom FG als zutreffend herangezogene Grundsatzentscheidung des BFH vom FG als rechtlich unbeachtlich gewertet werden konnten, ohne dass dies im Detail noch einmal in den Entscheidungsgründen dargestellt werden musste.

6 Neue, bislang vom BFH ungeprüfte Gesichtspunkte können im Übrigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). Sollte das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein, muss der Beschwerde allerdings der Erfolg versagt bleiben. Denn der BFH hat sich mehrfach ausführlich --auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts-- mit der Geltung des Monatsprinzips bei der Kindergeldberechtigung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befasst und die im BFH-Urteil in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491 vertretene Auffassung als zutreffende und gemeinschaftsrechtskonforme Gesetzesinterpretation bestätigt (BFH-Urteil vom 18. April 2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554; Senatsurteil vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFH/NV 2013, 1992). Damit gibt es keine klärungsbedürftige Rechtsfrage mehr.

7 Die Beschwerde ist äußerlich zwar in die Gestalt einer Gehörsrüge gekleidet, richtet sich im Kern aber allein gegen die Richtigkeit des FG-Urteils und die ihm zugrunde liegende höchstrichterliche Rechtsprechung. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

8 b) Auch die Rüge, das FG habe den EuGH anrufen oder aber die Revision zulassen müssen, greift nicht durch. Denn erstinstanzliche Gerichte sind unionsrechtlich nicht zur Vorlage verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn eine Zulassung des Rechtsmittels durch das oberste Gericht erforderlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 1990 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159; BFH-Beschluss vom 9. November 2007 IV B 169/06, BFH/NV 2008, 390; Senatsbeschluss vom 14. November 2008 III B 17/08, BFH/NV 2009, 380).

Schlagwörter

child benefitmonthly principleright to be heardlawful judgepreliminary referenceunlimited tax liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the FG violated the right to be heard by not addressing the complainant's arguments on child benefit entitlement under § 62(1)(2)(b) EStG.

Extrahierter Entscheid

No. The FG had taken the submissions into account and could rely on settled Federal Fiscal Court case law without discussing every subsidiary argument.

Extrahierte Begründung

Art. 103(1) GG requires consideration of essential submissions, not express discussion of every point. The FG referred to relevant BFH case law and thereby showed that it examined the decisive arguments.

Kernrechtsfrage

Whether the FG violated the right to the lawful judge by not referring the case to the CJEU under Article 267 TFEU.

Extrahierter Entscheid

No. A refusal to refer infringes Art. 101(1) sentence 2 GG only if the court manifestly exceeds its assessment margin; that was not the case here.

Extrahierte Begründung

First-instance courts are not generally obliged to seek a preliminary ruling, and the legal question on the monthly principle in child benefit law was already clarified by BFH case law, including its EU-law assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the revision should be admitted because the legal question remained open.

Extrahierter Entscheid

No. The question was no longer in need of clarification because the BFH had already confirmed its settled interpretation.

Extrahierte Begründung

The court noted earlier BFH judgments had resolved the monthly-principle issue consistently, including its compatibility with EU law.

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