Complaint against refusal to correct judgment dismissed

BFH IX B 86/12Bfh / Division 931.08.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed a complaint against the Fiscal Court of Munich's refusal to correct its judgment. The complaint was admissible because the underlying judgment had become final only after exhaustion of legal remedies, so no lack of legal protection interest arose. On the merits, however, the applicants did not allege a mere scribal, calculation, or similar obvious error under § 107 FGO, but rather challenged the factual assessment and legal reasoning of the lower court. Such a substantive change cannot be achieved by correction. Costs were imposed on the applicants.

Regest

§ 107 FGO; complaint against refusal to correct a judgment; limits of rectification and legal protection interest. A complaint against the denial of an application for correction is in principle admissible, and the requisite legal protection interest is not lacking where the judgment sought to be corrected became final only after exhaustion of remedies. An obvious inaccuracy within the meaning of § 107(1) FGO exists only in the event of a mechanical slip comparable to a scribal or calculation error, because only then does the actually intended content fail to appear in the judgment. Any possibility of legal error, error of judgment, or incomplete fact-finding excludes rectification. A request aiming at a substantive alteration of the intended decision must be pursued by the legal remedy available against the judgment itself (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 86/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-31

Aktenzeichen: IX B 86/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 107 FGO, § 135 Abs 2 FGO, § 143 Abs 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 4. Mai 2012, Az: 13 K 962/08, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenpflicht eines Beschwerdeverfahrens wegen Urteilsberichtigung

Leitsatz

  1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben. Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist.

  2. NV: Eine einem Schreibfehler oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt.

  3. NV: Eine Änderung des gewollten und richtig erklärten Inhalts eines Urteils kann nicht mit einem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere fehlt es im Streitfall nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), da das Urteil des Finanzgerichts (FG), dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges --durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. August 2011 IX B 67/11-- unanfechtbar geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 IX B 209/09, BFH/NV 2010, 1478; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 9; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 107 FGO Rz 33).

3 Das FG hat die Berichtigung seines Urteils zu Recht abgelehnt. Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 IX B 160/10, BFH/NV 2011, 831, m.w.N.).

4 Mit ihrem Antrag machen die Antragsteller schon keine Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten geltend. Sie wenden sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des FG und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Damit richtet sich das Antragsbegehren auf eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Inhalt, der vom erkennenden Senat des FG nicht gewollt war. Ein solches Ziel kann nicht mit einem Antrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 1 FGO. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515).

Schlagwörter

judgment correctionobvious errorlegal protection interestcostsfiscal procedure