Deductibility of separately rented parking space in double household maintenance

BFH VI R 50/11Bfh / 6. Abteilung13.11.2012Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court held that a separately rented parking space at the workplace can, in principle, be deductible as necessary additional expenses in a double-household maintenance situation. The lower court had denied the deduction on the ground that such costs were covered by the commuting allowance and were not housing costs. The BFH set aside the judgment and remanded the case because the factual findings were insufficient: the FG still had to determine whether the parking space rental was necessary in the claimant’s конкрет circumstances. If necessity is found, the flat-rate rules for commuting do not bar the deduction.

Omnilex-Regeste

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; doppelte Haushaltsführung; Stellplatzkosten als notwendige Mehraufwendungen: Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung notwendig sind. Die Abzugsfähigkeit scheitert nicht schon daran, dass der Steuerpflichtige das Fahrzeug am Beschäftigungsort aus privaten Gründen vorhält oder dass die Kosten nicht zu den typischen Unterkunftskosten zählen. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale und des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG erfasst solche sonstigen Kosten des Zweithaushalts nicht; entscheidend bleibt die konkrete Notwendigkeit der Aufwendungen (consid. 10–13).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI R 50/11, Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-13

Aktenzeichen: VI R 50/11

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2008

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 6. Juni 2011, Az: 1 K 2222/10, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - Anschaffungskosten der Wohnungseinrichtung

Leitsatz

  1. Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

  2. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen.

Tatbestand

1 I. Streitig ist, ob Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2008 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für seine Unterkunft sowie für einen PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Für die Wohnung und den PKW-Stellplatz lagen zwei Mietverträge vor. In § 2 Abs. 5 des Mietvertrages über den Garagenstellplatz hieß es: "Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass weder ein wirtschaftlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Stellplatzmietvertrag und einem Wohnraummietverhältnis besteht." Weiterhin machte der Kläger in seiner Steuererklärung Fahrtkosten für Heimfahrten geltend. Er gab an, die Heimfahrten teilweise mit dem eigenen PKW und teilweise mit der Bahn durchgeführt zu haben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte zwar die Miet- und Mietnebenkosten für die gemietete Wohnung sowie die Fahrtkosten für Familienheimfahrten, nicht jedoch die Kosten für den PKW-Stellplatz in Höhe von 720 € (12 x 60 €).

3 Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 243 veröffentlichten Gründen abgewiesen. Die Aufwendungen für den Stellplatz stellten keine notwendigen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltführung dar. Sie seien insbesondere nicht zu den Wohnkosten zu zählen, sondern vielmehr --wie alle Unterhaltskosten für den PKW-- mit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten.

4 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

5 Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Hessischen FG vom 6. Juni 2011 1 K 2222/10 und die Einspruchsentscheidung vom 13. August 2010 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 13. August 2010 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 720 € berücksichtigt werden.

6 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall tragen die vom FG bisher getroffenen Feststellungen dessen Entscheidung nicht, dass die vom Kläger im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen für einen Stellplatz vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind.

8 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Senatsurteil vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BFH/NV 2013, 112).

9 a) Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen, beispielsweise die --soweit nicht überhöht-- Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind als Werbungskosten abziehbar (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 491, m.w.N.; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 413, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80, BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467; FG München, Urteil vom 29. Dezember 2003 8 K 4428/00, EFG 2005, 1677; Sächsisches FG, Urteil vom 18. September 2008 2 K 863/08, EFG 2010, 131; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 9 K 9079/08, EFG 2012, 35).

10 b) Liegt wie im Streitfall nach den bindenden Feststellungen des FG eine doppelte Haushaltsführung vor, können auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zu den notwendigen Mehraufwendungen im Sinne der Vorschrift zählen.

11 2. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen; die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang Feststellungen zur Notwendigkeit der Anmietung eines Stellplatzes durch den Kläger zu treffen haben.

12 Dabei hat es zu berücksichtigen, dass sich die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht danach bestimmt, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeugs am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG lässt Mehraufwendungen für einen aus beruflichen Gründen geführten zweiten Haushalt und damit ggf. allgemeine Lebenshaltungskosten, die üblicherweise nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht abzugsfähig sind, zum Werbungskostenabzug zu. Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für seinen Zweithaushalt tätigt, sind nur und insoweit abzugsfähig, als dieser beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierfür notwendig sind. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen für einen (separat angemieteten) PKW-Stellplatz beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort in Rede stehen. Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige dort einen PKW vorhält, ist ohne Bedeutung. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfasst gerade auch solche Kosten, die --ohne den aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt-- den Lebensführungskosten zuzurechnen wären.

13 Sollte das FG im zweiten Rechtsgang die Erkenntnis gewinnen, dass die Kosten des Stellplatzes notwendig waren, werden diese Aufwendungen von der Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG oder der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale nicht erfasst. Denn es handelt sich insoweit nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Schlagwörter

double household maintenanceparking spacegaragedeductible expenseswork-related expensescommuting allowancehome tripsnecessary expenses

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether costs for a separately rented parking space at the workplace are deductible as necessary additional expenses in a double household maintenance arrangement.

Extrahierter Entscheid

Yes, such costs can be deductible as work-related expenses if the parking space was necessary in the concrete circumstances.

Extrahierte Begründung

Double-household maintenance under § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG also covers other necessary additional expenses. A separately rented parking space may fall within this category; it is not automatically treated as private living costs or as covered by the commuting allowance. The case was not ready for decision because the FG had not yet determined whether renting the parking space was necessary.

Kernrechtsfrage

Whether the exclusion effect of the commuting allowance and § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG bars deduction of parking-space costs.

Extrahierter Entscheid

No, if the parking-space costs are necessary additional expenses of the second household, they are not covered by the flat-rate commuting rules.

Extrahierte Begründung

Those rules concern mobile work-related transport costs, whereas parking-space costs in the context of a second household are other costs of maintaining the household and may still be deductible under § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.

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