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BFH III B 83/12 ΓÇó Missed exclusion period: no hearing violation, appeal dismissed
BFH III B 83/12Bfh / 3. Abteilung18.06.2013Dismissed
The taxpayer challenged a Finance Court judgment that had dismissed his action as inadmissible because he failed to specify the subject matter of the claim within a court-set exclusion period. The Federal Finance Court held that the deadline under § 65(2) sentence 2 FGO is an exclusion period and that, absent extension or reinstatement, the action remains finally inadmissible. The lower court therefore did not violate the right to be heard or its duty to investigate by ignoring later-filed tax documents. The complaint alleging procedural defects and fundamental importance was dismissed.
§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; Frist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens als Ausschlussfrist; Folgen der Versäumung. Wird die vom Finanzgericht ordnungsgemäß gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Streitgegenstands nicht gewahrt und weder verlängert noch Wiedereinsetzung gewährt, ist die Klage endgültig unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen. Nach Ablauf der Frist besteht weder unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs noch der Sachaufklärungspflicht Anlass, die Besteuerungsgrundlagen inhaltlich zu prüfen. Eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift kann zwar einen Verfahrensmangel begründen; dies setzt aber voraus, dass eine zulässige Klage zu Unrecht prozessual erledigt wird. Ist der Rechtszustand durch den Gesetzeswortlaut eindeutig, fehlt es auch an grundsätzlicher Bedeutung.
Entscheidungsdatum: 2013-06-18
Aktenzeichen: III B 83/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 65 Abs 2 S 2 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 20. April 2012, Az: 6 K 1495/11, Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Rechtliches Gehör nach Verstreichen einer Ausschlussfrist
NV: Hat ein Kläger die vom FG nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ordnungsgemäß gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens versäumt, so ist --wenn die Frist nicht verlängert wurde oder Wiedereinsetzung zu gewähren ist-- die Klage endgültig und durch Prozessurteil abzuweisen. Das FG braucht sich nach Ablauf der Ausschlussfrist weder zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs noch zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht mit den einschlägigen Besteuerungsgrundlagen zu befassen.
1 I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 2009 keine Erklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen Gewinnfeststellungs- sowie einen Umsatzsteuerbescheid. Die dagegen eingelegten Einsprüche, die der Kläger nicht begründete, wurden als unbegründet zurückgewiesen.
2 Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Kläger habe es versäumt, innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die nach Fristablauf und einen Tag vor der mündlichen Verhandlung nachgereichte Gewinnermittlung und die Umsatzsteuererklärung könnten nicht zur Zulässigkeit der Klage führen.
3 Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und das FG-Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern. Der Gegenstand des Klagebegehrens sei vor der mündlichen Verhandlung durch Vorlage der Gewinnermittlung und der Umsatzsteuererklärung eindeutig präzisiert worden. Durch deren Nichtbeachtung habe das FG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
5 1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Das FG-Urteil leidet nicht an einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, denn das FG hat weder gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen noch seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt.
6 a) Die fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift im finanzgerichtlichen Verfahren kann einen Verfahrensmangel enthalten, insbesondere durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder indem über eine zulässige Klage durch Prozessurteil entschieden wird (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124).
7 b) Der Kläger hat indessen die vom FG nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ordnungsgemäß gesetzte Ausschlussfrist versäumt. Da die Frist nicht verlängert wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlagen, war die Klage endgültig unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 65 Rz 65, m.w.N.). Das FG brauchte sich nach Ablauf der Ausschlussfrist weder zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs noch zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht mit den einschlägigen Besteuerungsgrundlagen zu befassen. Die Frage, wie das FG nach der Versäumung einer Ausschlussfrist nach § 79b FGO hätte verfahren müssen, ist für den Streitfall unerheblich.
8 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ergibt sich, dass eine nach dieser Vorschrift gesetzte Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens eine Ausschlussfrist ist, deren Versäumnis nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann. Die mittelbar vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine zunächst unzulässige Klage in die Zulässigkeit hineinwachsen könne, wenn nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist eine Gewinnermittlung und eine Steuererklärung eingereicht werden, bedarf somit keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
9 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.