Non-admission complaint dismissed for lack of divergence

BFH III B 49/12Bfh / 3. Abteilung04.02.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the complainants’ non-admission complaint against the Fiscal Court of Berlin-Brandenburg. It held that no divergence was properly shown: the lower court had not set up contrary abstract legal rules, but had only assessed the facts, including long-running losses and the absence of a provable total-profit prognosis. The court also stated that merely overlooking or not addressing a legal issue does not by itself create divergence. The further complaint that certain legal questions were in need of clarification was insufficiently substantiated and amounted only to criticism of the correctness of the judgment.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; Divergenz setzt voraus, dass das FG einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufstellt und hiervon zu einem ebenso tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung abweicht. Bloße Nichtbefassung mit einer Rechtsfrage oder deren Übersehen begründet für sich allein keine Divergenz (consid. 3). Die Abgrenzung zwischen Tatsachenwürdigung und Rechtssatz ist strikt: Ausführungen des FG zur Verlustentwicklung, zur Anlaufphase oder zu stillen Reserven sind nur dann diverganzfähig, wenn sie als abstrakte, verallgemeinerungsfähige Rechtsaussage erscheinen; andernfalls betreffen sie lediglich die Würdigung des Einzelfalls (consid. 4, 6). Die Darlegung der Zulassungsgründe muss den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen; die bloße Behauptung klärungsbedürftiger Rechtsfragen reicht nicht aus (consid. 5, 11).

Gesamter Gesetzestext

BFH — III B 49/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-04

Aktenzeichen: III B 49/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Februar 2012, Az: 12 K 12160/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz

Leitsatz

  1. NV: Die bloße Nichtbefassung mit einer rechtlichen Problematik begründet für sich genommen ebenso wenig eine Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wie das schlichte Übersehen einer Rechtsfrage.

  2. NV: Zur Abgrenzung zwischen den tatsächlichen Feststellungen des FG und den von ihm aufgestellten abstrakten Rechtssätzen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sofern die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behaupteten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

2 1. Eine Divergenz ist anzunehmen, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angefochtene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178, m.w.N.).

3 a) Im Hinblick auf die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. November 1984 IV R 139/81 (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205) liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Den behaupteten abstrakten Rechtssatz, die in den ersten zehn Jahren erwirtschafteten Verluste stellten, ohne feststellbare Tendenz zum Positiven, ein Indiz für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht dar, hat das FG so nicht aufgestellt. Es hat vielmehr lediglich auf der Basis der vorliegenden Gewinnermittlungen die tatsächliche Feststellung getroffen, dass der Kläger in den ersten zehn Jahren seit Aufnahme der Tätigkeit (Betrieb einer Oldtimerhalle mit Vermietung und Verkauf der Fahrzeuge) --unter Ausblendung gebildeter und wieder aufgelöster Ansparabschreibungen-- jeweils Verluste erwirtschaftet habe, ohne dass sich eine Tendenz zum Positiven feststellen ließe. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass das FG damit in rechtsgrundsätzlicher Weise dem in der genannten Divergenzentscheidung angeblich aufgestellten abstrakten Rechtssatz, wonach Anlaufverluste regelmäßig zu akzeptieren seien, wenn ein Betrieb nicht von vornherein als Liebhabereibetrieb einzuordnen sei, widersprechen wollte. Das FG hat sich in rechtsgrundsätzlicher Weise zur Anerkennung von Anlaufverlusten gar nicht geäußert, weder ausdrücklich noch in scheinbar fallbezogenen Ausführungen. Die Nichtbefassung mit der Problematik der Anerkennung von Anlaufverlusten begründet für sich genommen ebenso wenig eine Divergenz wie das schlichte Übersehen einer Rechtsfrage (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2012 III B 3/11, BFH/NV 2012, 1473).

4 b) Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04 (BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874) ist ebenfalls nicht erkennbar. Mit der dem FG zugeschriebenen Aussage, dass die Indizwirkung langjähriger Verluste durch den Umstand bekräftigt werde, auf negative Ergebnisse nicht in erkennbarer Weise durch grundlegende strukturelle Änderungen reagiert zu haben, weicht dieses nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. In dieser Allgemeinheit entspricht die Aussage vielmehr dieser Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336) und auch der vermeintlichen Divergenzentscheidung. Dort hat der BFH zwar den Rechtssatz aufgestellt, dass als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommt. Doch hat sich das FG im Streitfall zum Zeitpunkt des Erforderlichwerdens von Umstrukturierungsmaßnahmen und zum Zeitraum, in dem Anlaufverluste grundsätzlich anzuerkennen sind, mit keinem Wort geäußert und hat sich damit auch nicht in rechtsgrundsätzlicher Weise von dem BFH-Urteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 distanziert. Im Übrigen fehlen die gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Angaben zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte (zu dieser Anforderung vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Februar 2012 II B 12/12, BFH/NV 2012, 772).

