Service of court cost invoice to counsel in BFH proceedings

BFH XI E 4/12Bfh / Division 1107.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed a reminder against a court fee invoice issued after rejection of a non-admission complaint. It held that the invoice had to be addressed to the counsel of the completed proceeding under § 62(6) sentence 5 FGO. A party cannot validly limit the scope of counsel's procedural authority before the BFH because of mandatory representation under § 62(4) FGO. The party's objections based on the KostVfg and on alleged obsolescence of earlier BFH case law failed, and no defect in the cost assessment or its enforcement was shown.

Omnilex-Regeste

§ 62 Abs. 6 Satz 5 FGO; Bekanntgabe der Gerichtskostenrechnung an den Prozessbevollmächtigten nach Erledigung des Verfahrens. Die Kostenrechnung ist dem Bevollmächtigten des erledigten Verfahrens bekannt zu geben, da nach Bevollmächtigung sämtliche gerichtlichen Zustellungen und Mitteilungen an ihn zu richten sind. Dies gilt auch für den Kostenansatz; die Kostenrechnung ist kein bloß außerhalb des Verfahrens stehender Vorgang. Vor dem BFH ist eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Prozessvollmacht wegen des Vertretungszwangs nach § 62 Abs. 4 FGO unzulässig. Einwendungen gegen die Form der Bekanntgabe greifen nicht durch, wenn keine materiellen Fehler des Kostenansatzes dargetan sind (consid. 8 ff., 12 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BFH — XI E 4/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-07

Aktenzeichen: XI E 4/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 4 FGO, § 62 Abs 6 S 5 FGO, § 62 Abs 3 S 3 FGO, § 146 FGO, §§ 146ff FGO, § 27 Abs 1 KostVfg, § 31 Abs 1 KostVfg, § 66 Abs 1 GKG, § 81 ZPO, § 172 ZPO

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Bekanntgabe der Gerichtskostenrechnung an den Prozessbevollmächtigten - Keine Beschränkung des Umfangs der Prozessvollmacht vor dem BFH

Leitsatz

NV: Die Gerichtskostenrechnung ist im Finanzgerichtsprozess gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO dem Prozessbevollmächtigten des erledigten Verfahrens bekannt zu geben, auf das sich der Kostenansatz in Form der Kostenrechnung bezieht .

Tatbestand

1 I. Mit Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XI B 8/12 wurde die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 29. November 2011 5 K 5220/11 als unbegründet zurückgewiesen.

2 Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten gegen die Erinnerungsführerin mit Kostenrechnung vom August 2012 in Höhe von … € angesetzt. Die Kostenrechnung, in der die Erinnerungsführerin ausdrücklich als Kostenschuldnerin bezeichnet ist, ist an den als Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin im Beschwerdeverfahren auftretenden Rechtsanwalt X adressiert.

3 Mit ihrer Erinnerung macht die Erinnerungsführerin geltend, die Kostenrechnung vom August 2012 sei nicht ordnungsgemäß, weil sie entgegen § 27 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 der Kostenverfügung (KostVfg) an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtet sei. Der Empfang von Kostenrechnungen sei nicht von der erteilten Prozessvollmacht gedeckt. Die Prozessvollmacht, die gemäß § 81 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf ein aktives Handeln ziele, erfasse lediglich die Entgegennahme von Zustellungen im Rahmen eines Rechtsstreits gemäß § 172 ZPO, zu denen Kostenrechnungen nicht gehörten. Darüber hinaus habe sie die Zustellung von Kostenrechnungen ausdrücklich von der Prozessvollmacht ausgenommen. Der BFH-Beschluss vom 6. Mai 1998 IX E 2/98 (BFH/NV 1999, 46), auf den sich die Kostenstelle des BFH in ihrem Schreiben vom 26. September 2012 beziehe, sei überholt. Sämtliche dort zitierten Entscheidungen stützten sich auf die inzwischen aufgehobenen §§ 146 bis 148 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

4 Die Erinnerungsführerin beantragt, die Kostenstelle anzuweisen, eine den Bestimmungen der KostVfg entsprechende Kostenrechnung zu erstellen und die Anordnung der Vollstreckung der Kosten für unzulässig zu erklären.

5 Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung, der nicht abgeholfen wurde, als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6 II. Die Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist unbegründet.

7 Die Kostenrechnung vom August 2012, in der die Erinnerungsführerin ausdrücklich als Kostenschuldnerin bezeichnet ist, ist zu Recht an ihren Prozessbevollmächtigten adressiert worden.

8 1. Die Bekanntgabe der Kostenrechnung hat an den Bevollmächtigten des erledigten Verfahrens zu erfolgen, auf das sich der Kostenansatz in Form der Kostenrechnung bezieht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 46, m.w.N.). Denn nach der Bestellung eines Bevollmächtigten --wie hier-- sind gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO alle Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an diesen zu richten. Die Vorschrift trägt der umfassenden prozessualen Vertretung des Beteiligten durch seinen Prozessbevollmächtigten Rechnung und soll bewirken, dass der gesamte Prozessstoff in einer Hand, der des Bevollmächtigten, vereint bleibt (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 192, m.w.N.). Sie gilt auch für die Kostenrechnung (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 110; zur gleichlautenden Vorgängervorschrift § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F., ferner BFH-Beschluss vom 3. Oktober 1972 VII B 152/70, BFHE 107, 163, BStBl II 1973, 84, m.w.N.).

