FG judgment without hearing, without consent: set aside and remanded

BFH I B 76, 77/12, I B 76/12, I B 77/12Bfh / 1. Abteilung08.10.2012Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged two FG Nürnberg judgments concerning an income-tax adjustment for a hidden profit distribution. The FG had decided without oral hearing, stating that both parties had waived hearing and agreed to single-judge adjudication. In the non-admission complaints, the taxpayer argued it had agreed only to a single-judge decision, not to waiver of hearing. The BFH accepted this based on the file, held that the lack of consent to waive oral hearing violated the FGO and the right to be heard, and set aside both judgments without a causality review, remanding the cases to the FG.

Omnilex-Regeste

§ 90 Abs. 1 und 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 118 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei fehlendem Einverständnis eines Beteiligten. Erlässt das FG ein Urteil ohne mündliche Verhandlung, obwohl die erforderliche Zustimmung eines Beteiligten nicht vorliegt, ist der Verfahrensmangel im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Kausalitätsprüfung beachtlich und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Revisionsgericht ist hinsichtlich des Vorliegens von Zustimmungserklärungen nicht an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden; die Nachprüfung von Prozesshandlungen gehört zu seinen Aufgaben (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

BFH — I B 76, 77/12, I B 76/12, I B 77/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-08

Aktenzeichen: I B 76, 77/12, I B 76/12, I B 77/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 90 Abs 1 S 1 FGO, § 90 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 119 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 3. April 2012, Az: 1 K 472/11, Urteilvorgehend FG Nürnberg, 3. April 2012, Az: 1 K 473/11, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Ergehen des FG-Urteils ohne mündliche Verhandlung bei fehlendem Einverständnis eines Beteiligten - Aufhebung und Zurückverweisung - Nachprüfung von Prozesshandlungen durch das Revisionsgericht

Leitsatz

  1. NV: Hat das FG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl ein Beteiligter sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise nicht erklärt hatte, ist das Urteil im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Kausalitätsprüfung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen .

  2. NV: Der BFH ist im Hinblick auf das Vorliegen von Einverständniserklärungen der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht an die Feststellungen im angefochtenen FG-Urteil gebunden .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit ihren beiden Klagen gegen ertragsteuerliche Bescheide, in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihrem Gewinn des Streitjahrs 2003 eine verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet hat. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat die Klagen mit Urteilen vom 3. April 2012 1 K 472/11 und 1 K 473/11 als unbegründet abgewiesen. Die Urteile ergingen durch den zum Berichterstatter bestellten Vorsitzenden Richter des zuständigen FG-Senats als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung. In den Urteilstatbeständen heißt es jeweils, beide Beteiligten hätten auf die mündliche Verhandlung verzichtet und seien mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden.

2 Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen die FG-Urteile und begründet dies u.a. damit, sie habe gegenüber dem FG nur ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt, nicht aber einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

3 Das FA hat sich in den Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

4 II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind begründet. Die angefochtenen Urteile sind unter Verletzung des § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO und des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) ohne mündliche Verhandlungen ergangen, obwohl die Klägerin ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise (§ 90 Abs. 2 FGO) nicht erteilt hatte. Diese Verfahrensmängel führen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sachen an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Eine Kausalitätsprüfung ist nach § 119 Nr. 3 FGO nicht durchzuführen.

5 Die Darstellung der Klägerin in den Beschwerdebegründungen trifft nach Aktenlage zu. Ihre Prozessbevollmächtigten haben auf die gerichtlichen Anfragen nach Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter und mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 14. Oktober 2011 nur ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter erteilt. Zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben sie dort ausgeführt, vor einer abschließenden Entscheidung hierzu noch ein Rechtsgespräch mit dem Berichterstatter führen zu wollen. Ein solches Rechtsgespräch hat laut Aktenvermerken des Senatsvorsitzenden am 12. Dezember 2011 fernmündlich stattgefunden; aus dem Akteninhalt ergibt sich indes kein Anhalt dafür, dass die Klägerin im Anschluss daran noch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt hat.

6 Der beschließende Senat ist nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die --offenkundig irrtümlichen-- anderslautenden Feststellungen in den angefochtenen Urteilen gebunden. Denn die Nachprüfung von Prozesshandlungen --wie hier der Zustimmungserklärungen der Klägerin-- gehört zu den Aufgaben des Revisionsgerichts (Senatsurteil vom 27. Juli 1977 I R 207/75, BFHE 123, 286, BStBl II 1978, 11; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 48, m.w.N.).

Schlagwörter

oral hearingconsentright to be heardprocedural defectremandnon-admission complainttax assessmentsingle judge

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the FG could decide without oral hearing despite missing consent of one party

Extrahierter Entscheid

No. The judgment was rendered in breach of the right to be heard and the rules on oral hearing because the taxpayer had not consented to a decision without oral hearing.

Extrahierte Begründung

The record showed consent only to single-judge adjudication; no valid consent to waive oral hearing followed. Such a procedural defect requires setting aside under the FGO rules.

Kernrechtsfrage

Whether the BFH is bound by the FG's finding that the parties consented to decision without oral hearing

Extrahierter Entscheid

No. The BFH may review whether procedural acts, including consent declarations, actually occurred and is not bound by the FG's incorrect recital.

Extrahierte Begründung

Review of procedural acts belongs to the appellate court; therefore § 118(2) FGO did not preclude correction of the mistaken factual finding.

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