5 c) Soweit in der Beschwerdeschrift zahlreiche weitere Entscheidungen des BFH angeführt und deren wesentliche Aussagen wiedergegeben werden, ist damit eine Divergenz nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Mit den im Stile einer Revisionsbegründung gehaltenen Ausführungen wird aufgezeigt, dass das angegriffene Urteil der durch die Rechtsprechung des BFH konkretisierten Rechtslage nach Auffassung der Kläger nicht entspricht. Damit wird lediglich die Unrichtigkeit dieses Urteils geltend gemacht. Das rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch grundsätzlich nicht (z.B. Senatsbeschluss vom 8. März 2010 III B 123/09, BFH/NV 2010, 1288). Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, oder aber auf objektiver Willkür beruhte (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 205; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55 und 68 f.). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

6 d) Auch mit dem Vorbringen, das FG habe seine Entscheidung auf den abstrakten Rechtssatz gegründet, die stillen Reserven könnten die Totalgewinnprognose nicht stützen, wird der Zulassungsgrund der Divergenz nicht schlüssig dargelegt. Denn das FG hat damit keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern wiederum lediglich auf der Tatsachenebene die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall selbst unter Einbeziehung stiller Reserven ein Totalgewinn nicht prognostiziert werden kann. Die in der Beschwerdeschrift mit 79.000 € angegebenen stillen Reserven, die in der Lagerhalle und der Werkstatt ruhen sollen, hat das FG allein aus tatsächlichen Gründen (fehlender Nachweis) unberücksichtigt gelassen. Gleiches gilt für etwaige sich erst in der Zukunft aufbauende stille Reserven (fehlende seriöse Prognostizierbarkeit derartiger Wertzuwächse; bisherige Erfahrungen in der Vergangenheit).

7 2. Mit dem Aufwerfen der Rechtsfragen,

8 a) ob "Verluste eines neu gegründeten Unternehmens --ohne betriebsspezifische Betrachtung der Anlaufzeit-- ein Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht" darstellen;

9 b) ob "strukturelle Änderungen hinsichtlich negativer Ergebnisse bereits in der Anlaufphase zu korrigieren" seien;

10 c) ob "stille Reserven für die Betrachtung der Totalgewinnprognose relevant" seien,

11 und der bloßen Behauptung, diese Rechtsfragen seien klärungsfähig und klärungsbedürftig, kann die begehrte Revisionszulassung, gleich welcher Zulassungsgrund damit angesprochen sein soll, nicht erreicht werden.

12 3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

Schlagwörter

divergencenon-admission complaintlossesstartup phasehidden reservesprofit prognosissubstantiation requirement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently demonstrated a divergence under § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Extrahierter Entscheid

No divergence was shown; the FG did not formulate conflicting abstract legal principles but only made factual findings on losses and total profit prospects.

Extrahierte Begründung

A divergence requires a decisive abstract legal rule from the FG that departs from a comparable rule of another decision. The alleged disagreements concerned factual assessment, not a contrary abstract legal statement.

Kernrechtsfrage

Whether the omission to address startup losses, structural changes, or hidden reserves justified admission of the appeal.

Extrahierter Entscheid

No; mere non-consideration or overlooking of a legal issue does not itself establish divergence or another ground for admission.

Extrahierte Begründung

The court held that failure to address a legal problem, by itself, is not a divergence. The challenged judgment also did not rely on a general rule excluding hidden reserves; it simply found that a total profit could not be predicted on the facts.

Kernrechtsfrage

Whether the raised legal questions warranted admission of the revision as questions of fundamental importance or clarification.

Extrahierter Entscheid

No; merely posing legal questions and asserting they are clarifiable and in need of clarification is insufficient.

Extrahierte Begründung

The complaint did not meet the statutory substantiation requirements and amounted only to an attack on the correctness of the lower court judgment, which does not justify admission.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.