PKH denied: no compensation for short tax court delay

BFH X S 18/12 (PKH)Bfh / Division 1026.07.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court denied legal aid for an intended compensation action concerning alleged excessive delay. It held that a tax court proceeding pending since 2011 and challenged in January 2012 had not yet reached a duration that could be considered unreasonable under section 198 GVG. The court also ruled that delay in proceedings before the tax office cannot be pursued under section 198 GVG because that provision covers only court proceedings; the taxpayer must instead use the objection for inactivity and the inactivity action. No court fees were assessed for the PKH proceeding.

Regest

§ 198 GVG; compensation for excessive duration of proceedings; administrative tax proceedings excluded from scope. In non-urgent fiscal court proceedings, a duration of less than one year does not, as a rule, justify the assumption of unreasonable delay under § 198 GVG; neither the case law of the Federal Constitutional Court nor of the ECtHR yields a contrary minimum threshold (consid. 3). The compensation action under §§ 198 ff. GVG is limited to judicial proceedings within the meaning of § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG and does not extend to administrative proceedings before the tax authority; for excessive administrative delay, the taxpayer is relegated to the remedies of inactivity objection under § 347 Abs. 1 Satz 2 AO and inactivity action under § 46 FGO (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

BFH — X S 18/12 (PKH), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-26

Aktenzeichen: X S 18/12 (PKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 198 GVG, § 347 Abs 1 S 2 AO, § 46 FGO

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer - Laufzeit bis zu einem Jahr nicht unangemessen - Keine Einbeziehung der Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Finanzamt

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Verfahrensdauer von weniger als einem Jahr als unangemessen lang i.S.d. § 198 GVG anzusehen sein könnte .

  2. NV: Auf die Dauer des beim FA geführten Verwaltungsverfahrens kann eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG nicht gestützt werden, da diese Vorschrift nicht für behördliche Verfahren gilt und für den Steuerpflichtigen bei überlangen Verwaltungsverfahren Rechtsschutzmöglichkeiten in Gestalt des Untätigkeitseinspruchs und der Untätigkeitsklage bestehen .

Gründe

1 Der Antrag ist unbegründet.

2 Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

3 1. Aus der im Januar 2012 eingereichten Klageschrift geht hervor, dass der Antragsteller die angebliche Verzögerung in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren rügt, das --ausweislich des Aktenzeichens-- erst seit dem Jahr 2011 beim Finanzgericht anhängig ist. Es wird aber --soweit ersichtlich-- weder in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch in der Literatur vertreten, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Laufzeit von weniger als einem Jahr als unangemessen lang i.S. der §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anzusehen sein könnte (vgl. den Rechtsprechungsüberblick bei Böcker, Deutsches Steuerrecht 2011, 2173, 2175).

4 2. Soweit der Antragsteller rügt, die Bearbeitungsdauer des FA für die von ihm begehrten Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2010 sei zu lang, kann dies nicht Gegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG sein. Denn § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG eröffnet die Entschädigungsklage nur in Fällen unangemessener Dauer eines "Gerichtsverfahrens". Wie sich aus der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen Definition dieses Begriffs ergibt, sind behördliche Verfahren hiervon nicht erfasst. Die in § 199 GVG für strafrechtliche Ermittlungsverfahren --auch soweit diese von einer Finanzbehörde geführt werden-- enthaltene Ausnahme ist vorliegend nicht einschlägig.

5 Aus den Gesetzesmaterialien (Regierungsentwurf vom 17. November 2010, BTDrucks 17/3802, 17) geht hervor, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 198 ff. GVG auf behördliche Verfahren abgesehen hat, weil insoweit schon vor Inkrafttreten der Vorschriften über die Entschädigungsklage hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten in Fällen überlanger Dauer behördlicher Verfahren bestanden und weiterhin bestehen. Insoweit sind der Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) zu nennen.

6 3. Gerichtsgebühren sind für das Verfahren wegen Bewilligung von PKH in Ermangelung eines Gebührentatbestands nicht zu erheben.

Schlagwörter

excessive length of proceedingslegal aidtax courtadministrative proceedingsinactivity remedycompensation claim