KBV applies in tax court proceedings

BFH V B 4/13Bfh / 5. Abteilung03.06.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the taxpayer’s complaint against non-admission. It held that there was no divergence because § 1 Abs. 2 KBV is valid and also applies in tax court proceedings, including where the issue is raised for the first time before the court. It also rejected an alleged violation of the right to be heard, explaining that a court does not violate Art. 96 FGO merely by adopting a different legal view from the party. The complaint was additionally inadmissible insofar as it relied on alleged judicial bias without meeting the pleading requirements.

Omnilex-Regeste

§ 1 Abs. 2 KBV; application in tax court proceedings and no grounds for admission under § 115 Abs. 2 FGO: The limitation rule of § 1 Abs. 2 KBV, whose validity has been confirmed in light of § 156 AO, binds the tax courts as well. This applies not only where the tax office has previously relied on the provision, but also where its applicability is raised for the first time before the court (consid. 1). A mere departure from a party’s legal view does not constitute a violation of the right to be heard under § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (consid. 2). Allegations of procedural defects must satisfy the substantiation requirements of § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; otherwise the complaint is inadmissible (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 4/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-03

Aktenzeichen: V B 4/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 2 KBV

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 17. Dezember 2012, Az: 2 K 1648/12, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

(Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2 KBV im finanzgerichtlichen Verfahren)

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reichte eine Umsatzsteuererklärung 2009 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein, aus der sich eine Umsatzsteuer von 2.073 € ergab und die nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung galt. In ihrer Umsatzsteuererklärung hatte sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einen Minderungsbetrag in Höhe von 9,79 € geltend gemacht.

2 Mit Bescheid vom 21. Januar 2011 änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung auf 2.092,58 €, indem es das Vorzeichen für diesen Betrag (Steuerbeträge die nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG geschuldet werden) korrigierte und dadurch die Steuer um denselben Betrag erhöhte.

3 Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erläuterte der steuerliche Vertreter der Klägerin, dass es sich bei dem Minderungsbetrag von 9,79 € nicht um eine Änderung i.S. von § 17 UStG gehandelt habe, sondern dass dieser Minderungsbetrag dazu diene, die Umsatzsteuer um einen Betrag unter 10 € abzurunden, um § 1 Abs. 2 der Kleinbetragsverordnung (KBV) auszunutzen. So verfahre er bei allen Mandanten.

4 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging bei seinem Urteil davon aus, dass sich die materiell-rechtlich richtige Steuer auf 2.082,79 € belaufe, einem gegenüber der Steuerklärung der Klägerin um 9,79 € erhöhten Betrag. Danach sei der vom FA erlassene Steuerbescheid zwar materiell-rechtlich um 9,79 € zu mindern. Hieran sei das Gericht aber durch § 1 Abs. 2 KBV gehindert.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

6 1. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 2011 X R 21/10 (BFHE 233, 1, BStBl II 2011, 671) liegt nicht vor.

7 Der BFH hat in diesem Urteil die Rechtsgültigkeit von § 1 Abs. 2 KBV im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage in § 156 AO bestätigt und zudem entschieden, dass diese Vorschrift auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden sei. Nach dem Urteil des BFH ist auch das FG an die Beschränkungen nach § 1 Abs. 2 KBV gebunden, wenn das FA zuvor auf Grundlage dieser Bestimmung die Änderung einer Steuerfestsetzung abgelehnt hat. Ist danach § 1 Abs. 2 KBV auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachten, gilt dies auch dann, wenn sich die Frage nach einer Anwendung dieser Vorschrift erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren stellt. Daher hat das FG die Minderung der angefochtenen Steuerfestsetzung um 9,79 € zu Recht abgelehnt, so dass insoweit auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erkennbar ist.

8 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vor. Insoweit berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend, dass der Umstand, dass das FG zu einer anderen rechtlichen Würdigung als die Klägerin gelangt, einen Gehörsverstoß nicht begründet (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2010 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396). Das FG hat keinen Vortrag oder Antrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, sondern den Streitfall abweichend von der Rechtsauffassung der Klägerin entschieden.

9 Denn das FG ging bei seinem Urteil davon aus, dass entgegen dem Klageantrag eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer auf 2.073 € bereits deshalb nicht in Betracht kam, weil sich diese Steuer nur ergab, weil die Klägerin von der materiell-rechtlich zutreffenden Steuer von 2.082,79 € rechtswidrig --als "Minderungsbetrag" und ohne Bezug zu § 17 UStG-- einen Betrag von 9,79 € abgezogen hatte. Einer Herabsetzung auf die zutreffende Steuer in Höhe von 2.082,79 € stand schließlich § 1 Abs. 2 KBV entgegen. Dass sich der von der Klägerin erstrebte Vorteil aus der Anwendung von § 1 Abs. 2 KBV dadurch in sein Gegenteil verkehrte, ist im Übrigen eine Folge der Rechtsanwendung im Einzelfall, deren Beanstandung im Beschwerdeverfahren nicht zu einer Revisionszulassung führt.

10 3. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das FG in seinem Urteil darauf hingewiesen hat, dass über einen missbräuchlichen Gebrauch der KBV nicht zu entscheiden sei und die Klägerin hieraus eine Voreingenommenheit des Einzelrichters rügt, ist die Beschwerde unzulässig, da die Klägerin nicht den an die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht genügt.

Schlagwörter

tax assessmentsmall-amount regulationnon-admission complaintdivergenceright to be heardprocedural defect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a divergence exists under § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO because the tax court applied § 1 Abs. 2 KBV in court proceedings.

Extrahierter Entscheid

No divergence existed; the BFH had already confirmed that § 1 Abs. 2 KBV is valid and applicable in tax court proceedings.

Extrahierte Begründung

The earlier BFH decision bound the tax court to the limitations of § 1 Abs. 2 KBV, even when the issue first arises in court and not before the tax office.

Kernrechtsfrage

Whether there was a violation of the right to be heard under § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Extrahierter Entscheid

No hearing violation occurred.

Extrahierte Begründung

A court does not breach the right to be heard merely because it reaches a different legal assessment than the party; the tax court had not ignored any submission or motion.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently alleged a procedural error based on alleged bias or improper treatment of the KBV issue.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible on this point for failure to meet the substantiation requirements.

Extrahierte Begründung

The taxpayer did not satisfy the required pleading standards for alleging a procedural defect under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

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