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BFH IV R 51/10 ΓÇó No hearing request without being adversely affected by the judgment
BFH IV R 51/10Bfh / 4. Abteilung27.03.2013Dismissed
After the BFH had dismissed the FA's revision by Gerichtsbescheid and ordered costs against the FA, the taxpayer requested oral hearing. The BFH held that only a party adversely affected by a Gerichtsbescheid may seek oral hearing under § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO. Because the taxpayer had obtained everything sought and gave no separate reason for a legal-protection interest, the request was inadmissible. The court therefore rejected it by order under § 126 Abs. 1 FGO; the Gerichtsbescheid remained effective as a judgment.
§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO; Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheid setzt Beschwer und Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Begehren eines Beteiligten durch den Gerichtsbescheid vollständig entsprochen worden, fehlt die Beschwer auch dann, wenn die Entscheidungsgründe nicht mit den vom Beteiligten vorgebrachten Erwägungen übereinstimmen; maßgeblich ist der Tenor, nicht die Begründung (consid. 3 f.). Ein mangels Beschwer unzulässiger Antrag ist in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (consid. 3, 5).
Entscheidungsdatum: 2013-03-27
Aktenzeichen: IV R 51/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 90a Abs 2 S 1 FGO, § 126 Abs 1 FGO
Vorinstanz: vorgehend BFH, 13. Dezember 2012, Az: IV R 51/10, Urteilvorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 20. November 2009, Az: 5 K 1593/08, Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Fehlende Beschwer für Antrag auf mündliche Verhandlung
NV: Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. An einer solchen Beschwer fehlt es, wenn dem Begehren des Beteiligten aus anderen als von diesem vorgebrachten Gründen entsprochen worden ist.
NV: Ein wegen fehlender Beschwer unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung ist durch Beschluss abzulehnen.
1 I. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2009 5 K 1593/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791) als unbegründet zurückgewiesen und dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Bevollmächtigten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde der Gerichtsbescheid am 24. Januar 2013 zugestellt. Durch seine Bevollmächtigte stellte der Kläger am 22. Februar 2013 einen Antrag auf mündliche Verhandlung, ohne diesen zu begründen. Mit Schreiben vom 5. März 2013 wurden die Beteiligten des Rechtsstreits zur mündlichen Verhandlung am 11. April 2013 geladen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, seine Einwendungen gegen die im Gerichtsbescheid vertretene Rechtsauffassung des Senats bis zum 22. März 2013 schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ablauf der Frist ist eine Stellungnahme des Klägers nicht eingegangen.
2 II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und war daher durch Beschluss abzulehnen.
3 1. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 9, m.w.N.; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90a Rz 20; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90a FGO Rz 60). Er ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris).
4 2. Der Kläger hat trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat keine Begründung für den Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich, weil dem Begehren des Klägers mit dem Gerichtsbescheid durch die Zurückweisung der Revision als unbegründet in vollem Umfang entsprochen worden ist. Dass der Senat dem Begehren des Klägers aus anderen als von diesem vorgebrachten Gründen entsprochen hat, vermittelt dem Kläger kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse. Denn die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Entscheidungssatz (Tenor) und nicht aus der dafür gegebenen Begründung (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1983 VIII R 30/80, BFHE 138, 4, BStBl II 1983, 534). Eine Beschwer des Klägers ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine Bindungswirkung der Entscheidung für spätere Besteuerungszeiträume. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in jedem Jahr eigenständig zu prüfen. Eine Besonderheit ist nicht in der Bindungsfrist des § 13a Abs. 2 EStG zu sehen. Diese könnte den Kläger nur betreffen, wenn die Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung Folge eines Antrags nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG wäre. Dies ist aber nach dem Gerichtsbescheid nicht der Fall, weil der Senat die Voraussetzungen für einen solchen Antrag als nicht gegeben angesehen hat.
5 3. Der Antrag auf mündliche Verhandlung war danach abzulehnen. Demgemäß wirkt der Gerichtsbescheid nach §§ 121, 90a Abs. 3 FGO als Urteil.
6 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.