AdV in insolvency: right to sue persists until opening

BFH V B 59/11Bfh / 5. Abteilung01.08.2012Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Finance Court dealt with an appeal against an interim order granting suspension of collection. During the appeal, a provisional insolvency administrator was appointed and later insolvency proceedings were opened. The court held that the tax office’s appeal remained admissible until the opening of insolvency proceedings; a provisional administrator with a prohibition on enforcement against movable assets does not yet eliminate the need for legal protection. It also held that a conditional declaration of mootness in appeal proceedings is effective. Because both parties declared the matter moot and the outcome on the merits could not be safely predicted, the court declared the appeal proceedings moot, treated the FG order as without practical effect, and split costs equally.

Omnilex-Regeste

§ 138 Abs. 1 FGO; beiderseitige Erledigungserklärungen im Rechtsmittelverfahren; Rechtsschutzbedürfnis bei AdV im Insolvenzfall. Anders als im Klageverfahren kann im unzulässigen Rechtsmittelverfahren nur das Rechtsmittel, nicht aber der Rechtsstreit in der Hauptsache wirksam für erledigt erklärt werden. Eine auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels bezogene Erledigungserklärung ist jedoch wirksam, weil sie lediglich die Rechtslage wiedergibt. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen AdV-Antrag entfällt erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und ein Vollstreckungsverbot nur für bewegliches Vermögen lassen die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen unberührt. Für die Kostenentscheidung nach Erledigung entspricht eine hälftige Teilung regelmäßig billigem Ermessen, wenn der mutmaßliche Ausgang nicht sicher feststellbar ist.

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 59/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-01

Aktenzeichen: V B 59/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 FGO, § 139 FGO, § 251 AO, § 21 Abs 2 Nr 2 InsO, § 80 InsO, § 30d Abs 4 ZVG, § 138 Abs 1 FGO, § 21 Abs 2 Nr 3 InsO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. April 2011, Az: 9 V 3795/10, Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Beiderseitige Erledigungserklärung, Aussetzung der Vollziehung im Insolvenzfall - Kostenverteilung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen

Leitsatz

  1. NV: Anders als im Klageverfahren kann in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren nur das Rechtsmittel, nicht aber auch der Rechtsstreit selbst in der Hauptsache für erledigt erklärt werden .

  2. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entfällt erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) und gleichzeitiger Untersagung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Anders kann es allenfalls dann sein, wenn darüber hinaus auch die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen einstweilig eingestellt wird (§ 30d Abs. 4 ZVG) .

Tatbestand

1 I. Die D-AG beantragte beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) erfolglos die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuer- Vorauszahlungsbescheide für August 2008 bis Mai 2009. Gegenstand des Aussetzungsverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) waren die Umsatzsteuer-Jahresbescheide für 2008 und 2009 vom 4. Februar 2011 und vom 25. März 2011. Das FG gab dem Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 26. April 2011 statt. Hiergegen legte das FA am 16. Mai 2011 Beschwerde ein.

2 Bereits mit Beschluss vom 20. April 2011 hatte das Amtsgericht U den Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet, dass Verfügungen über die Gegenstände des Vermögens der D-AG nur noch mit Zustimmung des Antragstellers wirksam sind. Darüber hinaus untersagte das Amtsgericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind und ordnete die Einstellung bereits begonnener Maßnahmen an.

3 Über das Vermögen der D-AG wurde am 6. Juli 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

4 Der Antragsteller nahm den Rechtsstreit auf und erklärte ihn auf entsprechende Anfrage des Gerichts gleichfalls für erledigt, allerdings "nur für den Fall der Zulässigkeit der Beschwerde", an der es im Streitfall fehle, da die "Insolvenz ... spätestens ab Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ... zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses" geführt habe.

Entscheidungsgründe

5 II. Auf die beiderseitige Erledigungserklärung des FA ist die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen und der Beschluss des FG für gegenstandslos zu erklären.

