Anhörungsrüge rejected; yearly tax-free minimum applies annually

BFH IX S 12/12Bfh / Division 904.03.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the claimant’s Anhörungsrüge as unfounded. It held that a violation of the right to be heard under Art. 103(1) GG and § 96(2) FGO requires special circumstances showing that the court failed to consider party submissions. The claimant’s complaint only attacked the legal assessment of his personal tax situation. The court further stated that, because income tax follows annual period taxation, the constitutional requirement that the subsistence minimum remain tax-free applies only to each calendar year. A EUR 50 court fee was imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; § 96 Abs. 2 FGO; § 133a Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Sätze 2 und 3 FGO: Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Parteivorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Eine bloße Abweichung von der Rechtsauffassung oder die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung begründet keine Anhörungsrüge. Unter dem Regime der Abschnittsbesteuerung bezieht sich das verfassungsrechtliche Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums auf den jeweils jährlichen Veranlagungszeitraum; ein Übertrag früher nicht ausgeschöpfter Freibeträge auf Folgejahre ist daraus nicht abzuleiten (vgl. consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX S 12/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-04

Aktenzeichen: IX S 12/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 133a Abs 2 S 5 FGO, § 133a Abs 4 S 2 FGO, § 133a Abs 4 S 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 28. August 2012, Az: IX B 78/12, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Anhörungsrüge: besondere Umstände des Einzelfalls; Abschnittsbesteuerung

Leitsatz

  1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

  2. NV: Unter Berücksichtigung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung kann sich das verfassungsrechtliche Gebot einer Einkommensbesteuerung jenseits des steuerfrei bleibenden Existenzminimums nur auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung hinreichend i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt wurde (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299). Jedenfalls wurde der Anspruch des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren IX B 78/12 nicht verletzt.

2 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht im hier maßgebenden Zusammenhang, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Allerdings ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2011 V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438).

3 Solche besonderen Umstände sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch mit der Anhörungsrüge wird letztlich die fehlende Auseinandersetzung (des Finanzgerichts wie) des BFH mit der persönlichen Situation des Klägers gerügt und damit die fehlerhafte Rechtsanwendung auf den vorliegenden Einzelfall. Darin ist indes kein Gehörsverstoß zu sehen.

4 Vielmehr lässt der Kläger unbeachtet, dass dem Einkommensteuergesetz (EStG) das Prinzip der Abschnittsbesteuerung --als materielles Besteuerungsprinzip (vgl. Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 2 Rz 18, 20, 119, 120)-- zugrunde liegt, das im Übrigen auch für gewerblich tätige Steuerpflichtige, wie den Kläger, gilt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Januar 2010 IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096; vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117). Es erfasst das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 2 bis Abs. 5 EStG) eines Kalenderjahres (§ 2 Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36 Abs. 1 EStG). Danach sind für jeden Steuerabschnitt (Veranlagungszeitraum) nach Sachverhalt und Rechtslage die Grundlagen der Besteuerung neu zu prüfen und festzustellen. Entsprechend kann sich das verfassungsrechtliche Gebot, dass bei der Einkommensbesteuerung ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleibt und nur das darüber hinausgehende Einkommen der Besteuerung unterworfen werden darf (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990, 653, unter C.III.3.), naturgemäß nur auf die jeweils jährlich festzusetzende Einkommensteuer beziehen, also auf die Freiheit von Einkommensteuer im jeweiligen Kalenderjahr (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. März 2007 XI B 165/06, BFH/NV 2007, 1130; vom 6. Februar 2008 IX B 244/07, BFH/NV 2008, 788). Das ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 3. Juni 1987 1 BvL 5/81, BVerfGE 75, 361, BStBl II 1988, 395; vom 28. Juni 1993 1 BvR 1346/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544). Folglich liegt der Sinn der Rechtsprechung des BVerfG nicht darin, Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit die Freibeträge nicht ausnutzen konnten, für die Zukunft ein umfangreiches Freibetragspotential zu verschaffen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005 XI B 93/03, BFH/NV 2005, 2001, m.w.N.; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG-Beschluss vom 19. April 2007 2 BvR 1670/05).

5 2. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

6 3. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).

Schlagwörter

right to be heardhearing complaintperiod taxationsubsistence minimumincome taxannual assessmentprocedural lawcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Anhörungsrüge alleging denial of the right to be heard was sufficiently founded and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The rüge was not successful; no violation of the right to be heard was shown.

Extrahierte Begründung

A hearing violation exists only where, in the specific circumstances, the court clearly failed to take account of party submissions. No such special circumstances were shown; the complaint merely challenged the substantive legal assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional guarantee of a tax-free subsistence minimum can be extended beyond the relevant calendar year because of the principle of period taxation.

Extrahierter Entscheid

No; the guarantee applies only to the income tax determined for the respective calendar year.

Extrahierte Begründung

Income tax is assessed annually under the principle of period taxation, so the tax-free subsistence minimum can only relate to each annual assessment period. Past unused allowances do not create a transferable future allowance potential.

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