Reinstatement denied in illness-caused missed deadline

BFH III B 61/12Bfh / 3. Abteilung18.09.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the appellant’s non-admission complaint as inadmissible because he failed to file a timely statement of reasons. His request for reinstatement in the previous position was also denied. The court held that illness excuses a missed deadline only when the illness unexpectedly arises or is so severe that the party cannot consider the deadline issue, obtain advice, or act personally or through a third party. The appellant described a longstanding illness and a malfunctioning sleep apnea device, but he was still able to file the reinstatement request himself and could have instructed counsel or sought an extension.

Omnilex-Regeste

§ 56 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO; missed reasoning deadline for a non-admission complaint and reinstatement due to illness. Reinstatement requires that the party, without fault, was prevented from meeting the deadline; in illness cases, the hindrance is excusable only if the disease unexpectedly occurred or was so severe that the party could not make the necessary procedural decisions, obtain legal assistance, or perform the act personally or through a third party (consid. 2 c-d). A mere chronic or longstanding illness does not suffice where the party is still capable of filing a procedural request and could have instructed counsel or applied for an extension of time.

Gesamter Gesetzestext

BFH — III B 61/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-18

Aktenzeichen: III B 61/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. März 2012, Az: 12 K 337/11, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Wiedereinsetzung bei Dauererkrankung

Leitsatz

NV: Im Fall einer Erkrankung ist eine Fristversäumnis entschuldigt, wenn es dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar war, die in einer Fristsache notwendigen Überlegungen anzustellen bzw. eine sachgemäße Beratung durch Dritte in Anspruch zu nehmen oder die fristwahrende Handlung selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eingetreten ist und/oder so schwer war, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war.

Tatbestand

1 I. Der als Steuerberater zugelassene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich in eigener Sache mit Einspruch und Klage gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten. Unter dem Datum des 13. März 2012 erließ das Finanzgericht (FG) ein klageabweisendes Urteil, das dem Kläger am 26. März 2012 zugestellt wurde.

2 Der Kläger legte mit einem Fax vom 15. April 2012 Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er allerdings nicht begründete. Mit einem Schreiben vom 12. Juni 2012, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 14. Juni 2012, beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung verwies er auf gesundheitliche Probleme.

3 Durch ein Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 15. Juni 2012 wurde der Kläger auf die Versäumnis der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen sowie darauf, dass innerhalb der Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen sei (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Der Kläger verwies in einem auf den 9. Juli 2012 datierten Fax auf seine Krankheitsgeschichte. Er werde versuchen, die Steuererklärungen 2008 und 2009 schnellstens anzufertigen und werde auch die Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen mitteilen.

Entscheidungsgründe

4 II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

5 1. Da das Urteil des FG am 26. März 2012 zugestellt wurde, lief die Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO mit Ablauf des 29. Mai 2012 ab. Bis zu diesem Tag und auch später hat der Kläger seine Beschwerde nicht begründet.

6 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer unverschuldeten Versäumnis der Begründungsfrist ist nicht zu gewähren.

7 a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wenn die Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt worden ist; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO).

8 b) Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er nach seiner Ansicht zurzeit zu sehr erkrankt ist, um die Nichtzulassungsbeschwerde begründen zu können. Im Schreiben vom 12. Juni 2012 hat er darüber hinaus mitgeteilt, dass sein Schlafapnoegerät im Mai 2012 ausgefallen und seither nicht repariert worden sei, so dass er fast nur noch im Bett gelegen habe.

9 c) Für den Fall einer Erkrankung ist eine Fristversäumnis entschuldigt, wenn es dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar war, die in einer Fristsache notwendigen Überlegungen anzustellen bzw. eine sachgemäße Beratung durch Dritte in Anspruch zu nehmen oder die fristwahrende Handlung selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eingetreten und/oder so schwer war, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war (z.B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 380/83, BFH/NV 1986, 742, und BFH-Beschluss vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245).

10 d) Aus dem Vorbringen des Klägers geht nicht hervor, dass er wegen einer unerwartet aufgetretenen Krankheit nicht dazu in der Lage war, die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen oder einen Prozessbevollmächtigten damit zu beauftragen. Vielmehr ist der Kläger offensichtlich dauerhaft erkrankt. Auch ein etwaiger Defekt des Schlafapnoegeräts, der dazu geführt haben soll, dass der Kläger das Bett kaum noch verlassen konnte, entschuldigt die Fristversäumnis nicht. Immerhin war der Kläger dazu imstande, mit Schreiben vom 12. Juni 2012 den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und seine Krankheitsgeschichte zu schildern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, einen Prozessbevollmächtigten mit der Anfertigung der Beschwerdebegründung zu beauftragen oder zumindest einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) zu stellen.

Schlagwörter

reinstatementdeadlineillnessnon-admission complaintinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was admissible despite lack of timely reasoning

Extrahierter Entscheid

No; the complaint was inadmissible because the reasoning deadline expired without a substantiated statement.

Extrahierte Begründung

The judgment was served on 2012-03-26, so the reasoning period ended on 2012-05-29. The complaint was never reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to reinstatement in the previous position for missing the reasoning deadline

Extrahierter Entscheid

No; the illness shown did not make it impossible or unreasonable to instruct counsel or seek an extension, so the missed deadline was not excused.

Extrahierte Begründung

Reinstatement requires that the party was without fault and that illness made timely action impossible or unreasonable. The appellant described a lasting condition and was still able to file the reinstatement request, so he could also have instructed a representative or requested an extension.

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