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BFH V B 128/12 ΓÇó No extraordinary appeal against transfer order without leave
BFH V B 128/12Bfh / 5. Abteilung17.07.2013Dismissed
The Federal Fiscal Court dismissed an appellant's so-called extraordinary appeal against a Finance Court order transferring the case to the Higher Regional Court for lack of tax-court jurisdiction. The court held that an appeal against such a transfer order is admissible only if leave was granted in the order itself. It further stated that an extraordinary appeal for manifest illegality is no longer available in fiscal court proceedings after the introduction of § 133a FGO. In addition, the filing was procedurally defective because the appellant was not represented by a person authorized to appear before the BFH.
§ 17a Abs. 4 S. 4 GVG; Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss des FG nur bei zugelassener Beschwerde; seit Inkrafttreten des § 133a FGO keine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit mehr. Die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs gegen eine Verweisung ist an die ausdrückliche Zulassung im Verweisungsbeschluss gebunden; fehlt sie, ist ein Rechtsmittel zum BFH unzulässig. Ein aus dem Gewohnheitsrecht hergeleiteter außerordentlicher Rechtsbehelf besteht im finanzgerichtlichen Verfahren nicht fort. Zudem ist die Vertretung vor dem BFH nach § 62 FGO zwingend durch die dort genannten postulationsfähigen Personen oder Gesellschaften wahrzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2013-07-17
Aktenzeichen: V B 128/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 FGO, § 62 Abs 2 S 1 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 132 FGO, § 133a FGO, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 3 Nr 2 StBerG, § 3 Nr 3 StBerG, Art 95 Abs 1 GG
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. Juli 2012, Az: 1 K 2529/12, Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Verweisung in einen anderen Rechtsweg - Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes
NV: Gegen einen Verweisungsbeschluss des FG steht den Beteiligten gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG die Beschwerde an den BFH nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist.
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich im Wege einer "Ausnahmebeschwerde" gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 30. Juli 2012 1 K 2529/12 mit dem die Klage wegen Untersagung einer Zeugenaussage in einem Strafverfahren mangels Finanzrechtswegs an das Oberlandesgericht … verwiesen worden ist. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
2 II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
3 1. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft.
4 a) Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG (oberes Landesgericht nach § 2 FGO) an den Bundesfinanzhof --BFH-- (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde jedoch nicht zugelassen.
5 b) Eine "Ausnahmebeschwerde" gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des FG sieht die FGO nicht vor. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).
6 2. Zudem muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bei der Einleitung des Verfahrens als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden.