BFH lacks jurisdiction for interim injunction; case transferred to FG

BFH V S 25/12Bfh / 5. Abteilung27.08.2012Remanded

Zusammenfassung

The taxpayer sought provisional relief against enforcement of VAT 2004 while non-admission complaints were pending before the BFH. The BFH held that the request was not an application for suspension of execution, but for an interim injunction to halt enforcement. Because the BFH was not the court of the main proceedings, it lacked jurisdiction under § 114 FGO. The case was therefore transferred ex officio to the FG, which remains competent even though the main proceedings are already at the complaint stage. The FG will also decide the costs caused by the BFH filing.

Regest

§ 114 Abs. 2 FGO; Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Steuerprozess; das Gericht des ersten Rechtszugs ist auch dann Gericht der Hauptsache, wenn die Hauptsache im Beschwerdeverfahren anhängig ist. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung ist nicht als Aussetzung der Vollziehung zu behandeln, wenn die angegriffenen Ablehnungsbescheide keinen vollziehbaren Inhalt haben bzw. die begehrte Vollstreckungssperre damit nicht erreicht würde. Ist das angerufene Gericht nicht zuständig, verweist es das Verfahren von Amts wegen an das zuständige Gericht; dieses entscheidet auch über die durch die unrichtige Anrufung entstandenen Kosten (vgl. §§ 70 S. 1 FGO, 17a Abs. 2 S. 1 GVG, 17b Abs. 2 S. 1 GVG).

Gesamter Gesetzestext

BFH — V S 25/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-27

Aktenzeichen: V S 25/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 Abs 3 FGO, § 70 S 1 FGO, § 114 Abs 2 S 1 FGO, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 114 Abs 2 S 2 FGO

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

Leitsatz

NV: Das FG ist als das Gericht des ersten Rechtszuges für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache bereits im Beschwerdeverfahren befindet .

Tatbestand

1 I. Mit den Urteilen vom 19. April 2012 5 K 5246/10 und 5 K 5358/09 hat das Finanzgericht (FG) die Klagen der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2004 und die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks sowie die Ablehnung der Stundung der Umsatzsteuer für 2004 abgewiesen.

2 Die Antragstellerin begehrt im Hinblick auf die hierzu unter den Aktenzeichen V B 65/12 und V B 69/12 anhängigen Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerden vorläufig einzustellen.

Entscheidungsgründe

3 II. Das Verfahren wird an das FG abgegeben, da der Bundesfinanzhof (BFH) nicht zuständig ist.

4 1. Die Klägerin begehrt eine einstweilige Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung i.S. des § 258 der Abgabenordnung und damit den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung --FGO--(vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719, m.w.N.).

5 Es handelt sich insbesondere nicht um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angegriffenen Bescheide gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Die Ablehnungsbescheide sind mangels vollziehbaren Inhalts nicht aussetzungsfähig (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. November 2007 X B 103/05, BFHE 219, 491, BStBl II 2008, 279). Für die Vorbehaltsaufhebung gilt dies zwar nicht, aber eine AdV dieses Bescheids wird dem Begehren der Antragstellerin nicht gerecht, von einer Vollstreckung der Umsatzsteuerschuld verschont zu bleiben.

6 2. Der BFH ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht zuständig, weil er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 FGO ist. Er ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO zu verweisen. Das FG ist als das Gericht des ersten Rechtszuges für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache wie im Streitfall bereits im Beschwerdeverfahren befindet (BFH-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX S 5/08, BFH/NV 2008, 1513).

7 3. Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mit zu entscheiden haben (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1513, m.w.N.).

Schlagwörter

interim injunctionenforcementjurisdictiontransfertax proceduremain proceedings