Admissibility requirements for hearing complaints

BFH IX S 22/13Bfh / Division 904.12.2013Dismissed

Zusammenfassung

The BFH held that the hearing complaint was inadmissible because the plaintiffs did not substantiate a violation of the right to be heard. They only argued that the court had set excessive requirements for the substantiation of the non-admission complaint and had therefore failed to examine it on the merits. That amounts to disagreement with the legal assessment, not to a specific hearing violation. A court fee of EUR 60 was imposed for the complaint decision.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG; § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO: Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn schlüssig und substantiiert dargelegt wird, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen keine Äußerungsmöglichkeit bestand, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde und weshalb hieraus ein Gehörsverstoß folgt. Mit der Rüge, der BFH habe die Darlegungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde überspannt und diese deshalb zu Unrecht nicht inhaltlich geprüft, wird kein Gehörsverstoß bezeichnet, sondern lediglich die rechtliche Würdigung des Einzelfalls angegriffen (vgl. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX S 22/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-04

Aktenzeichen: IX S 22/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 133a Abs 2 S 5 FGO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 16. Oktober 2013, Az: IX B 69/13, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Anhörungsrüge - Darlegungsanforderungen

Leitsatz

NV: Hat der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, wird mit der Behauptung, der Bundesfinanzhof habe die Darlegungsanforderungen überspannt und deshalb eine inhaltliche Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht unterlassen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargelegt.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2 Nach dieser Bestimmung hätten die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 69/13 nicht haben äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Kläger dies im Einzelnen folgern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).

3 Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich in der Behauptung, dass ihre Darlegungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt hätten. Der Senat habe die Darlegungsanforderungen verkannt und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht inhaltlich geprüft habe. Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Mit dem Einwand, der Senat habe eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen zu Unrecht verneint, wird kein Gehörsverstoß geltend gemacht. Vielmehr wenden sich die Kläger insofern gegen die rechtliche Würdigung in ihrem Einzelfall. Ein Gehörsverstoß ist auch nicht gegeben, soweit die Kläger rügen, dass der Senat ihre Beschwerde nicht inhaltlich geprüft habe. Dies ist die Folge davon, dass die Beschwerde als unzulässig beurteilt worden ist.

4 Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Schlagwörter

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