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BFH IX B 61/12 ΓÇó Hearing postponement not justified by counsel absence
BFH IX B 61/12Bfh / Division 912.10.2012Dismissed
The Federal Fiscal Court dismissed the complainant’s challenge to the fiscal court’s refusal to postpone the hearing. It held that the absence of the process representative was not a sufficient reason for a new date because another lawyer from the instructed firm could take over the hearing adequately, and a two-week familiarization period is normally enough. The court further stated that alleged substantive-law mistakes by the fiscal court do not establish a ground for admission of revision.
§ 155 FGO, § 227 ZPO; Terminverlegung wegen Verhinderung des Prozessvertreters. Die Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessvertreters stellt keinen erheblichen Grund für eine Terminsänderung dar, wenn ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät den Termin sachgerecht wahrnehmen kann. Die Zumutbarkeit der Vertretung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn dem Vertretenden eine Einarbeitungszeit von zwei Wochen zur Verfügung stand; besondere Umstände, die eine Wahrnehmung durch einen anderen Anwalt unzumutbar machen, müssen substantiiert dargetan sein (vgl. insb. § 227 ZPO i.V.m. § 155 FGO; consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2012-10-12
Aktenzeichen: IX B 61/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 155 FGO, § 227 ZPO
Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Februar 2012, Az: 8 K 256/10, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Terminverlegung
NV: Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Hierfür genügt regelmäßig eine Einarbeitungszeit von zwei Wochen.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen seitens des Finanzgerichts (FG) geltend macht, werden damit keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Die Berufung auf eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
3 Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann, es sei denn, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 2004 VII B 240, 241/03, BFH/NV 2005, 218). Grundsätzlich ist aber nach zweiwöchiger Einarbeitungszeit die Vertretung durch ein anderes Mitglied der bevollmächtigten Sozietät zumutbar (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2008 IX B 143/08, BFH/NV 2009, 547). Auch im Streitfall sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar gewesen wäre.