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BFH X B 136/11 ΓÇó No review for taxpayer’s own submissions under representation requirement
BFH X B 136/11Bfh / Division 1011.07.2012Dismissed
The BFH dismissed the taxpayer’s complaint against the Saxon Fiscal Court judgment. It held that the alleged legal questions about the binding effect of a factual agreement were not of fundamental importance because they depend on the interpretation of the individual agreement and the specific facts. The court also rejected the alleged procedural error, finding that the complaint only challenged the FG’s factual assessment of the proposed money-flow calculation. Finally, the BFH held that the taxpayer’s own additional submissions were inadmissible because mandatory representation before the BFH applies and the authorized representative had not adopted them.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 FGO; Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung und prozessuale Berücksichtigung eigener Parteivorbringen im Verfahren vor dem BFH unter Vertretungszwang: Ob eine tatsächliche Verständigung unter dem Vorbehalt weiterer Nachweise verbindlich ist, bestimmt sich nach Auslegung der Erklärung im Einzelfall aus Empfängersicht; die Auslegung des FG ist als Tatsachenwürdigung für den BFH grundsätzlich bindend, sofern sie den §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Eine tatsächliche Verständigung entfällt nur, wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt; auch dies ist nach Gesamtwürdigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Rügen, die sich in Wahrheit gegen die tatrichterliche Würdigung richten, begründen keinen Verfahrensmangel. Bei Vertretungszwang vor dem BFH ist das eigene Vorbringen einer nicht postulationsfähigen Partei unbeachtlich, sofern der postulationsfähige Vertreter es nicht zu eigen macht (vgl. § 62 Abs. 4 FGO).
Entscheidungsdatum: 2012-07-11
Aktenzeichen: X B 136/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 62 FGO, § 88 AO
Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 25. August 2011, Az: 8 K 2974/03, Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Postulationsfähigkeit - Bindung einer tatsächlichen Verständigung
NV: Ist ein Kläger im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vor dem BFH durch eine Person oder Gesellschaft i.S.d. § 62 Abs. 4 FGO vertreten, dann ist das eigene Vorbringen des selbst nicht postulationsfähigen Klägers nur dann beachtlich, wenn der postulationsfähige Vertreter sich dieses Vorbringen zu eigen macht.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision in der gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dargelegt worden sind. Jedenfalls sind die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben.
2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
3 a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob einer tatsächlichen Verständigung Bindungswirkung zukommt, wenn diese unter dem Vorbehalt der Erbringung weiterer Nachweise erfolgt, bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung. Denn die Beantwortung dieser Frage hängt allein davon ab, ob im konkreten Einzelfall ein erklärter Vorbehalt im Wege der Auslegung aus der Sicht des Empfängerhorizonts so zu verstehen ist, dass der diesen Vorbehalt Erklärende dadurch zum Ausdruck bringen will, er betrachte die getroffene Absprache als noch nicht verbindlich oder ob der Vorbehalt lediglich die an sich verbindliche Verständigung lediglich mit einer aufschiebenden Bedingung versehen will (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, unter II.2.b, und vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121). Dabei obliegt die Auslegung der Vereinbarung grundsätzlich allein dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz. Sofern sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, ist diese Auslegung auch für den BFH als Rechtsmittelgericht bindend.
4 b) Auch die Rechtsfrage, ob eine tatsächliche Verständigung hinfällig werde, wenn der Nachweis erbracht worden sei, dass die Verständigung fehlerhaft sei, bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung. Gleiches gilt für die aufgeworfene Frage, ob zur Überprüfung einer solchen tatsächlichen Verständigung eine Geldverkehrsrechnung aufgestellt werden müsse, wenn erkennbar sei, dass die Verständigung fehlerhaft sein könnte. Denn es ist höchstrichterlich entschieden, dass eine tatsächliche Verständigung nur dann nicht bindet, wenn die Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Verständigung zu einem solchen offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 X B 41/05, BFH/NV 2006, 243). Maßgeblich sind somit die Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall (BFH-Beschluss vom 28. April 2011 III B 78/10, BFH/NV 2011, 1108).
5 2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensverstoß (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.
6 Der Kläger rügt, das FG hätte im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) eine erneute Geldverkehrsrechnung aufstellen müssen. Diese hätte belegt, dass beim Kläger aus den Jahren vor 1998 Barmittel in einem Umfang vorhanden gewesen seien, welche ausgereicht hätten, die betrieblichen Investitionen der Jahre 1998 und 1999 zu decken. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger im Ergebnis keinen Verfahrensverstoß, sondern eine unzutreffende Würdigung der im konkreten Streitfall gegebenen Verhältnisse und damit einen nicht zur Zulassung der Revision führenden materiell-rechtlichen Mangel geltend (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 76). Denn das FG hat sich in seinem Urteil mit einer solchen neu zu erstellenden Geldverkehrsrechnung befasst. Es hat aber angenommen, dass die hierfür maßgeblichen Daten nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellbar seien und dass daher die vom Kläger genannten Daten wie die Annahme sehr moderater privater Lebenshaltungskosten und das Fehlen sonstiger privater Ausgaben nicht in eine Geldverkehrsrechnung übernommen werden könnten. Dass die tatsächliche Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis geführt habe, lasse sich nicht feststellen.
7 3. Soweit sich der Kläger selbst über das Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten hinausgehend im Schreiben vom 2. November 2011 zu der Beschwerde geäußert hat, ist dies bei der Entscheidung des angerufenen Senats nicht zu berücksichtigen. Denn vor dem BFH besteht nach § 62 Abs. 4 FGO Vertretungszwang. Da der Kläger selbst nicht zu den nach Satz 3 dieser Vorschrift zur Vertretung berechtigten Personen gehört, kann er sich nach Satz 5 dieser Vorschrift nicht selbst vertreten. Da dem Kläger somit die Postulationsfähigkeit fehlt, ist sein eigenes Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich und daher nicht zu berücksichtigen (Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 73; Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 62 FGO Rz 126). Dieses Vorbringen des Klägers hat sich der Klägervertreter auch nicht zu eigen gemacht (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 VII B 15/02, BFH/NV 2003, 321, zur Vorgängervorschrift des § 62a FGO).