9 2. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Erinnerungsführerin greifen nicht durch.

10 a) Die Erinnerungsführerin wurde --entgegen ihrem Vorbringen-- in der angefochtenen Kostenrechnung den Vorgaben i.S. des § 27 Abs. 1 KostVfg entsprechend mit Namen und Anschrift als Kostenschuldnerin bezeichnet. Aus § 31 Abs. 1 KostVfg, der anders als hier vorweg zu erhebende Gebühren und Kostenvorschüsse betrifft und ergänzend auf § 27 Abs. 1 KostVfg verweist, ergibt sich nichts Abweichendes.

11 b) Es kann dahinstehen, ob --wie die Erinnerungsführerin meint-- die Entgegennahme von Kostenrechnungen nach §§ 81, 172 ZPO nicht durch die Prozessvollmacht gedeckt sei. Dem Prozessbevollmächtigten des erledigten Verfahrens sind Kostenrechnungen jedenfalls gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO bekannt zu geben.

12 c) Ebenso wenig ist es von Belang, ob die Erinnerungsführerin --wie sie behauptet-- die Zustellung von Kostenrechnungen ausdrücklich von der Prozessvollmacht ausgenommen hat. In Verfahren vor dem BFH ist --anders als in Verfahren vor den FG (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 14. August 2012 V B 95/11, nicht veröffentlicht, juris)-- eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Prozessvollmacht wegen des nach § 62 Abs. 4 FGO bestehenden Vertretungszwangs unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 1983 II B 68/82, BFHE 138, 529, BStBl II 1983, 644; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 110, m.w.N.).

13 d) Soweit die Erinnerungsführerin schließlich vorbringt, der BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 46 sei überholt, trifft dies nicht zu.

14 aa) Der eine Kostenrechnung vom Januar 1998 betreffende BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 46 erging schon zur Rechtslage nach Aufhebung der §§ 146 bis 148 FGO durch Art. 4 § 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl I 1975, 2189).

15 bb) Die Notwendigkeit, die Kostenrechnung nach erledigtem Verfahren gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO dem Prozessbevollmächtigten bekannt zu geben, weil im Zweifel allein er mit dem Prozessstoff und dem Kostenrecht genügend vertraut ist, um die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung beurteilen zu können (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 107, 163, BStBl II 1973, 84), besteht auch nach gegenwärtiger Rechtslage. Es kommt mithin insoweit nicht darauf an, dass aus einem Vergleich des Wortlautes der Vorschriften § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. und § 147 Satz 1 FGO a.F. --wie dies vor Aufhebung des § 147 FGO noch möglich war-- gefolgert werden kann, dass sich § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. --nunmehr § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO-- nicht nur auf Entscheidungen im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit, sondern auf sämtliche Äußerungen des Gerichts einschließlich des Kostenansatzes aus Anlass eines Rechtsstreits bezieht (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 107, 163, BStBl II 1973, 84).

16 3. Einwendungen, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92; vom 8. Dezember 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365; vom 30. August 2011 IV E 7/11, BFH/NV 2012, 55; vom 19. Oktober 2011 IX E 9/11, BFH/NV 2012, 58), sind weder vorgebracht noch weist die Kostenrechnung die Erinnerungsführerin belastende Rechtsfehler auf.

17 4. Bei dieser Sachlage kann die Anordnung der Vollstreckung nicht für unzulässig erklärt werden.

18 5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schlagwörter

court costsservice on counselprocedural representationmandatory representationcost invoiceenforcementremindercost assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court cost invoice had to be served on the attorney of the completed BFH proceeding.

Extrahierter Entscheid

Yes. The cost invoice had to be notified to the attorney of the completed proceeding to which the costs relate.

Extrahierte Begründung

Under Art. 62(6) sentence 5 FGO, once a representative has been appointed, all court notices and communications must be addressed to that representative; this also covers the cost invoice after the proceeding has ended.

Kernrechtsfrage

Whether a limitation of the scope of the procedural power of attorney could prevent service of the cost invoice on counsel.

Extrahierter Entscheid

No. In BFH proceedings, a restriction of the statutory scope of the procedural power of attorney is impermissible.

Extrahierte Begründung

Because representation before the BFH is mandatory under Art. 62(4) FGO, the party cannot validly exclude specific procedural communications from counsel's authority.

Kernrechtsfrage

Whether the order authorizing enforcement of the costs had to be declared unlawful.

Extrahierter Entscheid

No. Since the cost invoice was properly addressed and no substantive error in the cost assessment was shown, the enforcement order could not be declared unlawful.

Extrahierte Begründung

The objections did not show defects in the assessment or amount of individual items or in the amount in dispute.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.