No leave to appeal for alleged procedural error

BFH IX B 35/13Bfh / Division 922.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court rejected a non-admission complaint. It held that although an erroneous dismissal of an action as inadmissible may amount to a procedural defect, the complainant in this case only challenged the fiscal court's factual finding that the parties had implicitly agreed to suspend the proceedings. Such an attack on the court's evidentiary assessment does not, by itself, justify leave to appeal. The complainant also failed to properly allege incomplete fact-finding or inadequate consideration of the file, and no qualified arbitrary application of law was apparent.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; § 46 Abs. 1 FGO: Die zu Unrecht erfolgte Abweisung einer Klage als unzulässig kann einen Verfahrensmangel bilden. Beruht die Unzulässigkeit jedoch auf der Feststellung, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO lägen nicht vor, so vermögen bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung dieser Voraussetzungen die Zulassung der Revision nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers der Tatsachenfeststellung selbst, namentlich unvollständiger Sachverhaltsermittlung oder unzureichender Berücksichtigung des Akteninhalts; die Ersetzung der tatrichterlichen Würdigung durch die eigene Sicht genügt nicht (vgl. consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 35/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-22

Aktenzeichen: IX B 35/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 9. Januar 2013, Az: 1 K 344/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Verfahrensfehler wegen Klageabweisung als unzulässig - Abweichende Tatsachenwürdigung rechtfertigt keine Revisionszulassung

Leitsatz

  1. NV: Hat das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, liegt darin ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

  2. NV: Stützt das FG die Unzulässigkeit auf Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO, so können bloße Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der hierfür bedeutsamen Tatsachenwürdigung des FG die Revisionszulassung allein nicht rechtfertigen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das angegriffene finanzgerichtliche Urteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), stellt es zwar grundsätzlich einen Verfahrensfehler dar, wenn das Finanzgericht (FG) die Klage zu Unrecht als unzulässig abweist, dies auch dann, wenn das Urteil des FG im Kern die Auslegung einer Verfahrensvorschrift betrifft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2007 IV B 76/05, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466). Im Streitfall hat das FG aber nicht die Regelungsaussage des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO verkannt. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, dass beide Parteien sich konkludent einig waren, dass das Verfahren geruht habe. Dies betrifft die Tatsachenwürdigung des FG im Einzelfall. Angriffe hiergegen können die Revisionszulassung auch insoweit nicht rechtfertigen. Vielmehr hätte der Kläger darlegen müssen, dass diese Tatsachenwürdigung als solche verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Insoweit legt er jedoch weder den Verfahrensmangel einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung (§ 76 FGO) noch den einer nicht hinreichenden Berücksichtigung des Akteninhalts (§ 96 Abs. 1 FGO) schlüssig dar. Vielmehr wendet er sich im Kern gegen das Ergebnis der Tatsachenwürdigung des FG und möchte diese durch seine eigene abweichende Würdigung ersetzen. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

3 Dass das FG im Rahmen seiner Anwendung von § 46 Abs. 1 FGO willkürlich im Sinne eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269).

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

Schlagwörter

procedural defectinadmissibilityleave to appealfactual assessmentsuspension of proceedingstax procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the fiscal court committed a reviewable procedural defect by dismissing the action as inadmissible.

Extrahierter Entscheid

A wrong dismissal as inadmissible can constitute a procedural defect under Section 115(2) no. 3 FGO, but that was not shown here.

Extrahierte Begründung

The complainant merely attacked the court's factual finding that the parties had implicitly agreed to suspend the proceedings. This concerns the merits of the factual assessment, not a procedural defect in the sense required for leave to appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the challenge to the factual finding on a consensual suspension of proceedings justified leave to appeal under Section 46(1) FGO.

Extrahierter Entscheid

No. A mere disagreement with the factual assessment does not justify leave to appeal; the complainant failed to substantiate incomplete fact-finding or inadequate consideration of the file.

Extrahierte Begründung

The court found no indication of a qualified arbitrary application of law and no properly pleaded procedural errors such as incomplete evidence gathering or failure to consider the record.

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