Tax appeal leave denied: own household in dual household maintenance

BFH VI B 102/12Bfh / 6. Abteilung29.10.2012Dismissed

Zusammenfassung

The BFH rejected the taxpayers’ complaint seeking leave to appeal against an FG Munich judgment concerning dual household maintenance. It held that the asserted fundamental questions about the center of life interests, family-friendly housing at the place of work, and the relevance of an unlimited employment relationship were not in need of clarification. The court also found that the allegation of a need to secure uniform case law was not substantiated. The complaint was therefore dismissed.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 and Nr. 2 Alt. 2 FGO; leave to appeal for fundamental importance and for safeguarding uniform case law: A question is not of fundamental importance if it is already clarified by BFH case law and requires only an assessment of all circumstances of the individual case. In determining the center of life interests in dual household maintenance, the fact that the dwelling at the place of employment permits family-oriented living is relevant, but only one circumstance among several in the required overall assessment; no general rule can be derived from it. A mere assertion of divergent case law does not satisfy the duty of substantiation under § 116(3) Satz 3 FGO.

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI B 102/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-29

Aktenzeichen: VI B 102/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2005

Vorinstanz: vorgehend FG München, 7. Mai 2012, Az: 7 K 655/09, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Doppelte Haushaltsführung, eigener Hausstand bei Eheleuten; grundsätzliche Bedeutung

Leitsatz

NV: Die Entscheidung, ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Der Aspekt, dass die von den Eheleuten bezogene Wohnung ein familiengerechtes Wohnen gestattet, ist zwar von Bedeutung, bleibt aber letztlich nur einer von vielen in die Abwägung einzubeziehenden Umständen .

Gründe

1 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, in jeder Hinsicht genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor; der Zulassungsgrund der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist lediglich behauptet, aber weder weiter begründet noch dargelegt.

2 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).

3 Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt im Streitfall nicht vor. Die als vermeintlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel an den Beschäftigungsort verlagert, wenn die Eheleute dort in eine familiengerechte Wohnung einziehen, ist nicht klärungsbedürftig, weil diese Frage für sich betrachtet für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht allein entscheidungserheblich ist. Zutreffend hat das Finanzgericht insoweit auf den Beschluss des BFH vom 27. Mai 2009 VI B 162/08 (BFH/NV 2009, 1435) Bezug genommen. Danach erfordert die Entscheidung, ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft i.S. des § 1353 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammenleben, eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R 10/07, BFHE 223, 242, BStBl II 2009, 153, m.w.N.). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kann deshalb der Aspekt, dass die von den Eheleuten bezogene Wohnung nach Größe und Ausstattung ein familiengerechtes Wohnen gestattet, zwar von Bedeutung sein, bleibt aber letztlich nur ein Umstand von vielen, der in die Abwägung einzubeziehen ist.

4 Entsprechendes gilt für die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob grundsätzlich ein zeitlich nicht begrenztes oder befristetes Arbeitsverhältnis für eine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort spreche. Deshalb ist auch diese Frage nicht grundsätzlich bedeutsam.

5 Soweit die Kläger die Frage als vermeintlich bedeutsam aufwerfen, ob der Begriff des Mittelpunkts der Lebensinteressen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes mit dem der doppelten Haushaltsführung identisch sei, ist nicht erkennbar, inwieweit diese Frage für den Streitfall entscheidungserheblich ist; die Kläger führen dazu auch nichts aus. Dies gilt auch für die Frage, ob und in welcher Höhe Umzugskosten nach Aufgabe der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind.

6 2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision damit begründen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere, belassen es die Kläger bei dieser Behauptung, ohne i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO näher darzulegen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder weshalb aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei.

7 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Schlagwörter

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