Non-admission complaint rejected for insufficient procedural substantiation

BFH III B 8/12Bfh / 3. Abteilung11.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the taxpayer's non-admission complaint against the FG Düsseldorf judgment concerning income tax 1996 and 1998. As to 1996, no admissible grounds were stated. As to 1998, the alleged procedural errors were not properly substantiated: the complaint did not explain why counsel failed to seek the criminal file at the hearing, and the criticism of witness V's testimony was merely an attack on evidentiary assessment, not a procedural violation. The court therefore rejected the complaint under the FGO substantiation requirements.

Omnilex-Regeste

§ 76 Abs. 1 S. 1, § 86 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; requirements for a substantiated non-admission complaint based on failure to investigate and evidentiary assessment: A complaint alleging breach of the duty of inquiry must specifically set out why the court had to order evidence ex officio, what decisive facts would likely have emerged, why this could have led to a different result, and why a legally represented party did not itself request evidence or object at the hearing. A mere challenge to the weighing of testimony does not establish a procedural defect; it is, absent a qualified legal error, a substantive-law criticism and therefore cannot justify leave to appeal. The court is not required to discuss every circumstance expressly in the reasons (consid. 5-11).

Gesamter Gesetzestext

BFH — III B 8/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-11

Aktenzeichen: III B 8/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 86 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 155 FGO, § 295 ZPO

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 7. Dezember 2011, Az: 15 K 1691/09 E,F, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Rüge unterlassener Aktenbeiziehung und unzutreffender Würdigung einer Zeugenaussage

Leitsatz

  1. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerügt, weil das FG unterlassen habe, vom Amts wegen Akten beizuziehen, setzt eine schlüssige Rüge u.a. die Darlegung voraus, warum ein in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus eine entsprechende Aktenbeiziehung beantragt hat.

  2. NV: Mit der Rüge, das FG habe eine Zeugenaussage unzutreffend und nicht hinreichend gewürdigt, wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen die Vorentscheidung mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, ohne sein Zulassungsbegehren auf selbständige Teile der Vorentscheidung zu beschränken. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerdebegründung vom 21. Februar 2012 keine Zulassungsgründe geltend, die die Einkommensteuerfestsetzung für 1996 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1996 betreffen. Insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen entspricht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2012 X B 1/12, BFH/NV 2012, 1616).

3 2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 1998 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form dargelegt.

4 a) Nach dem Vorbringen des Klägers habe das Finanzgericht (FG) gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, weil es bei Prüfung der dargelegten Betriebsaufspaltung unterlassen habe, die strafrechtliche Ermittlungsakte des Zeugen V beizuziehen (vgl. § 86 Abs. 1 FGO). Diese Rüge ist nicht schlüssig erhoben.

5 aa) Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; Senatsbeschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645; BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803, m.w.N.; vom 7. Oktober 2010 VIII B 219/07, juris, m.w.N.; vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris, m.w.N.).

6 bb) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht. Es wurde nicht dargelegt, warum der in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus die Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte des V beantragt hat. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen dem Kläger eine solche Antragstellung oder eine entsprechende Rüge nicht möglich gewesen sein soll.

7 b) Soweit der Kläger rügt, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, weil es bei Würdigung der von V gemachten Aussage verschiedene Gesichtspunkte außer Acht gelassen habe, macht er keinen Verfahrensmangel, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend.

8 aa) Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann zwar vorliegen, wenn das FG erkennbar Umstände nicht berücksichtigt, die in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen (s. dazu BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2011 IX B 90/11, BFH/NV 2012, 234).

9 Einen solchen Fehler hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger bringt u.a. vor, das FG habe bei Würdigung der Zeugenaussage unberücksichtigt gelassen, dass V im fraglichen Zeitraum sowohl Mitglied des Aufsichtsrats der S-AG als auch Steuerberater der K-GmbH sowie des Klägers gewesen sei. Die vom FG gezogene Schlussfolgerung, wonach V von der Vermietung der Grundstücke durch die K-GmbH nur über den Kläger erfahren habe, sei daher abwegig gewesen.

10 Aus diesem Vorbringen ergibt sich allerdings nicht, dass das FG die genannten Gesichtspunkte bei seiner Entscheidungsfindung außer Acht gelassen hat. Zum einen hat das FG im Rahmen des Tatbestands wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 7. Dezember 2011 verwiesen. Es erschließt sich daher nicht, warum das FG bei seiner Urteilsfindung nicht die gesamte Aussage des Zeugen V berücksichtigt haben soll. Allein aus dem Umstand, dass das FG die genannten Gesichtspunkte nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandelt hat, lässt sich nicht auf eine fehlende Berücksichtigung schließen. § 96 FGO verpflichtet das FG nämlich nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 234). Zum anderen hat das FG im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus festgestellt, dass V die vom Kläger behauptete Vermietung der Grundstücke durch die K-GmbH bestätigt habe. Es führte jedoch aus, dass er (V) nicht den Eindruck vermittelt habe, dies aus eigener Anschauung zu wissen. Hierbei stützte sich das FG u.a. auf die Aussage des V, wonach er (V) von der genannten Vermietung aus Gesprächen mit dem Kläger erfahren habe, daneben auf den Umstand, dass V keine Details zur Vermietung habe angeben können.

11 bb) Damit rügt der Kläger im Ergebnis, das FG habe die Zeugenaussage des V unzutreffend und nicht hinreichend gewürdigt. Darin liegt die Geltendmachung eines materiellen Fehlers, der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 X B 21/12, BFH/NV 2013, 759, m.w.N.). Eine fehlerhafte Beweiswürdigung könnte nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zu einer Revisionszulassung führen. Hierzu fehlt jedoch jeglicher Vortrag.

12 3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Schlagwörter

non-admission complaintduty to investigateevidence assessmentsubstantiation requirementtax appealprocedural defect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible as to the 1996 income tax assessment and loss carryforward despite no stated grounds

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not adequately state admissible grounds for those parts of the judgment.

Extrahierte Begründung

The applicant did not articulate any independent grounds of appeal concerning the 1996 items, so the complaint failed the substantiation requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the FG violated its duty to investigate by failing to obtain the criminal investigation file of witness V

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was not sufficiently substantiated because it did not explain why counsel did not request the file at the hearing or otherwise object.

Extrahierte Begründung

A proper challenge under the duty to investigate requires specific facts showing why further evidence should have been taken ex officio, what it would likely have shown, and why no request or objection was made despite legal representation.

Kernrechtsfrage

Whether the FG committed a procedural error in evaluating witness V's testimony

Extrahierter Entscheid

No. The complaint attacked the evidentiary assessment itself, which is a substantive-law critique unless a qualified legal error is shown.

Extrahierte Begründung

The court held that the alleged omission of contextual facts did not show that the FG ignored them; at most, the applicant alleged an incorrect evaluation of evidence, which is generally not a ground for leave to appeal.

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