No separate costs order in § 86(3) FGO in-camera proceedings

BFH V B 60/12Bfh / 5. Abteilung25.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought a BFH declaration under § 86(3) FGO concerning the tax office’s refusal to provide a full report in pending liability proceedings. The BFH held the application inadmissible because § 86(3) FGO requires a prior and continuing court order for production or disclosure in the main proceedings; that condition was absent here, and a mere return of documents already sent to the court did not substitute for it. The court also stated that no joinder of the superior supervisory authority was needed and that the in-camera procedure is an unselbständiges Zwischenverfahren without a separate costs decision.

Omnilex-Regeste

§ 86 Abs. 3 FGO; Zulässigkeit des In-camera-Verfahrens und Kostenfolge; das Feststellungsverfahren setzt voraus, dass das Hauptsachegericht die Vorlage der Urkunden/Akten oder die Auskunftserteilung angeordnet hat und die ersuchte Behörde die Befolgung verweigert. Fehlt eine solche Anordnung, ist der Antrag unzulässig; eine bloße Rückforderung von bereits beim Gericht befindlichen Aktenteilen genügt nicht. Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist grundsätzlich ein unselbständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung (consid. 2-4). Eine Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde erübrigt sich bei Unzulässigkeit des Antrags, da deren Interessen dann nicht berührt werden.

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 60/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-25

Aktenzeichen: V B 60/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86 Abs 3 FGO, § 143 Abs 1 FGO

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Kostenentscheidung bei sog. In-camera-Verfahren - Beiladung

Leitsatz

Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann ein unselbständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde Beteiligte auch des Hauptsacheverfahrens ist.

Tatbestand

1 I. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 beantragte der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) in dem seine Geschäftsführerhaftung wegen Umsatzsteuer 2002 und 2003 betreffenden Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) gemäß § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Feststellung durch den Bundesfinanzhof (BFH), dass die Weigerung der Vorlage des vollständigen Berichts zum Umsatzsteuerbetrug der Firmengruppe B des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D und des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung K vom 15. September 2011 durch den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) rechtswidrig ist.

2 Dieser Bericht, den das FG nicht angefordert hatte, war dem FG zusammen mit vom FG angeforderten Handakten der Umsatzsteuerprüfung versehentlich übermittelt und vom FG auf entsprechenden Hinweis an das FA zurückgesandt worden. Dies erfolgte zugleich mit dem Hinweis an die Beteiligten, dieser Bericht sei nicht Bestandteil der Akten, die das Gericht der Entscheidungsfindung zugrunde legen werde.

3 Der Antragsteller ist der Auffassung, dass § 86 FGO nicht nur dann anwendbar sei, wenn das FA Aktenteile nach Aufforderung durch das FG nicht übersendet, sondern auch dann, wenn dem FG vorliegende Aktenteile vom FA erfolgreich zurückgefordert werden, so dass sie dem FG nicht mehr vorliegen.

Entscheidungsgründe

4 II. Der Antrag ist unzulässig.

5 1. Nach § 86 Abs. 1 FGO sind Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Nach Abs. 3 der Vorschrift stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen.

6 2. § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2006 X B 65/06, BFH/NV 2006, 1699). Voraussetzung einer Feststellung i.S. von § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO ist daher, dass das FG, wenn es im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens Steuerakten vom FA anfordert und diese nicht vollständig vorgelegt werden, weiterhin, d.h. auch noch zum Zeitpunkt der erstrebten Entscheidung des BFH, auf der lückenlosen Vorlage besteht.

7 An einer derartigen Aufforderung durch das FG fehlt es im Streitfall, so dass die Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren nach § 86 Abs. 3 FGO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt die Anwendung dieser Vorschrift auf andere Fallgestaltungen, bei denen eine gerichtliche Anordnung zur Aktenvorlage fehlt, nicht in Betracht. Insbesondere reicht eine Rückforderung von dem FG vorliegenden Aktenteilen durch das FA nicht aus.

8 3. Einer Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 86 Abs. 3 Satz 4 FGO bedarf es nicht, wenn --wie hier-- der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO unzulässig ist und die Interessen der obersten Aufsichtsbehörde daher nicht betroffen sein können.

9 4. Bei dem Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2013 III S 38/11, BFH/NV 2013, 701; vom 14. November 2006 IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473). Der I. und der X. Senat des BFH haben auf Anfrage mitgeteilt, dass sie an ihrer gegenteiligen Auffassung in den Beschlüssen vom 17. September 2007 I B 93/07 (BFH/NV 2008, 387) und vom 15. Oktober 2009 X S 9/09 (BFH/NV 2010, 54) nicht festhalten (BFH-Beschlüsse vom 7. November 2013 X ER-S 3/13 und vom 13. November 2013 I ER-S 1/13). Soweit der I. Senat des BFH dies auf den Fall beschränkt hat, dass der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben ist und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde Beteiligte auch des Hauptsacheverfahrens ist, sind diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt.

Schlagwörter

tax procedurein-camera proceedingsadmissibilitydocument productioncosts decision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a § 86(3) FGO application is admissible without a prior court order requiring production of the documents.

Extrahierter Entscheid

No. § 86(3) FGO presupposes that the court in the main proceedings ordered production or disclosure and the authority then refused compliance.

Extrahierte Begründung

The court held that the provision only covers cases in which the main court has insisted on full production and that this insistence must still exist at the time of the BFH decision. Mere return or withdrawal of documents already before the court does not satisfy this requirement.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings under § 86(3) FGO require a separate costs decision.

Extrahierter Entscheid

No separate costs decision is required because the procedure is an unselbständiges Zwischenverfahren.

Extrahierte Begründung

The BFH followed its later case law and noted that even on the narrower view previously taken by one senate, the present case falls within the category where the application failed and the authority was also a party to the main proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the superior supervisory authority had to be joined.

Extrahierter Entscheid

No. Because the application was inadmissible, the interests of the superior supervisory authority could not be affected.

Extrahierte Begründung

Joinder under § 86(3) sentence 4 FGO was unnecessary once inadmissibility was established.

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