Non-admission complaint barred by waiver of procedural objection

BFH IX B 159/12Bfh / Division 917.01.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the non-admission complaint. The plaintiffs, represented by counsel, alleged violations of the duty to investigate because the Fiscal Court of Munich did not hear them as parties and did not examine witness Z. The court held that they had waived any such procedural objections by failing to raise them in the oral hearing and by not maintaining their request; therefore the alleged defects could not support leave to appeal. The court also found no need for further reasons under § 116(5) FGO.

Regest

§ 76 Abs. 1 FGO i.V.m. § 155 FGO, § 295 ZPO; Rügeverzicht in der mündlichen Verhandlung schliesst die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus. Wer fachkundig vertreten auf die Rüge der unterlassenen Beweisaufnahme oder Parteivernehmung verzichtet und nicht darlegt, weshalb eine rechtzeitige Rüge unmöglich war, kann die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht mehr mit Erfolg als Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO anrufen (vgl. auch § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 159/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-17

Aktenzeichen: IX B 159/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 1. Oktober 2012, Az: 7 K 884/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde Rügeverzicht

Leitsatz

NV: Wer --fachkundig vertreten-- auf die Einhaltung von § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen der Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann keinen entsprechenden Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Die Kläger und Beschwerdeführer können nicht mehr geltend machen, das Finanzgericht habe sie nicht, wie beantragt, als Partei vernommen und dadurch seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, nachdem sie --fachkundig vertreten-- auf die Einhaltung des § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen einer Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Sie haben auch nicht dargelegt, warum diese Rüge nicht möglich war (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, und vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496). Sie haben in der mündlichen Verhandlung lt. Protokoll nur einen Antrag zur Sache gestellt und damit ihren Antrag auf Parteivernehmung nicht aufrechterhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der unterlassenen Einvernahme des Zeugen Z.

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

Schlagwörter

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