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BFH VIII S 23/12 ΓÇó BFH may refer AdV request only if instance-wise competent
BFH VIII S 23/12Bfh / Division 810.12.2012Remanded
The taxpayer sought suspension of enforcement of an income tax 2009 assessment, but the tax office had already granted it. The taxpayer then declared the court proceedings moot. The BFH held that it lacked instance-wise jurisdiction because the objection against the assessment was still pending before the tax office, so the BFH was not the court of the main matter under § 69(3) sentence 1 FGO. The matter was therefore referred to the competent Fiscal Court of Schleswig-Holstein, which must also decide the costs.
§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO; § 70 FGO; § 17a Abs. 2 S. 1 GVG: Zuständigkeit für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung setzt voraus, dass das angerufene Gericht Gericht der Hauptsache ist. Ist gegen den Steuerbescheid noch ein Einspruch bei der Finanzbehörde anhängig, fehlt dem BFH die instanzielle Entscheidungsbefugnis über den gerichtlichen AdV-Antrag. Dies gilt auch dann, wenn über die Erledigung der Hauptsache oder die daran anknüpfende Kostenentscheidung zu befinden wäre. In diesem Fall ist der Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht zu verweisen, das auch über die Kosten nach Erledigung der Aussetzungssache entscheidet.
Entscheidungsdatum: 2012-12-10
Aktenzeichen: VIII S 23/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 70 FGO, § 17a Abs 2 S 1 GVG
Spruchkörper: 8. Senat
AdV durch BFH nur bei instanzieller Zuständigkeit
NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger die Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheides während eines Einspruchsverfahrens, fehlt dem BFH die instanzielle Befugnis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag; vielmehr ist das FG zuständig, das bei Hauptsachenerledigung der Aussetzungssache über die Gerichtskosten zu entscheiden hat .
1 Das Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom 29. August 2012 die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer 2009 ausgesprochen. Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wegen AdV für erledigt erklärt.
2 Das FA hat hierzu --unwidersprochen-- erklärt, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 nach wie vor bei ihm --dem FA-- anhängig ist.
3 In dieser Verfahrenskonstellation ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und damit instanziell nicht zur Entscheidung über die AdV befugt. Daran ändert auch der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2012 im Verfahren VIII B 33/12 nichts. Fehlt dem BFH die instanzielle Entscheidungsbefugnis, so gilt dies auch dann, wenn AdV durch das Gericht begehrt wurde und insoweit eine Entscheidung über den Eintritt der Hauptsachenerledigung oder die an die Hauptsachenerledigung anknüpfende Kostenentscheidung (§ 138 Abs. 2 FGO) zu treffen ist.
4 Im vorliegenden Fall ist die Sache deshalb entsprechend § 70 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das Finanzgericht Schleswig-Holstein zu verweisen (BFH-Beschluss vom 12. November 1999 VII S 33/99, BFH/NV 2000, 474; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 70 Rz 4, m.w.N.), das bei noch anhängigem Einspruchsverfahren wegen der Einkommensteuer des Antragstellers auch schon vor Klageerhebung zuständiges Gericht der Hauptsache für einen bei Gericht gestellten Antrag auf AdV ist.