Cost reminder against identified cost debtor rejected

BFH I E 2/12Bfh / 1. Abteilung20.08.2012Dismissed

Zusammenfassung

X challenged a cost invoice following dismissed non-admission complaints in tax matters concerning a dissolved GmbH. He argued that the company, not he, was the cost debtor and that the prior Federal Fiscal Court decision had not been served on him. The Federal Fiscal Court treated the filing as a reminder but rejected it: the reminder can contest the assessment only, not the underlying cost decision; because the prior decision had expressly designated X as the sole debtor, the cost office had to follow that allocation. The court also found no basis for waiving costs under § 21 GKG and held that service on counsel was sufficient.

Regest

§ 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 GKG; § 19 Abs. 1 GKG; § 21 Abs. 1 GKG; objection to cost debtor status in reminder proceedings. A filing denominated as 'Widerspruch/Einspruch' against a cost invoice is to be construed as a reminder. The reminder is directed only against the cost assessment itself, i.e. the calculation and amount of costs or the value in dispute, not against the underlying cost-granting decision (consid. 6). An objection that the addressee is not the proper debtor is, in principle, cognizable in reminder proceedings; however, if the operative part of the preceding cost decision names only one debtor, the cost office must implement that designation without discretion or differentiation (consid. 7). Waiver of cost collection under § 21 GKG requires incorrect judicial handling or excusable ignorance; absent such circumstances, the causal principle may support the allocation (consid. 8).

Gesamter Gesetzestext

BFH — I E 2/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-20

Aktenzeichen: I E 2/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 1 GKG, § 21 Abs 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 5 S 1 GKG

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft als Gegenstand einer Erinnerung

Leitsatz

  1. NV: Die Bekanntgabe einer Gerichtsentscheidung an den Prozessbevollmächtigten wirkt auch dann gegenüber einem im Tenor bestimmten Kostenschuldner, wenn jener die Rechtsmitteleinlegung für eine dritte Person (den Beteiligten) veranlasst hat.

  2. NV: Führt die Kostengrundentscheidung nur einen Kostenschuldner an, ist eine Erinnerung gegen den Kostenansatz, mit der der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft erhoben wird, unbegründet.

Tatbestand

1 I. Im Namen einer aufgelösten GmbH, für die das Insolvenzverfahren nach einer Schlussverteilung aufgehoben wurde, ohne dass ein Fortsetzungsbeschluss gefasst worden war, waren Klagen gegen Festsetzungen bzw. Feststellungen des Finanzamts zur Körperschaftsteuer 1995 bis 2000, zu Gewerbesteuermessbeträgen 1995 und 1996, zur gesonderten Feststellung des Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1995 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31. Dezember 1996 erhoben worden. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Klagen durch Urteile vom 20. April 2011 (3 K 57/09, 3 K 59/09, 3 K 60/09) als unzulässig verworfen, da es an einer wirksamen Vertretung im Klageverfahren gefehlt habe. Die Kosten jener Verfahren hat es X, dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) dieses Verfahrens, der die Prozessbevollmächtigten zur Klageerhebung bevollmächtigt hatte, auferlegt. Die von den Prozessbevollmächtigten im Namen der GmbH beim Bundesfinanzhof (BFH) erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2012 I B 161-163/11); die Kosten wurden dem Erinnerungsführer auferlegt, da er --ohne dass ein Fortsetzungsbeschluss der GmbH gefasst worden war-- den im Namen der GmbH geführten Rechtsstreit veranlasst hat.

2 Gegen die auf dieser Grundlage ergangene Kostenrechnung (KostL …/12 [I B 161/11]) vom 4. April 2012 hat der Erinnerungsführer "Widerspruch/Einspruch" erhoben; er macht geltend, dass die GmbH Kostenschuldnerin sei. Außerdem sei ihm der Senatsbeschluss nicht zur Kenntnis gebracht worden.

3 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4 II. Die Erinnerung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

5 1. Die als "Widerspruch/Einspruch" bezeichnete Eingabe ist als Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegen; nur die Erinnerung ist statthafter Rechtsbehelf gegen den mit der Kostenrechnung festgesetzten sog. Kostenansatz des § 19 Abs. 1 GKG. Die Erinnerung konnte auch beim BFH durch den Erinnerungsführer eingelegt werden; einer Prozessvertretung bedurfte es nicht (s. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG).

6 2. Die Erinnerung hat aber keinen Erfolg, weil mit ihr nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert, nicht aber gegen die Kostengrundentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365).

7 Der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft liegt zwar nicht von vornherein außerhalb des Kostenrechts, so dass er im Grundsatz Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens sein kann (s. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488; vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; s.a. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2000 XI E 4/99, BFH/NV 2000, 1099). Da der Senatsbeschluss I B 161-163/11 jedoch eindeutig ausschließlich den Erinnerungsführer als Kostenschuldner bestimmt, war daran beim Kostenansatz zwingend (ohne Auswahl- oder Differenzierungsmöglichkeit wie bei mehreren Kostenschuldnern) anzuschließen (s.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1099). Die Einwendung des Erinnerungsführers richtet sich daher im Kern gegen die gerichtliche Kostengrundentscheidung, was erfolglos bleiben muss.

8 3. Es kommt auch nicht in Betracht, von einer Kostenerhebung gemäß § 21 Abs. 1 GKG abzusehen. Denn dies würde erfordern, dass die Kosten bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder dass die Einlegung der unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (Abs. 1 Satz 3). Derartiges liegt im Streitfall nicht vor. Insbesondere ist eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht nicht erkennbar, da sich der Senat bei der Kostenentscheidung "materiell" auf das Veranlasserprinzip (Kostenauferlegung für die Person, die den erfolglosen Prozess --hier: durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten-- veranlasst hat) stützen konnte.

9 4. Soweit der Erinnerungsführer darauf verweist, dass ihm der Senatsbeschluss I B 161-163/11 nicht zugestellt worden sei, ist auf § 62 Abs. 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung zu verweisen. Eine Zustellung des Senatsbeschlusses erfolgte auf dieser Grundlage ausschließlich an die für die GmbH aufgetretenen Prozessbevollmächtigten.

10 5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Schlagwörter

cost assessmentremindercost debtorservicecost waivercausal principle