Denial of hearing by refusing adjournment request

BFH IX B 178/12Bfh / Division 915.02.2013Remanded

Zusammenfassung

The BFH held that the FG violated the taxpayer’s right to be heard by refusing to postpone an oral hearing after his lawyer, who was also his spouse, submitted a timely and sufficiently substantiated illness-based request. A party may entrust representation and hearing rights to counsel even where counsel is the spouse and both work in the same firm. The BFH set aside the FG judgment and remanded the case for a new hearing and decision, leaving costs to be decided by the FG.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG; § 96 Abs. 2 FGO; § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO; refusal to adjourn an oral hearing due to counsel’s illness: hearing is denied if the court proceeds despite a timely and substantiated request showing an important reason. Illness of counsel is an important reason. A party may validly exercise procedural rights through chosen counsel; this remains true where counsel is the party’s spouse and both spouses work in the same law firm, unless a broader firm mandate has been granted. If the procedural defect affects the judgment, the appellate court sets aside the decision and remands under § 116 Abs. 6 FGO; the costs decision may be transferred to the lower court under § 143 Abs. 2 FGO.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 178/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-15

Aktenzeichen: IX B 178/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 155 FGO, § 227 ZPO

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 11. Oktober 2012, Az: 6 K 680/11, Urteilnachgehend FG Nürnberg, 26. September 2013, Az: 6 K 325/13, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - Wahrnehmung der Rechte des Beteiligten durch prozessbevollmächtigten und in selber Kanzlei tätigen Ehegatten

Leitsatz

NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe (z.B. die Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten) geltend gemacht hat. Ihm steht es auch dann frei, seine Rechte (einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör) durch seine Prozessbevollmächtigte wahrnehmen zu lassen, wenn diese mit ihm verheiratet ist und beide Ehegatten in einer Kanzlei tätig sind .

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) u.a. die Verletzung seines Rechts auf Gehör geltend macht, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; es verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO).

2 Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das FG ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938, m.w.N.). Zu den erheblichen Gründen i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO gehört auch die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten (z.B. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, m.w.N.). Denn dem Verfahrensbeteiligten steht es frei, seine Rechte (einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör) durch einen Prozessbevollmächtigten wahrnehmen zu lassen (BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 93/76, BFHE 128, 310, BStBl II 1979, 702; BFH-Beschlüsse vom 16. November 2006 IX B 83/06, BFH/NV 2007, 476, und vom 26. Mai 1992 VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177, unter 2.b; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 91 FGO Rz 102).

3 Nach diesen Grundsätzen durfte das FG den Terminsverlegungsantrag des Klägers nicht ablehnen. Der Hinweis auf dessen Tätigkeit als Anwalt in derselben Kanzlei und seine Möglichkeit, deshalb selbst seine Interessen im Termin wahrzunehmen, ist keine hinreichende Begründung. Voraussetzung wäre u.a., dass der Kläger der Sozietät eine Prozessvollmacht erteilt hätte (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, und in BFH/NV 2007, 476, m.w.N.; Schallmoser in HHSp, § 91 FGO Rz 103); dies ist indes nicht geschehen: Der Kläger hat ausschließlich seine Ehefrau mit der Prozessführung betraut.

4 Der Kläger hat seinen Terminsverlegungsantrag durch den Hinweis auf die Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten (und Ehefrau) sowie durch Vorlage der diese Erkrankung bestätigenden Bescheinigung des Klinikums hinreichend substantiiert. Da dies am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung geschah, hätte das FG, wenn ihm die Begründung für eine Terminsverlegung nicht ausreichend erschien, den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags auffordern müssen; höhere Anforderungen an die Darlegung und (ggf.) Glaubhaftmachung des Antragstellers gelten nur bei einem "in letzter Minute" gestellten Antrag (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a), der im Streitfall nicht gegeben ist.

5 Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Diesem wird auch die Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 2 FGO übertragen.

Schlagwörter

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