6 1. Das FG hat im Rubrum seines Beschlusses als Streitgegenstand "Umsatzsteuer für die Monate August bis Dezember 2008 und Januar bis Mai 2009" bezeichnet, obwohl während des finanzgerichtlichen Verfahrens am 4. Februar 2011 der Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2008 und am 25. März 2011 der Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2009 erging und das FG --wie sich aus dem Tenor und den Gründen des Beschlusses ergibt-- über diese Bescheide sowie mit Rücksicht darauf, dass die Rechtswirkungen der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide hinsichtlich des Entstehens der Säumniszuschläge bestehen bleiben, auch über deren Rechtmäßigkeit entschieden hat. Eine im Beschwerdeverfahren grundsätzlich mögliche Berichtigung des Rubrums des finanzgerichtlichen Urteils (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Januar 2010 V B 99/09, BFH/NV 2010, 911; vom 24. Mai 2007 VII B 105/06, BFH/NV 2007, 1902) bedarf es jedoch nicht, weil die Vorentscheidung insgesamt aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 2012 V R 2/11, BFH/NV 2012, 1285; vom 31. März 2004 X R 11/03, BFH/NV 2004, 1389).

7 2. Im Streitfall liegen beiderseitige Erledigungserklärungen vor, die grundsätzlich zur Beendigung der Rechtshängigkeit führen.

8 Der Umstand, dass der Antragsteller seine Erklärung unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit der Beschwerde des FA gestellt hat, steht der Wirksamkeit seiner Erledigungserklärung nicht entgegen. Zwar muss die Erledigungserklärung als eine Prozessbewirkungshandlung (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1996 IV S 1/92, BFH/NV 1997, 307; BFH-Urteil vom 22. Mai 1984 VIII R 60/79, BFHE 141, 211, BStBl II 1984, 697) wie jede Prozesshandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos vorgenommen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 307; BFH-Urteil vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425). Erklärt jedoch im Rechtsmittelverfahren ein Beteiligter den Rechtsstreit in der Hauptsache für den Fall der Zulässigkeit des Rechtsmittels für erledigt, führt dies nicht zur Wirkungslosigkeit der Erledigungserklärung, denn diese Einschränkung gibt nur die Rechtslage wieder.

9 Anders als im Klageverfahren, in dem unabhängig von der Zulässigkeit der Klage der Rechtsstreit in der Hauptsache wirksam für erledigt erklärt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1991 III B 10/91, BFHE 165, 17, BStBl II 1991, 846; vom 8. August 1974 IV R 131/73, BFHE 113, 175, BStBl II 1974, 749), kann in einem Rechtsmittelverfahren, in dem das eingelegte Rechtsmittel unstatthaft und unzulässig war, zwar das unzulässige Rechtsmittel selbst (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 165, 17, BStBl II 1991, 846; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 138 Rz 10), nicht aber der Rechtsstreit selbst in der Hauptsache wirksam für erledigt erklärt werden. Denn war das Rechtsmittel nicht zulässig, so fehlt dem Rechtsmittelgericht von vornherein die Möglichkeit, sachlich auf den Antrag des Rechtsmittelführers einzugehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. September 1989 V B 20/89, BFH/NV 1991, 54; vom 12. Dezember 1984 I R 78/83, BFHE 143, 8, BStBl II 1985, 258 für die beiderseitige Erledigungserklärung; BFH-Urteil vom 9. August 1977 VII R 123/74, BFHE 122, 443, BStBl II 1977, 697, und BFH-Beschluss vom 5. Juni 1985 II S 3/85, BFHE 143, 414, BStBl II 1985, 469 für die einseitige Erledigungserklärung). Deshalb sind Erledigungserklärungen, die in einem unstatthaften und unzulässigen Rechtsmittelverfahren in Bezug auf den Rechtsstreit selbst abgegeben werden, wirkungslos (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. März 2000 I R 56/99, BFH/NV 2000, 1211; vom 8. September 1999 VII B 84/99, BFH/NV 2000, 571; vom 17. Dezember 1997 VIII R 12/92, BFH/NV 1998, 721; in BFH/NV 1991, 54, jeweils m.w.N.). Erklärt deshalb im Rechtsmittelverfahren ein Beteiligter den Rechtsstreit in der Hauptsache unter der Voraussetzung für erledigt, dass das Rechtsmittel zulässig sei --wie im Streitfall der Antragsteller--, steht dieser Vorbehalt der Wirksamkeit seiner Prozesshandlung nicht entgegen, da er nur die Rechtslage wiedergibt, wonach eine wirksame Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren dessen Zulässigkeit voraussetzt.

