No appeal against refusal of legal aid in tax proceedings

BFH X B 82/13Bfh / Division 1027.06.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the applicant’s complaint as inadmissible because § 128(2) FGO bars complaints against decisions in legal-aid proceedings. It further held that this exclusion is not unconstitutional and that there was no reason to suspend the case and seek a constitutional-court referral. The court also noted that § 133a(1) sentence 2 FGO does not apply to the refusal of legal aid.

Omnilex-Regeste

§ 128 Abs. 2 FGO; Beschwerdeausschluss gegen PKH-Entscheidungen im finanzgerichtlichen Verfahren; die Norm ist verfassungsgemäß. Der Ausschluss der sofortigen Anfechtung von Beschlüssen im Prozesskostenhilfeverfahren verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG; letzterer gewährleistet Rechtsschutz, aber keinen Instanzenzug (vgl. consid. 3–9). Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet aus, wenn das Gericht die Norm nicht für verfassungswidrig hält. § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO betrifft die Anhörungsrüge gegen vorentscheidende Beschlüsse nicht im PKH-Verfahren (consid. 10).

Gesamter Gesetzestext

BFH — X B 82/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-27

Aktenzeichen: X B 82/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 35 FGO, § 118 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 133a Abs 1 S 2 FGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 127 ZPO, § 564 ZPO, § 567 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 23. April 2013, Az: 3 K 703/12, Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Keine Beschwerde im PKH-Verfahren

Leitsatz

  1. NV: Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Finanzprozess ist nicht verfassungswidrig.

  2. NV: § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO betrifft nicht die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags.

Gründe

1 I. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2 Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

II.

3 Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse im Verfahren der PKH gemäß § 128 Abs. 2 FGO ist nicht verfassungswidrig. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist daher nicht geboten.

4 1. Die Vorschrift selbst zeigt, dass die Annahme des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen die Versagung der PKH sei der deutschen Rechtsordnung fremd --was für sich genommen auch nicht verfassungswidrig wäre--, nicht zutrifft. Selbst die von dem Antragsteller zitierte Vorschrift des § 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) schließt die Beschwerde in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter gewissen Voraussetzungen aus.

5 2. Soweit im Übrigen eine Abweichung von § 127 ZPO vorliegt, begründet das keinen Verfassungsverstoß.

6 a) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Abweichung liegt in Unterschieden der Prozessordnungen begründet.

7 aa) Zwar ermöglicht § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Grunde nach die sofortige Beschwerde. Sie ist nach § 567 Abs. 1 ZPO aber beschränkt auf die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (OLG) ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern allenfalls die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen eröffnet. Folglich existiert auch im Zivilprozess keine Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse der OLG im PKH-Verfahren, auch dann nicht, wenn die OLG in erster Instanz tätig werden (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2012 III ZB 45/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 2449).

8 bb) Die Finanzgerichte entscheiden zwar nach § 35 FGO im ersten Rechtszug, sind gleichzeitig aber auch, wie sich u.a. § 118 Abs. 2 FGO entnehmen lässt, letzte Tatsacheninstanz. In dieser Funktion stehen sie den OLG gleich. ZPO und FGO stimmen daher in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse der gleichzeitig ersten und letzten Tatsacheninstanz überein.

9 b) Ein Anspruch darauf, dass Entscheidungen eines Gerichts ihrerseits gerichtlich überprüft werden können, ist aus dem GG nicht herzuleiten. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Zugang zu den Gerichten, aber keinen Instanzenzug (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 22. Juni 1960 2 BvR 37/60, BVerfGE 11, 232).

10 c) Dass § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung ausschließt, ist im vorliegenden Verfahren nicht erheblich. Die Vorschrift betrifft die Anhörungsrüge im PKH-Verfahren gerade nicht (vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 11; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 6).

11 d) Der Einwand der Antragsteller, dass der Staat sich im Rechtsstreit seiner durch Steuermittel finanzierten Beamten bedienen kann, während der Bürger auf PKH angewiesen sei, ist unschlüssig. Die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen PKH zu erhalten, dient gerade dazu, das durch die wirtschaftliche Lage des Bürgers ggf. bestehende Ungleichgewicht abzufangen.

III.

12 In Anbetracht dessen besteht keine Veranlassung für Aufforderungen an die Steuerverwaltung, sich zu der Vollständigkeit der vorgelegten Akten zu äußern.

Schlagwörter

legal aidappeal inadmissibilityconstitutional referralright to judicial protectiontax procedureequal treatmentanhrongsrüge

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a complaint lies against a decision refusing legal aid in tax proceedings under § 128(2) FGO.

Extrahierter Entscheid

No complaint is available against orders in legal-aid proceedings under § 128(2) FGO.

Extrahierte Begründung

The statute expressly excludes such appeals.

Kernrechtsfrage

Whether the exclusion of a complaint against refusal of legal aid violates the Constitution and requires referral to the Federal Constitutional Court.

Extrahierter Entscheid

No constitutional doubt justified a referral; the exclusion is not unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The difference from the ZPO is explained by differences in the procedural systems; Article 19(4) GG guarantees access to court but not a further instance.

Kernrechtsfrage

Whether § 133a(1) sentence 2 FGO applies to rejection of a legal-aid request.

Extrahierter Entscheid

No; that provision is not relevant to legal-aid refusal in this context.

Extrahierte Begründung

The court stated that the provision does not concern the legal-aid procedure.

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