No revision for VAT correction when refund recovery was impossible

BFH V B 55/13Bfh / 5. Abteilung19.12.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayer’s complaint against denial of leave to appeal. It held that the asserted fundamental question about correction of an incorrect VAT invoice under § 14c UStG was not decisive because the lower court had found that recovery of the input tax claim was already impossible due to the invoice recipient’s insolvency. It also rejected the alleged procedural error: the exact moment when the auditor discovered the issue did not matter, since the tax authority had no duty to expedite or coordinate an earlier recovery of the recipient’s input tax deduction through the wage tax audit.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 FGO; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensfehlern setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage bzw. der gerügte Mangel für die Entscheidung erheblich ist. Ist die Rechtsfrage nach den bindenden Feststellungen des FG nicht klärungsfähig, weil es auf sie im konkreten Streitfall nicht ankommt, scheidet die Zulassung aus. Eine Lohnsteueraußenprüfung dient der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Steuerabzugs vom Arbeitslohn; sie bezweckt nicht, im Interesse des Rechnungsausstellers möglichst früh eine Vorsteuerrückforderung beim Rechnungsempfänger zu ermöglichen (vgl. consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 55/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-19

Aktenzeichen: V B 55/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14c UStG 2005, § 42f EStG 2009, EStG VZ 2009, UStG VZ 2009

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 11. April 2013, Az: 6 K 1915/10, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

(Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis)

Leitsatz

NV: Eine Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnungserstellung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis kommt nicht in Betracht, wenn wegen Insolvenz des Rechnungsempfängers die Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuer scheitert. Eine Lohnsteueraußenprüfung hat den Zweck, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn sicherzustellen, nicht aber, zu Gunsten des Ausstellers einer Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 14c Abs. 2 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes nach unzutreffenden Umsatzsteuerausweisen an der fehlenden Rückzahlung des geltend gemachten Vorsteueranspruchs des Rechnungsempfängers wegen dessen Insolvenz scheitert, wenn das Finanzamt (FA) die Vorsteuer zu einem früheren Zeitpunkt pflichtwidrig nicht eingefordert hat. Denn die Zulassung der Revision wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann mangels Klärungsfähigkeit dann nicht erfolgen, wenn es nach den den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Sachverhaltsfeststellungen des Finanzgerichts (FG) für die Entscheidung auf die Rechtsfrage nicht ankommt.

3 Dies ist jedoch der Fall, denn das FG hat festgestellt (Urteil S. 5 unten), dass sich der Rechnungsempfänger auch im Zeitpunkt der Fertigstellung des Lohnsteueraußenprüfungsberichtes (18. Dezember 2007), aus dem das FA die fehlende Unternehmereigenschaft des Klägers hätte ersehen können, bereits in Vollstreckung wegen anderer Steuerrückstände befand und eine Realisierung der Rückforderung damit auch zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Aufsichts- und Kontrollrechte des FA beim Lohnsteuerabzug dazu dienen, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn beim Kläger sicherzustellen (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1996 VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589) und daher eine Lohnsteueraußenprüfung nicht den Zweck hat, zu Gunsten des Klägers zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.

4 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, weil das FG nicht geprüft hat, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Lohnsteueraußenprüfer die Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer entdeckt hat und ob zu diesem Zeitpunkt die Rückforderung noch realisierbar gewesen wäre. Das FG war schon deshalb nicht verpflichtet, hierzu weitere Feststellungen zu treffen, weil es auf den konkreten Zeitpunkt der Entdeckung eines Fehlers während des Verlaufs einer Außenprüfung nicht ankommt, weil das FA vor Fertigstellung des Prüfungsberichtes nicht verpflichtet ist, andere Dienststellen innerhalb desselben oder eines anderen FA über die --vielfach noch streitigen-- Erkenntnisse zu informieren. Im Übrigen hat die Lohnsteueraußenprüfung nicht den Zweck, eine möglichst frühzeitige Vollstreckung von Vorsteuerrückforderungen beim Rechnungsempfänger sicherzustellen.

Schlagwörter

tax procedurerevision admissibilityfundamental importanceprocedural errorVAT correctioninput taxinsolvencyaudit purpose

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be allowed because the legal question on VAT correction under § 14c UStG was of fundamental importance.

Extrahierter Entscheid

No. The question was not decisive because, on the facts found by the lower court, recovery of the input tax refund was impossible already at the relevant earlier point due to the recipient's insolvency.

Extrahierte Begründung

A legal question cannot justify leave to appeal if it is not relevant to the outcome under the binding factual findings. The Federal Fiscal Court also noted that a wage tax audit serves to secure correct payroll withholding, not to enable the earliest possible recovery of input tax from the invoice recipient for the benefit of the invoicing party.

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted for an alleged procedural error in the form of insufficient fact-finding about when the auditor discovered the non-deductibility of input tax.

Extrahierter Entscheid

No. The lower court had no duty to determine the exact moment of discovery, because the tax office was not obliged to inform other departments before the audit report was completed, and the timing was immaterial to the legal assessment.

Extrahierte Begründung

The court held that the decisive point was not the precise discovery date during the audit. Since the audit does not aim to secure prompt enforcement of input-tax recovery claims against the recipient, further factual inquiry was unnecessary.

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