10 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Beschwerde bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig.

11 a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. November 1974 I R 185/73, BFHE 114, 164, BStBl II 1975, 208, unter 2., und vom 21. Juni 1979 IV R 131/74, BFHE 128, 322, BStBl II 1979, 780, unter 1.c; BFH-Beschlüsse vom 11. August 2000 I S 5/00, BFH/NV 2001, 314, unter II.1., und vom 15. Februar 2002 XI S 32/01, BFH/NV 2002, 940, unter II.1., alle zur Eröffnung des Konkursverfahrens). Maßgeblich ist hierfür, dass Verwaltungsakte zwar gemäß § 251 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vollstreckt werden können, die Vorschriften der InsO jedoch nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO unberührt bleiben. Hieraus folgt, dass das FA ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Steueransprüche, die als Insolvenzforderungen i.S. von § 38 InsO anzusehen sind, als Insolvenzgläubiger gemäß § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen kann. Eine Zwangsvollstreckung ist nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig.

12 b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits durch seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) bei gleichzeitiger Untersagung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) entfallen.

13 Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, da die Vollstreckungsmöglichkeiten hierdurch nicht eingeschränkt werden.

14 Auch die Untersagung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen führt nicht zu einem Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO lässt das Recht auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unberührt, wie sich auch ausdrücklich aus § 30d Abs. 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ergibt. Ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, ist danach auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist. Für eine derartige Einstellung bestehen im Streitfall ebenso wenig Anhaltspunkte wie für die Annahme, dass die D-AG über keinerlei unbewegliches Vermögen verfügte. Im Hinblick auf die somit für das FA weiterhin gegebene Möglichkeit zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen bestand daher das Rechtsschutzbedürfnis fort und ist erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entfallen.

15 4. Das Gericht braucht im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache wegen beiderseitiger Erledigungserklärungen nicht schwierige Rechtsfragen zu klären. Wenn sich infolgedessen der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nicht hinreichend sicher erkennen lässt, entspricht in der Regel die Kostenteilung billigem Ermessen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. September 1991 IX B 157/90, juris; vom 15. April 1986 VII R 152/83, BFH/NV 1986, 575, und vom 16. Oktober 1985 IX R 56/81, BFH/NV 1086, 354).

Schlagwörter

suspension of collectioninsolvencyright to legal protectionmootnesscost allocationappeal admissibilityprovisional insolvency administrator

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a conditional declaration of mootness in appeal proceedings is effective

Extrahierter Entscheid

Yes, a declaration that the matter is moot if the appeal is admissible remains effective; it merely reflects the legal situation.

Extrahierte Begründung

In appeal proceedings, a party may validly declare mootness conditionally on admissibility, because a valid mootness declaration in appellate proceedings presupposes a permissible appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal lacked admissibility because the need for legal protection ceased upon appointment of a provisional insolvency administrator with stay of enforcement

Extrahierter Entscheid

No. The need for legal protection for an AdV request ends only when insolvency proceedings are opened, not already upon provisional administration with consent requirement and prohibition of enforcement against movable assets.

Extrahierte Begründung

A provisional administrator with consent reservation does not restrict enforcement possibilities. The prohibition under § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO leaves enforcement against immovable assets untouched; only opening of insolvency proceedings bars individual enforcement under insolvency law.

Kernrechtsfrage

How costs should be allocated after mutual declarations of mootness

Extrahierter Entscheid

Costs are to be shared equally because the likely outcome of the dispute cannot be determined with sufficient certainty.

Extrahierte Begründung

When a case becomes moot and the court need not resolve difficult merits questions, a cost split is generally equitable if the probable outcome cannot be reliably assessed.

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