No appointed counsel for foreign residence; no court fees

BFH I S 5-7/13, I S 5/13, I S 6/13, I S 7/13Bfh / 1. Abteilung30.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court rejected several joined requests for appointment of counsel in non-admission complaint proceedings. The applicant, residing in Serbia, argued that from abroad he could not find a tax lawyer in Germany. The court held that this was insufficient: the applicant had to show that he had unsuccessfully approached a sufficient number of BFH-authorized lawyers. Mere foreign residence does not establish inability to obtain representation. The court also noted that the complaints appeared hopeless, referring to its separate PKH order. No court fees are charged for proceedings on appointment of a notary counsel.

Omnilex-Regeste

§ 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO; Beiordnung eines Notanwalts: Der Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet; erforderlich ist grundsätzlich die vergebliche Anfrage bei einer gewissen Anzahl vertretungsbefugter Rechtsanwälte. Allein der Umstand eines ausländischen Wohnsitzes genügt nicht, wenn nicht aufgezeigt wird, weshalb eine Kontaktaufnahme zu im Inland vertretungsbefugten Berufsträgern nicht möglich sein soll (consid. 4 f.). Unselsbständige Zwischenverfahren über die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht gerichtsgebührenpflichtig (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

BFH — I S 5-7/13, I S 5/13, I S 6/13, I S 7/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-30

Aktenzeichen: I S 5-7/13, I S 5/13, I S 6/13, I S 7/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 155 FGO, § 78b Abs 1 ZPO, § 135 FGO

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Notanwalt bei Auslandswohnsitz - keine Gerichtsgebühren im Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts

Leitsatz

NV: Um einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu begründen, reicht nicht die Behauptung, der Beschwerdeführer habe von seinem im Ausland (hier: Serbien) belegenen Wohnsitz aus keine Möglichkeit, sich einen Anwalt für Steuerrecht in Deutschland zu suchen .

Tatbestand

1 I. Der in Serbien wohnhafte Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) hat Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 6. Juni 2012 4 K 52/10, 4 K 58/10 und 4 K 45/11 sowie gegen die in diesen drei Klageverfahren jeweils am 28. November 2012 ergangenen weiteren FG-Urteile erhoben, mit denen seine Anträge auf Urteilsergänzung abgelehnt worden sind.

2 Der Antragsteller beantragt für die Beschwerdeverfahren die Beiordnung eines Notanwalts. Zur Begründung führt er aus, er habe von seinem Wohnsitz aus keine Möglichkeit, sich einen Anwalt für Steuerrecht in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) auszusuchen.

Entscheidungsgründe

3 II. Die gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Anträge sind abzulehnen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts vorliegen.

4 Nach dem gemäß § 155 FGO im Finanzgerichtsprozess sinngemäß anwendbaren § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung hat das Prozessgericht einer Partei auf Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zur Begründetheit eines solchen Antrags gehört insbesondere, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 VII S 1/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1169, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

5 Der Antragsteller stützt seine Begründung ausschließlich auf seinen außerhalb Deutschlands belegenen Wohnsitz, ohne jedoch zu erläutern, warum es ihm nicht möglich sein sollte, von dort aus, z.B. postalisch, fernmündlich oder per Internet Kontakt mit einem gemäß § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH vertretungsbefugten Berufsträger aufzunehmen und diesen mit seiner Vertretung zu betrauen.

6 Im Übrigen erscheint die Rechtsverfolgung auch aussichtslos; zur Begründung wird insoweit auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 30. April 2013 I S 1-3/13 (PKH) verwiesen, mit dem die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sind.

7 Bei den Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um unselbständige Zwischenverfahren, für die Gerichtsgebühren nicht entstehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1169, m.w.N.).

Schlagwörter

notary counselforeign residencelegal representationnon-admission complaintcourt feesancillary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an attorney should be appointed ex officio for the non-admission complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the applicant did not show that he had unsuccessfully sought a sufficiently large number of admissible BFH-licensed lawyers and his foreign residence alone did not justify appointment.

Extrahierte Begründung

Under Art. 155 FGO in conjunction with Sec. 78b(1) ZPO, appointment requires proof that no willing lawyer can be found; mere residence abroad does not explain why contact with BFH-authorized counsel would be impossible.

Kernrechtsfrage

Whether court fees are due in the proceedings for appointment of counsel.

Extrahierter Entscheid

No court fees arise in proceedings for appointment of a notary counsel.

Extrahierte Begründung

Such proceedings are independent ancillary proceedings and are not subject to court fees.

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