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BFH IX B 45/13 ΓÇó Non-admission complaint rejected: no grounds for leave to appeal
BFH IX B 45/13Bfh / Division 923.05.2013Dismissed
The Federal Fiscal Court rejected the taxpayers' non-admission complaint against an FG judgment. It held that the complaints concerned only the FG's assessment of evidence and the substantive correctness of the decision, which cannot justify leave to appeal. No fundamental significance, no need for legal development, no divergence from the cited BFH case, and no procedural error under § 96 Abs. 1 FGO were shown.
§ 115 Abs. 2 FGO; attacks directed solely against the material correctness of the tax court's judgment, in particular the assessment of evidence and burden of proof in the individual case, do not justify admission of revision. A divergence requires a comparable legal and factual setting; a decision from a different substantive field does not suffice. Alleged evidentiary mistakes and burden-of-proof errors belong to substantive law and are not reviewable as procedural defects under § 96 Abs. 1 FGO.
Entscheidungsdatum: 2013-05-23
Aktenzeichen: IX B 45/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 FGO
Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. November 2012, Az: 3 K 345/11, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde
NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, insbesondere die Sachverhaltswürdigung des FG im Einzelfall, können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Rechtssache grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Vielmehr wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) im Einzelfall. Sie rügen damit die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung; dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Dass im Verhältnis von Ehegatten die allgemeinen Grundsätze von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sowie von § 159 AO nicht gelten würden, ist weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur hierfür. Soweit die Kläger vortragen, gerade angesichts fehlender Missbrauchsgefahren wären an das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft geringere Beweisanforderungen zu stellen bzw. die Feststellungslast insoweit der Finanzbehörde aufzuerlegen, verkennen sie, dass die maßgeblichen Grundlagen für eine entsprechende Sachverhaltswürdigung allein der Sphäre der Ehegatten entspringen würden.
2 Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10 (BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473) liegt schon deshalb nicht vor, weil der II. Senat des BFH über einen dem Streitfall nicht gleichgelagerten erbschaftssteuerrechtlichen Fall zu entscheiden hatte. Auch ist die Entscheidung des FG nicht greifbar gesetzwidrig.
3 Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt. Soweit die Kläger vortragen, es habe relevanten Verfahrensstoff außer Acht gelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 96 Abs. 1 FGO), verkennen sie, dass diese angeblich fehlerhafte Beweiswürdigung lediglich in der Konsequenz der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG zur Beweislastsituation liegt. Im Übrigen sind eine (vermeintlich) fehlerhafte Beweiswürdigung sowie die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende (vermeintlich) fehlerhafte Beweislastverteilung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2005 VIII B 209/03, BFH/NV 2005, 1123; vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456, m.w.N.).
4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.