No divergence from tax case law; social security decisions not fully binding

BFH VI B 38/12Bfh / 6. Abteilung09.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the non-admission complaint against a Lower Saxony tax court judgment. It held that no divergence warranting review was shown. In particular, social security authority decisions bind tax courts only as to the social-security question under § 3 Nr. 62 EStG, not as to the income-tax concept of an employee under § 19 EStG. The taxpayers' further complaint of an egregious legal error failed because it merely challenged the tax court's factual evaluation.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; revision for safeguarding uniform case law requires a divergent abstract legal proposition. A complaint based on divergence fails where the tax court applies the settled distinction between the social-security and income-tax employee concepts and does not contradict BFH case law. Decisions of social security bodies have binding effect in tax proceedings only as to the social-security issue underlying § 3 Nr. 62 EStG; beyond that, they do not determine the income-tax assessment under § 19 EStG, which remains governed by tax-law criteria (consid. 2-4). A mere allegation of incorrect factual appreciation does not establish an exceptional legal error justifying admission (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI B 38/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-09

Aktenzeichen: VI B 38/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 3 Nr 62 EStG 2002, § 19 EStG 2002

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 24. Januar 2012, Az: 13 K 12407/10, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Bindungswirkung der Entscheidungen der Sozialversicherungsträger; sozialversicherungsrechtlicher, arbeitsrechtlicher und einkommensteuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

Leitsatz

NV: Die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren allenfalls in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Fragestellung Bindungswirkung. Im Übrigen bleibt es bei dem Grundsatz, dass der sozialversicherungsrechtliche und der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff sich von dem einkommensteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 19 EStG unterscheiden und jedenfalls nicht deckungsgleich sein müssen .

Gründe

1 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen genügt, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor.

2 1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216; vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.). Solche divergierenden Rechtssätze sind weder von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebracht noch ist das Vorliegen solcher divergierender Rechtssätze ersichtlich.

3 Denn soweit die Kläger vorbringen, dass der BFH in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2008 VI R 57/05 (BFHE 221, 177, BStBl II 2009, 147) die Steuerfreiheit des Arbeitslohns an die materielle Beitragspflicht knüpfe, enthält zum einen die hier mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des FG keinen davon abweichenden Rechtssatz. Zum anderen ist die Frage der Steuerfreiheit wegen Vorliegens eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Streitfall unerheblich. Denn auf Grundlage der Feststellungen des FG und seiner darauf gründenden Würdigung lag ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. Deshalb führte das FG auch in der hier streitigen Entscheidung aus, dass sich sowohl die Frage, ob Lohnzahlungen im Rahmen eines steuerbaren Beschäftigungsverhältnisses vorliegen, als auch die Frage, in welcher Höhe Lohn bezogen wurde, allein nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen bestimmen.

4 Soweit schließlich die Kläger das Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 VI R 52/08 (BFHE 228, 295, BStBl II 2010, 703) zur Begründung einer vermeintlichen Divergenz heranziehen, liegen auch insoweit keine voneinander abweichenden Rechtssätze vor. Denn danach entfalten die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger zwar insofern eine Bindungswirkung, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit --im Rahmen des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG)--, abgesehen von Fällen offensichtlicher Rechtswidrigkeit, ausschließen. Diese Bindungswirkung erstreckt sich allerdings nur auf die sozialversicherungsrechtliche Fragestellung, so nämlich in dem von den Klägern herangezogenen Senatsurteil in BFHE 228, 295, BStBl II 2010, 703 auf § 3 Nr. 62 EStG mit der dort vorausgesetzten sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung. Im Übrigen bleibt es bei den hergebrachten Grundsätzen, die auch vom FG in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die dazu ergangene ständige Rechtsprechung des BFH herangezogen worden sind, dass nämlich der sozialversicherungsrechtliche und der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff sich von dem einkommensteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 19 EStG unterscheiden und jedenfalls nicht deckungsgleich sein müssen.

5 Soweit sich schließlich die Kläger auf eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall von erheblichem Gewicht berufen, die geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheinen lässt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68), liegen angesichts der vorgenannten materiell-rechtlichen Grundlagen dafür keine Anhaltspunkte vor. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen der Kläger darin, dass das FG den Sachverhalt unrichtig gewürdigt habe. Ein solches Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen.

6 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

Schlagwörter

divergenceuniform case lawsocial security binding effectemployee conceptwage taxationincome taxleave to appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be admitted to secure uniform case law because the tax court allegedly diverged from BFH case law on social security and wage concepts.

Extrahierter Entscheid

No admissible divergence was shown; the tax court did not adopt a conflicting abstract legal proposition.

Extrahierte Begründung

The complaint identified no contradictory general rule. The tax court applied income-tax principles to determine taxable employment and wage amount; social security decisions bind at most on the social-security question, not on the income-tax employee concept.

Kernrechtsfrage

Whether an alleged wrongful application of law of exceptional weight justified admission of the complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The argument amounted only to an attack on the tax court's assessment of the facts and did not show arbitrariness or a trust-damaging error.

Extrahierte Begründung

A mere incorrect evaluation of the evidence or facts is insufficient for leave to appeal.

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